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Bsw18255/10•AUSL EGMR Bsw18255/10
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Tomov u.a. gg. Russland, Urteil vom 9.4.2019, Bsw. 18255/10.
Art. 3 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 13 EMRK - Strukturelles Problem im Hinblick auf unangemessene Transportbedingungen für Häftlinge.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK im Hinblick auf alle Bf., außer was die Überstellungen von Frau Punegova in der Zeit des Vorverfahrens angeht (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK im Hinblick auf die Herren Tomov, Roshka und Barinov (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Je € 5.000,– an Herrn Tomov und Frau Kostromina, je € 3.000,– an Herrn Roshka und Herrn Barinov und je € 1.500,– an Frau Punegova und Herrn Vasilyev für immateriellen Schaden; € 10.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Bei den Herren Tomov, Vasilyev, Roshka, Barinov und Rakov handelt es sich um Häftlinge, die während der Verbüßung ihrer Gefängnisstrafen in weit entfernte Haftanstalten verlegt wurden. Transportiert wurden sie dazu auf der Straße in einem Gefangenentransporter und auf der Schiene in speziellen Häftlingswaggons. Die Transportbedingungen waren allgemein durch eine große Beengtheit gekennzeichnet. Jene der Bf., die jeweils zumindest eine Nacht im Zug unterwegs waren, wurden dadurch zudem ihres Schlafes beraubt, da sich im Waggon deutlich mehr Häftlinge aufhielten als es Schlafplätze gab. Dazu kam, dass die Häftlinge in den Zügen zum Teil stundenlang ohne Heizung bei Minustemperaturen im Waggon verharren mussten. Überdies gab es Beschränkungen im Hinblick auf den Zugang zur Toilette und zu Trinkwasser.
Frau Punegova und Frau Kostromina beschweren sich über ihren Transport im Gefangenentransporter in einer engen Einzelkabine aus Metall (genannt »stakan«). Letztere wies eine Tiefe von 65 cm und eine Breite von 50 cm auf und beinhaltete einen Sitz für den Häftling. Diese Form des Transports erfolgte, weil sie als Frauen zu einer besonders verwundbaren Gruppe gehörten, die isoliert transportiert werden musste. Frau Punegova rügt zusätzlich, dass während ihrer Transporte in den kalten Wintermonaten keine ausreichende Beheizung erfolgt sei. Frau Kostromina litt unter den beengten Verhältnissen besonders, da sie Adipositas hat.
Herr Rakov wandte sich an verschiedene Behörden und Gerichte, um eine Entschädigung für den von ihm erlittenen immateriellen Schaden zu erhalten. Seine Schritte waren jedoch nicht von Erfolg gekrönt. Beschwerden mehrerer Bf. gegen die Vorschriften zum Transport von Häftlingen wurden vom Obersten Gericht zurückgewiesen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügten Verletzungen von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung) durch ihre Transportbedingungen. Einige von ihnen beschwerten sich auch über eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde), weil im innerstaatlichen Recht kein wirksamer Rechtsbehelf existierte, um die unangemessenen Transportbedingungen geltend zu machen. Herr Rakov rügte zusätzlich eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), weil er aufgrund seiner Haft keine angemessene Gelegenheit gehabt hätte, den Gerichten seinen Schadenersatzanspruch zu präsentieren.
Verbindung der Beschwerden
(83) Angesichts der Ähnlichkeit der Rügen der Bf. ist der GH der Ansicht, dass die Beschwerden [...] verbunden werden sollten (einstimmig).
Beachtung von Art. 38 EMRK
(90) Der GH kann das Argument der Regierung nicht akzeptieren, wonach ihre Verpflichtung, das [vom GH verlangte Beweismaterial] beizubringen, erloschen sei, als sie eine einseitige Erklärung abgab, um eine Verletzung der Konvention anzuerkennen. Die Verpflichtung, die [...] verlangten Beweise vorzulegen, ist ab dem Moment, in dem eine entsprechende Aufforderung formuliert wird, für die belangte Regierung verbindlich [...]. Im vorliegenden Fall wies der GH die Erklärung der Regierung zurück und wiederholte sein Ersuchen um Unterlagen [...]. Die Regierung brachte das verlangte Material jedoch nicht bei und lieferte auch keine Erklärung für dieses Versäumnis. [...]
(91) Folglich befindet der GH, dass der belangte Staat es verabsäumte, seine Verpflichtungen nach Art. 38 EMRK zu erfüllen [...] (einstimmig).
Einseitige Erklärung der Regierung und Zulässigkeit der Beschwerden unter Art. 3 und Art. 13 EMRK
Einseitige Erklärung der Regierung im Hinblick auf drei der Beschwerden
Die Regierung anerkannte eine Verletzung von Art. 3 EMRK wegen der Transportbedingungen und von Art. 13 EMRK wegen des Fehlens wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelfe im Hinblick auf einige der Bf. Sie bot auch an, Summen zwischen € 500,– und € 1.500,– an diese zu bezahlen, und ersuchte den GH darum, ihre Fälle gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK im Register zu streichen.
(99) [...] Der GH erkennt das Vorliegen von Gründen, die verlangen, dass er die Prüfung dieser Beschwerden fortsetzt. [...]
(100) Unter Berücksichtigung dessen, dass große Gruppen von Menschen immer noch eines wirksamen innerstaatlichen Rechtsmittels beraubt und damit gezwungen sind, beim GH Wiedergutmachung wegen sich wiederholender Verletzungen ihrer Konventionsrechte zu suchen, warf der GH eine Grundsatzfrage im Hinblick auf das Vorliegen eines systemischen Problems auf [...]. Die Erklärungen der Regierung, mit denen diese versuchte, diese Fälle beizulegen, enthielten keine Zusicherung, sich mit der zentralen Frage unter der Konvention zu befassen, die weiterhin Hunderte von Häftlingen in Russland betrifft. Eine Akzeptanz des Ersuchens der Regierung, die vorliegenden Beschwerden im Register zu streichen, würde die aktuelle Situation unverändert lassen, ohne Garantie, dass in der näheren Zukunft eine wirkliche Lösung gefunden würde. Ebenso würde es die Erfüllung der Aufgabe des GH unter Art. 19 EMRK nicht fördern, nämlich »die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragsparteien in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben«.
(101) Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass die Erklärungen der Regierung keine ausreichende Basis dafür bieten um zum Schluss zu kommen, dass die Achtung der Menschenrechte nicht verlangt, die Prüfung der betreffenden Beschwerden fortzusetzen. Ihr Ersuchen um Streichung der Beschwerden im Register muss daher zurückgewiesen werden.
Zulässigkeit
(111) Mit Ausnahme der Rügen von Herrn Rakov unter den Art. 3 und Art. 13 EMRK, die [wegen Nichteinhaltung der sechsmonatigen Beschwerdefrist] für unzulässig zu erklären sind (einstimmig), befindet der GH, dass die übrigen Beschwerden nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig sind. Sie sind daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Zusammenfassung des heranzuziehenden Ansatzes
(123) Im Interesse der Rechtssicherheit und auch zur einheitlichen und vorhersehbaren Anwendung der allgemeinen Grundsätze erachtet es der GH für notwendig, [...] den Ansatz zusammenzufassen, der in Fällen heranzuziehen ist, in denen eine Verletzung von Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher und erniedrigender Transportbedingungen gerügt wird.
(124) Der GH wiederholt, dass die Beurteilung, ob eine Verletzung von Art. 3 EMRK erfolgt ist, nicht auf eine rein zahlenmäßige Berechnung des Raums reduziert werden kann, der einem Häftling während des Transfers zur Verfügung steht. Nur eine umfassende Herangehensweise an die besonderen Umstände des Falles kann ein korrektes Bild der Realität der transportierten Person bieten.
(125) Dennoch befindet der GH, dass eine starke Vermutung für eine Verletzung entsteht, wenn Häftlinge in Beförderungsmitteln transportiert werden, die weniger als 0,5 m2 an Raum pro Person gewähren. Ob eine solche Beengtheit aus einer zu großen Zahl an Häftlingen resultiert, die zusammen transportiert werden, oder aus der restriktiven Gestaltung von Abteilen, ist für die Analyse des GH unerheblich, die sich auf die gegebenen objektiven Transportbedingungen und deren Auswirkungen auf die Bf. fokussiert und weniger auf die Gründe dafür. Die niedrige Höhe der Decke, speziell von Einzelkabinen, die Häftlinge dazu zwingt, sich zu bücken, kann das physische Leiden und die Müdigkeit verschlimmern. Der unzureichende Schutz vor Außentemperaturen, wenn Gefängniszellen nicht ausreichend beheizt oder belüftet werden, begründet einen erschwerenden Faktor.
(126) Die starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK kann nur im Falle eines kurzen oder gelegentlichen Transfers widerlegt werden. Demgegenüber steigen die schädlichen Auswirkungen von Überbelegung mit einer längeren Dauer und höheren Frequenz von Transporten, womit auch die Argumente des Bf. für eine Verletzung verstärkt werden.
(127) Bei längeren Reisen wie solchen, die über Nacht mit der Bahn erfolgen, ist der Ansatz des GH ähnlich zu jenem, der auf eine Haft in einer stationären Einrichtung für einen Zeitraum vergleichbarer Dauer Anwendung findet. Auch wenn ein beschränkter Platz am Boden aufgrund der mehrstufigen Stockbetten toleriert werden kann, wäre es mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn Häftlinge wegen einer unzureichenden Zahl von Schlafplätzen oder ansonsten unangemessener Schlafmöglichkeiten ihres nächtlichen Schlafes beraubt würden. Faktoren wie ein Versäumnis, für jeden Häftling einen individuellen Schlafplatz einzurichten oder eine angemessene Versorgung mit Trinkwasser und Essen oder einen angemessenen Zugang zur Toilette sicherzustellen, erschweren die Situation von Häftlingen während Transporten ernsthaft und weisen auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK hin.
(128) Zuletzt ist die Bedeutung der Rolle des CPT bei der Überwachung von Transportbedingungen sowie der Standards zu betonen, welche es diesbezüglich entwickelt hat. Wenn der GH Fälle entscheidet, die Transportbedingungen betreffen, wird er diese Standards beachten und Wert auf deren Einhaltung durch die Vertragsstaaten legen.
Anwendung im vorliegenden Fall
Herr Tomov, Herr Vasilyev, Herr Roshka und Herr Barinov
(130) Die Bf. [...] rügten die Bedingungen, unter denen sie über lange Distanzen in unterschiedlichen Arten von Beförderungsmitteln, einschließlich Gefangenentransportern und Eisenbahnwaggons, transportiert wurden. Da die verschiedenen Abschnitte der Reise Teil einer einzigen Überstellung waren, die andauerte, bis sie das Ziel erreicht hatten, wird der GH eine umfassende und kumulative Beurteilung dieser Bedingungen vornehmen.
(131) Den längsten Abschnitt der Reise unternahmen die Bf. mit der Eisenbahn in Häftlingswaggons. Bei seiner ersten Reise verbrachte Herr Tomov eine Nacht in einem engen Abteil mit drei Personen. Herr Vasilyev teilte sich ein großes Abteil mit bis zu 13 Personen auf dem Weg nach Jekaterinburg und mit bis zu elf Männern auf dem Weg zurück. Eine besonders lange Überstellung von Herrn Tomov zusammen mit Herrn Roshka und Herrn Barinov umfasste drei Reisen in einem großen Abteil eines Gefängniswaggons mit fünf, sieben bzw. neun anderen Häftlingen. Der letzte Teil ihrer Reise war der längste, da sie drei Nächte im Zug verbringen mussten.
(132) [...] Jede Reise schloss zumindest eine Fahrt über Nacht ein, während in den großen Abteilen nur sechs und in den kleinen nur drei Schlafplätze vorhanden waren. Die Häftlinge übertrafen die verfügbaren Schlafplätze manchmal um das Doppelte und die Kojen waren mit 60 Zentimeter zu schmal, um unter normalen Umständen mehr als eine Person aufzunehmen. [...]
(133) Die Bf. [...] wurden wegen der unzureichenden Schlafplätze während einer oder mehrerer aufeinanderfolgender Nächte ihrer Nachtruhe beraubt. Das weist schon für sich auf eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung hin, die Art. 3 EMRK verletzt. Der GH kann jedoch mehrere zusätzliche Faktoren nicht übersehen, die ihr Leid verschlimmert haben müssen.
(134) Erstens funktionierte der Heizkreis des Häftlingswaggons nicht, während der Zug stand. Als Folge davon verbrachten Herr Tomov, Herr Roshka und Herr Barinov bei Außentemperaturen von unter null Grad zumindest fünfzehn Stunden eingesperrt in einem ungeheizten Abteil.
(135) Zweitens kann [...] [die Gestattung von] zwei Toilettenbesuchen und drei Kannen Wasser pro Tag für die gesamte Dauer einer Reise von 62 Stunden nicht als angemessen angesehen werden.
(136) Drittens wurden alle vier Bf. in Mehrpersonenzellen von standardmäßigen Gefangenentransportern vom und zum Bahnhof gebracht. Die Reisezeit lag zwischen einer und zweieinhalb Stunden. Jeder Häftling hatte weniger als 0,5 m2 an Bodenfläche zur Verfügung. Für sich betrachtet hätten solche Bedingungen wegen der relativ kurzen Dauer und weil es sich dabei um ein einmaliges Ereignis handelte vermutlich nicht den Grad an Schwere erreicht, der von Art. 3 EMRK verlangt wird. Im vorliegenden Fall gingen sie hingegen einer Zugreise unter Bedingungen unmittelbar voran oder folgten dieser, hinsichtlich derer der GH oben festgestellt hat, dass sie eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung begründen. Unter Beurteilung der kumulativen Wirkungen der Transportbedingungen vom Start- bis zum Endpunkt wurde Art. 3 EMRK im Hinblick auf die Herren Tomov, Vasilyev, Roshka und Barinov verletzt.
Frau Punegova und Frau Kostromina
(137) Die weiblichen Bf. [...] scheinen besonders harten Transportbedingungen unterworfen worden zu sein. Die anwendbaren Vorschriften verlangten, dass bestimmte Kategorien von verwundbaren Häftlingen, einschließlich Frauen, abgesondert von anderen Häftlingen transportiert wurden. Dieses Erfordernis verfolgte die legitimen Ziele der Vermeidung von Sicherheitsvorfällen, Gewalt zwischen Häftlingen und sexueller Belästigung. Aufgrund des Geschlechterungleichgewichts in der allgemeinen Gefängnisbevölkerung, in der die Zahl der Männer jene der Frauen wesentlich übertrifft, werden Zellen für mehrere Häftlinge für gewöhnlich männlichen Häftlingen zugewiesen, während weibliche Häftlinge für die Dauer von Überstellungen in enge Metallkabinen kommen. Als Folge wurden [die Bf.] [...] jedes Mal in einer Einzelkabine [...] von 0,325 m2 untergebracht.
(138) Frau Kostromina musste in einer Periode von drei Wochen nicht weniger als sieben Mal in einer solchen Kabine reisen. Der Umstand, dass sie für gewöhnlich bis zu zwei Stunden in einem derart beengten Raum verbrachte, ist für sich ausreichend, um die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu rechtfertigen. Der GH kann aber die Faktoren nicht übersehen, die ihr Leid über den Grad dessen hinaus erhöht haben müssen, was in einer zivilisierten Gesellschaft toleriert werden kann. Da sie an Diabetes litt, war sie korpulent. Ihr Zustand verlangte eine großzügige Zuweisung von Sitzraum und einen guten Zugang zur Belüftung, um ihre Transportbedingungen erträglicher zu gestalten. Die mit der Überstellung betrauten Behörden berücksichtigten ihre speziellen Bedürfnisse jedoch nicht. Zu allem Übel wurde sie für die Dauer jeder Reise noch zusammen mit einer weiteren Frau untergebracht. Der GH gesteht zu, dass die Behörden damit wortgetreu den Vorschriften folgten, die eine Trennung der Geschlechter verlangten. Darauf stützten sich die Beamten auch, um ihr Verhalten zu rechtfertigen. Der GH kann es jedoch nicht als eine Rechtfertigung dafür akzeptieren, dass Frau Kostromina in eine Situation extremen körperlichen Leids gebracht wurde. Der von den Geleitbeamten verwendete Ansatz enthüllte eine Missachtung des Wohlbefindens von transportierten Häftlingen, die mit der Achtung der menschlichen Würde unvereinbar war.
(139) Frau Punegova wurde auch in einer Einzelkabine für Häftlinge transportiert. Die Dauer ihrer Überstellungen war [...] [in der Periode des Vorverfahrens] jedoch viel kürzer, manchmal betrug sie nur drei Minuten. Sie lieferte keine Informationen über die zurückgelegte Distanz oder die Dauer der Überstellungen in den folgenden Monaten. Die Transfers in dieser Periode scheinen auch selten gewesen zu sein, da sie in zweimonatigen Intervallen vorkamen. Der Umstand, dass Transporte nur kurz und gelegentlich erfolgen, widerlegt die Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK, die aufgrund eines eingeschränkten persönlichen Raumes entsteht.
(140) Nach Beginn von Frau Punegovas Verfahren nahm die Häufigkeit der Überstellungen und deren Dauer zu. Sie wurde in einer Periode von zwei Monaten zumindest zehn Transporten unterworfen und verbrachte auf dem Weg zu und von den Gerichtsverhandlungen jedes Mal insgesamt eine Stunde und zehn Minuten in einer Einzelkabine. [...] Die Zelle war aus Metallplatten zusammengebaut und bildete eine völlig geschlossene Kabine mit Luftlöchern in der Tür. Diese Konstruktion garantierte komplette Isolation des Häftlings vom Nichtsicherheitsbereich des Wagens. Allerdings hatte sie auch die Wirkung, dass die Zelle thermisch isoliert und der Wärmestrom von der Heizung, die sich im Mittelgang befand, blockiert wurde. Es gab keine Beheizung in der Zelle und da die Rückwand direkt an der Außenwand des Wagens befestigt war, wurde die Kälte ins Innere weitergeleitet. Der GH hält fest, dass die Bedingungen des Transports von Frau Punegova während des Verfahrens [...] Art. 3 EMRK verletzten.
Ergebnis
(141) Der GH bemerkt, dass alle Bf. die meiste Zeit unter Bedingungen transportiert wurden, die mit den Anforderungen aus den innerstaatlichen Vorschriften im Einklang zu stehen schienen. Es wurde nicht behauptet, dass irgendwelche Beamte versucht hätten, bei ihnen Elend oder Leid zu verursachen. Doch auch ohne eine Absicht, die Bf. zu demütigen oder zu erniedrigen, hatten die tatsächlichen Transportbedingungen im vorliegenden Fall die Wirkung, sie Leid zu unterwerfen, das in seiner Intensität den Grad überschritt, der unvermeidbar mit einer Haft verbunden ist. Diese Bedingungen untergruben ihre menschliche Würde. Diese Behandlung muss als »unmenschlich und erniedrigend« charakterisiert werden.
(142) Es erfolgte deshalb eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Hinblick auf alle Bf., außer was die Überstellungen von Frau Punegova in der Zeit des Vorverfahrens angeht (einstimmig).
Verfügbarkeit von wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfen iSd. Art. 13 EMRK
(144) Rügen wegen unmenschlicher und erniedrigender Haftbedingungen zum einen und entsprechender Transportbedingungen zum anderen sind im Wesentlichen ähnlich, was die Arten von Rechtsbehelfen angeht, die in der Theorie dafür im russischen Rechtssystem zur Verfügung stehen. Die Feststellungen des GH im Hinblick auf die Wirksamkeit der innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Haftbedingungen betreffenden Fällen sind daher im vorliegenden Fall mit gewissen Modifizierungen betreffend die kurze Dauer von Überstellungen anwendbar.
(147) Was Rügen betrifft, die Häftlinge an die Kommandanten der Begleiteinheit richten können, hat der GH bereits festgehalten, dass Vorgesetzte keinen ausreichend unabhängigen Standpunkt haben, um Rügen zu prüfen, welche die Weise in Frage stellen, wie sie ihrer Pflicht nachkommen, die angemessenen Haft- oder Transportbedingungen einzuhalten [...].
(148) Eine Beschwerde kann auch an das Bundes- oder Regionalbüro des Ombudsmannes oder an eine öffentliche Kontrollkommission gesendet werden. Der GH ist allerdings nicht überzeugt davon, dass diese Organe eine angemessene Wiedergutmachung bieten konnten. [Beide] [...] sind nicht mit der Befugnis ausgestattet, rechtlich bindende Entscheidungen zu erlassen. [...]
(149) Der GH hat bereits früher festgestellt, dass Staatsanwälte, die Untersuchungsgefängnisse überwachen, eine bedeutende Rolle dabei spielen, angemessene Haftbedingungen sicherzustellen. Eisenbahnen fallen in die Zuständigkeit von speziellen Staatsanwälten für Beförderungen, die damit betraut sind, die Anwendung der Gesetze zu überwachen und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sicherzustellen. Wie der GH allerdings festgestellt hat, handelt es sich bei Verletzungsmeldungen oder Anordnungen eines Staatsanwalts primär um Angelegenheiten zwischen den Aufsichtsbehörden und dem überwachten Organ, die nicht darauf ausgerichtet sind, dem geschädigten Individuum präventive oder entschädigende Abhilfe zu verschaffen. [...]
(150) Was letztlich die Wirksamkeit von gerichtlichen Rechtsbehelfen anbelangt, beobachtet der GH, dass [...] sie normalerweise zu spät zum Abschluss kommen, um eine Situation beenden zu können, die eine fortdauernde Verletzung mit sich bringt. Anders als die Bedingungen in einem Untersuchungsgefängnis oder in einer Justizvollzugsanstalt, die der Häftling für Monate oder Jahre zu erdulden hat, nehmen Überstellungen eine wesentlich kürzere Zeitspanne in Anspruch, die im Bereich von Tagen oder Wochen liegt. Dennoch macht der Umstand, dass die Gerichte den Inhalt einer entsprechenden Beschwerde auch nach dem Ende eines Transfers zur Kenntnis nehmen, den Sachverhalt feststellen und die Wiedergutmachung auf die Natur der Verletzung zuschneiden können, den gerichtlichen Rechtsbehelf prima facie zugänglich und zumindest in der Theorie geeignet, eine angemessene Entschädigung zu gewähren.
(151) Um wirksam zu sein, muss ein Rechtsbehelf allerdings nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis verfügbar sein und angemessene Erfolgsaussichten bieten. [...]
(152) Erstens erlegen die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über deliktische Haftung spezielle Regeln zur Wiedergutmachung für Schaden auf, der von Behörden und Beamten verursacht wurde. Sie verlangen, dass der Kläger zeigt, dass der Schaden durch eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung der betreffenden Behörde oder des betreffenden Beamten verursacht wurde. Dieses Erfordernis setzt in Fällen wie dem vorliegenden, in denen jeder einzelne Aspekt der Bedingungen im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften stand, aber deren kumulative Wirkung eine unmenschliche Behandlung in Verletzung von Art. 3 EMRK begründete, eine nicht zu erfüllende Beweislast fest. Es war daher materiell unmöglich, eine einzelne Behörde oder einen einzelnen Beamten für solche Bedingungen verantwortlich zu machen, ganz zu schweigen davon, ein unrechtmäßiges Verhalten auf deren Seite aufzuzeigen.
(153) Zweitens hat der GH den Ansatz der russischen Gerichte als ungebührend formalistisch kritisiert, da sich dieser auf die Voraussetzung formaler Unrechtmäßigkeit der behördlichen Handlungen stützt. [...] Es ist besonders besorgniserregend, dass das Oberste Gericht eine tatsächliche körperliche Verletzung als ein erforderliches Element für eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung beschrieb und auch darauf hinzuweisen schien, dass durch die Transportbedingungen verursachtes Leid für die Rehabilitierung von Straftätern förderlich wäre.
(154) Ein drittes Element, das die Wirksamkeit von gerichtlichen Rechtsbehelfen beeinträchtigt, [...] ist der Zugang zum Regulierungsrahmen, der die maßgeblichen Transportbedingungen festsetzt. Die Beförderungsbestimmungen, die das Hauptdokument darstellen, das die grundlegenden Anforderungen an die Transportmodalitäten darlegt, [...] waren für Häftlinge [...] als solche nicht zugänglich. [...]
(155) Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist der GH nicht überzeugt davon, dass der aktuelle Rahmen der gerichtlichen Verfahren Klägern eine angemessene Gelegenheit bietet, ihre Behauptungen von unmenschlichen oder erniedrigenden Transportbedingungen zu beweisen, die Wiederholung ähnlicher Verletzung zu vermeiden und diesbezüglich Schadenersatz zu erhalten. Der GH ist deshalb nicht bereit, seine in früheren Fällen zum Ausdruck gebrachte Position zu ändern, nämlich dass gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit unmenschlichen oder erniedrigenden Transportbedingungen die Kriterien für ein wirksames Rechtsmittel, das eine angemessene Aussicht auf Erfolg bietet, nicht erfüllen.
(156) Es erfolgte daher eine Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK im Hinblick auf die Herren Tomov, Roshka und Barinov (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK im Zusammenhang mit dem von Herrn Rakov angestrengten Entschädigungsverfahren
(159) Diese Rüge ist nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
(160) Der GH hat eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK in vielen ähnlichen Fällen festgestellt, in denen inhaftierten Personen keine Gelegenheit gewährt wurde, an Verhandlungen im Zivilverfahren teilzunehmen, in dem sie Partei waren. [...]
(162) Im vorliegenden Fall prüften die Gerichte der ersten und der Berufungsinstanz nicht, ob die Natur der Klage Herrn Rakovs persönliche Aussage verlangte und ob seine Teilnahme wesentlich für die Sicherstellung der Gesamtfairness des Verfahrens war. Sie ermittelten nicht die Gründe für die Abwesenheit von Herrn Rakovs Vertreter oder erwogen alternative verfahrensrechtliche Vorkehrungen, die es Herrn Rakov erlaubt hätten, in seiner Abwesenheit angehört zu werden, wie eine Videoverbindung oder eine externe Vernehmung. Als Ergebnis davon nahmen die Gerichte das Vorbringen [...] [der Gegenpartei] auf, [...] während Herrn Rakov in Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens eine wirksame Gelegenheit zur Präsentation seiner Position verweigert wurde.
(163) Es erfolgte deshalb eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Je € 5.000,– an Herrn Tomov und Frau Kostromina, je € 3.000,– an Herrn Roshka und Herrn Barinov und je € 1.500,– an Frau Punegova und Herrn Vasilyev für immateriellen Schaden; € 10.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Khudoyorov/RUS v. 8.11.2005
Ananyev u.a./RUS v. 10.1.2012
Idalov/RUS v. 22.5.2012 (GK) = NLMR 2012, 168
M. S./RUS v. 10.7.2014
Muršic/HR v. 20.10.2016 (GK) = NLMR 2016, 406
Polyakova u.a./RUS v. 7.3.2017
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 9.4.2019, Bsw. 18255/10, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2019, 109) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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