OGH 14Os27/19f

14Os27/19fTribunal supérieur9 avr. 2019

Texte intégral

OGH 14Os27/19f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00027.19F.0409.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Maßnahmenvollzugssache des Florian F***** wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen

vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB, AZ 188 BE 77/18w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 8. Jänner 2019, AZ 18 Bs 389/18i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Florian F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 10. Oktober 2018, GZ 188 BE 77/18w20, mit dem dessen bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abgelehnt worden war, nicht Folge.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Betroffenen war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG).

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