1Präs2690-1116/19g•OGH 1Präs2690-1116/19g
Beschluss:
Der zu AZ 5 Ns 11/19k des Oberlandesgerichts Linz gestellte Ablehnungsantrag des Mag. H***** betreffend die Präsidentin des Oberlandesgerichts wegen Ausgeschlossenheit wird zurückgewiesen.
Begründung:
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers (Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7 mwN).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der im Übrigen gänzlich unsubstantiierte Antrag ist daher zurückzuweisen.
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