OGH 1Ob23/19t

1Ob23/19tTribunal supérieur5 mars 2019

Texte intégral

OGH 1Ob23/19t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00023.19T.0305.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Dr. HoferZeniRennhofer, Mag. Korn und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Versicherungen AG, , vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei L S.p.A., *****, Italien, vertreten durch Dr. Andreas Eustacchio, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 14.282,99 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 14. Dezember 2018, GZ 2 R 178/18s25, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 27. September 2018, GZ 17 Cg 73/17y18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Die klagende Versicherung macht einen im Wege der Legalzession auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch ihres Versicherungsnehmers geltend, den sie daraus ableitet, dass ein von der Beklagten fehlerhaft hergestellter „Panzerschlauch“ bei diesem einen (Wasser)Schaden verursacht habe.

Das Rekursgericht gab dem von der Klägerin erhobenen Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem es die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückwies, Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und der ordentliche

Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen erhob die Beklagte einen „außerordentlichen“

Revisionsrekurs, den das

Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Dies entspricht nicht dem Gesetz.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO einen – beim Erstgericht einzubringenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche

Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Schriftsatz keinen Antrag im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO gestellt hat, ist dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO einer Verbesserung zugänglich (RISJustiz RS0109620).

Das Rechtsmittel der Beklagten wäre vom Erstgericht sohin nicht dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird –, sondern gemäß § 507b Abs 2 ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO dem Rekursgericht vorzulegen gewesen (vgl RISJustiz RS0109623). Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RISJustiz RS0109501 [T12]; RS0109623 [T5, T8, T14]).

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