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8ObA35/19h•OGH 8ObA35/19h
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günter Hintersteiner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Ing. Dipl.Ing. (FH) E*****, gegen die Antragsgegnerin I***** KG, *****, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsantrag den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag des Antragstellers vom 12. 5. 2019 wird, soweit er sich auf § 54 Abs 2 ASGG stützt, abgewiesen.
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 12. 5. 2019 (eingebracht am 13. 5. 2019 beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht) macht der Antragsteller geltend, während seiner Tätigkeit vom 24. 6. 2013 bis 30. 4. 2014 bei der Beklagten unrichtig eingestuft gewesen zu sein. Weiters sei das Dienstzeugnis zu korrigieren. Auf Basis dieses Vorbringens stellte er einerseits einen Antrag nach § 54 Abs 1 ASGG, anderseits beantragte er die Durchführung eines besonderen Feststellungsverfahrens nach § 54 Abs 2 ASGG durch den Obersten Gerichtshof. Der auf § 54 Abs 1 ASGG gegründete Antrag wurde mit Beschluss vom 14. 5. 2019 vom Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht zurückgewiesen, im Übrigen wurde die Eingabe an den Obersten Gerichtshof weitergeleitet. Mit Schriftsatz vom 17. 5. 2019 kündigte der Antragsteller die Übermittlung eines „korrigierten“ Antrags bis spätestens „nächsten“ Montag an. Es langte innerhalb dieses Zeitraums allerdings keine Verbesserung ein. Mit Eingabe vom 7. 6. 2019 berief sich der Antragsteller zur Stützung seines Antrags auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, die Europäische Menschenrechtskonvention, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das „Natur- und Vernunftrecht“. Mit weiterer Eingabe vom 12. 6. 2019 gründete der Antragsteller sein Feststellungsbegehren auf Artikel 47 der Charta der Grundrechte.
1. Beim besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG handelt es sich um ein Musterverfahren auf überbetrieblicher Ebene. Dadurch sollte die Möglichkeit eröffnet werden, arbeitsrechtliche Fragen aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, die für einen größeren Personenkreis von Bedeutung sind, in einem nach den Grundsätzen des Außerstreitgesetzes zwischen den betreffenden Interessenvertretungen geführten Verfahren aufgrund eines behaupteten Sachverhalts einer Klärung zuzuführen. Die Antragslegitimation liegt bei den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Mit dem Erfordernis der Kollektivvertragsfähigkeit sollte eine Interessenwahrung nur durch die dazu im arbeitsrechtlichen Bereich typischerweise berufenen Verbände statuiert werden (8 ObA 14/13m mwN).
2. Beim Antragsteller handelt es sich um eine natürliche Person und nicht um eine kollektivvertragsfähige Körperschaft. Ihm fehlt daher die Legitimation zur Antragstellung gemäß § 54 Abs 2 ASGG. Daran ändern auch seine weiteren Eingaben nichts, weil ihn die dort angeführten Rechtsgrundlagen nicht zur Antragstellung nach § 54 Abs 2 ASGG berechtigen.
3. Ein Verbesserungsverfahren war nicht einzuleiten, da der Antragsteller zum einen unter Berufung auf § 54 Abs 2 ASGG ausdrücklich die besondere Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs in Anspruch nehmen möchte, zum anderen aber mit identem Vorbringen bereits zu 9 Cga 23/19f eine Klage beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht hat.
Der Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG war daher abzuweisen (vgl 9 ObA 610/90).
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