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15Os18/19i•OGH 15Os18/19i
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen DDr. Ernst S***** wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 17. April 2018, GZ 23 Hv 127/17h32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde DDr. Ernst S***** des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 11. März 2015 in I***** ein falsches Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren gebraucht, indem er einen nachträglich erstellten und mit dem unrichtigen Datum 19. Juni 2012 versehenen Aufklärungsbogen „Diomed“ durch seinen Rechtsvertreter im zivilgerichtlichen Verfahren des Landesgerichts Innsbruck, AZ *****, vorlegen ließ.
Dagegen wendet sich die auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie geht fehl.
Dem Einwand der Mängelrüge zuwider (Z 5 zweiter Fall) haben sich die Tatrichter mit den Beilagen ./6 („Checkliste: Sinusaugmentation“) und ./7 („Checkliste: Implantate“) aus dem Verfahren AZ ***** des Landesgerichts Innsbruck auseinandergesetzt (US 11 f). Auch davon, dass sich die Zeugin P***** selbst im Internet über SinusliftOperationen informieren wollte, gingen sie – auf Grundlage dieser Urkunden – aus (US 11). Dass sie daraus nicht die von der Beschwerde gewünschten Schlussfolgerungen gezogen haben, stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0098400).
Mit der Behauptung, die Beilagen ./6 und ./7 würden „inhaltlich“ mit dem vom Angeklagten vorgelegten Aufklärungsbogen korrelieren, womit dessen Verantwortung bestätigt würde und die „von der Anklagebehörde unterstellte Motivation“ (zur Fälschung) wegfalle, wird kein Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zur Darstellung gebracht, sondern lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld bekämpft.
Gegenstand von Rechts und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt. Gesetzesgemäße Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RISJustiz RS0099810).
Das Vorbringen, die „Argumentation des Erstgerichts“ stehe in „diametralem Widerspruch dazu, dass tatsächlich ein Aufklärungsgespräch stattgefunden habe“, und eigenständige Überlegungen zur Motivationsgrundlage des Angeklagten verfehlen diese Kriterien.
Ebenso wie mit der Behauptung, die Ausführungen des Erstgerichts zur inneren Tatseite, die die Tatrichter im Übrigen logisch und empirisch mängelfrei auf eine am Sachverhalt konkretisierte „lebensnahe Betrachtung des äußeren Tatgeschehens“ stützten (US 13; der Sache nach auch Z 5 vierter Fall), würden nicht die Voraussetzungen einer nachvollziehbaren Begründung erfüllen, wird damit neuerlich lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Berufung wegen Schuld in Kritik gezogen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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