OGH 1Ob29/19z

1Ob29/19zTribunal supérieur30 avr. 2019

Texte intégral

OGH 1Ob29/19z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00029.19Z.0430.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr.

Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. HoferZeniRennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Rechtsanwälte OG in Liquidation, , vertreten durch Dr. Ernst Ortenburger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei J, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer und Mag. Stefan Lichtenegger, LL.M., Rechtsanwälte in Wien, wegen (restlichen) 31.729,14 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 24.026,84 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2018, GZ 11 R 176/18k119, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. September 2018, GZ 16 Cg 221/12f112, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Die Beklagte übersieht in ihrer Revision, dass das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung nicht nur den Mehrzuspruch von 1.805,48 EUR begründet hat, sondern – entgegen der Ansicht der Revisionswerberin – (in Punkt 2.2.10) auch den Zuspruch eines weiteren Betrags von 1.980 EUR. Davon, dass das Berufungsgericht den in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erfolgten Zuspruch weiterer (insgesamt) 3.785,48 EUR teilweise nicht begründet habe, woraus die Beklagte eine Nichtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ableiten möchte, kann somit keine Rede sein.

Abgesehen davon, dass die Frage, ob vom Rechtsanwalt verrechnete Leistungen zweckmäßig und daher zu vergüten sind, regelmäßig vom Einzelfall abhängt (1 Ob 70/17a), geht die Rechtsrüge – die kein einziges Zitat aus Rechtsprechung oder Literatur enthält – nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RISJustiz RS0043312). Soweit die Beklagte argumentiert, ihr geschiedener Ehemann sei nur für einen Tag als Geschäftsführer einer (gemeinsamen) Gesellschaft abgesetzt worden, steht dem die Feststellung entgegen, wonach dies acht Tage lang der Fall war. Dem Argument, in einer derart kurzen Zeit habe keine wesentliche Einflussnahme auf die Gesellschaft und keine Einsicht in deren Finanzgebarung genommen werden können, steht vor allem entgegen, dass der für diese Zeit zum Geschäftsführer bestellte Klagevertreter zwei mal Einsicht in die Bücher der Gesellschaft nahm. Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge, die auch keine weiteren Argumente enthält, muss auf diese nicht weiter eingegangen werden.

Einer weiteren Begründung bedarf es auch sonst nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.