OGH 20Ns1/19f

20Ns1/19fTribunal supérieur18 avr. 2019

Texte intégral

OGH 20Ns1/19f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0200NS00001.19F.0418.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 18. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Rothner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über den Antrag des Kammeranwalts der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 8. März 2019, AZ K 75/18 (Kammerzahl D 20/19), nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer übertragen.

Gründe:

Begründung

Gegen den als Kammerfunktionär der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich tätigen Disziplinarbeschuldigten hat der zuständige Kammeranwalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Bestellung eines Untersuchungskommissärs sowie die Übertragung dieses Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer wegen Befangenheit der Mitglieder des örtlich zuständigen Disziplinarrats beantragt.

Zufolge der Stellung des Angezeigten als Organ der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich liegt der Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 erster Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RISJustiz RS0055477).

Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben (vgl RISJustiz RS0129626).

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