OGH 12Os6/19b

12Os6/19bTribunal supérieur4 mars 2019

Texte intégral

OGH 12Os6/19b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00006.19B.0304.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Dr. Mann und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 15. Oktober 2018, GZ 614 Hv 8/18z15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert W***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zu nachstehenden Zeiten in S***** Brigitte B***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch mehrfache Ersuchen, ihm für kurze Zeit mehrere Geldbeträge zu leihen, er könne ihr das Geld innerhalb von kurzer Zeit zurückzahlen, wozu er jedoch tatsächlich niemals imstande war, somit durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über seine Rückzahlungsfähigkeit und willigkeit, zur Gewährung von Darlehen und Übergabe von nachstehenden Einzelbeträgen in bar verleitet, wodurch er einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, wobei er gewerbsmäßig handelte, nämlich

1. / am 15. Juni 2016 8.500 Euro,

2. / am 16. August 2016 3.500 Euro,

3. / am 17. Oktober 2016 15.000 Euro,

4. / am 13. Jänner 2017 7.000 Euro,

5. / am 19. Jänner 2017 6.000 Euro,

6. / am 20. Jänner 2017 9.900 Euro,

7. / am 31. Jänner 2017 5.000 Euro sowie

8. / zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt weitere 5.000 Euro.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Indem die Beschwerde die Ableitung mangelnden Rückzahlungswillens aus dem Vorhalt eines offenbar gefälschten E-Mailausdrucks gegenüber dem Opfer nach den Tathandlungen mit dem Versprechen, demnächst 60.000 Euro zwecks Rückzahlung zur Verfügung zu haben, und den ursprünglichen Angaben des Robert W***** vor der Polizei, wo er im Bewusstsein, dass keine schriftlichen Bestätigungen über die Geldübergaben existierten, jeglichen Erhalt von Geld bestritten hatte (US 8), als offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) rügt, nimmt sie der Verfahrensordnung zuwider nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504), wonach das Erstgericht insbesondere auch die Hinhaltetaktik des Angeklagten, seine darauffolgende völlige Unerreichbarkeit für Brigitte B***** (US 7) und den Umstand, dass er den Erlös aus einem Hausverkauf im Jänner 2018 nicht einmal teilweise zur Darlehensrückzahlung verwendete (US 11), in seine Überlegungen miteinbezogen hat.

Der Einwand fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) einer Täuschung über die Rückzahlungsfähigkeit spricht angesichts der somit mängelfrei begründeten Konstatierung, Robert W***** habe das Opfer über seine Rückzahlungswilligkeit in Irrtum geführt, keine für sich allein für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache an.

Mit den unter dem Prätext von Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) und Widerspruch (Z 5 dritter Fall) angestellten Überlegungen, seine ursprünglich gewählte Verantwortung spreche nicht für betrügerisches Handeln, sondern für sein Bemühen, die Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrenseinstellung zu verleiten, kritisiert der Beschwerdeführer die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung.

Die behauptete Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) durch unzureichende Berücksichtigung seiner beruflichen Karriere vor und nach seinem finanziellen Engpass im Jahr 2016 bei Beurteilung der Frage, weshalb der Nichtigkeitswerber über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht haben soll, betrifft im Ergebnis das Tatmotiv und damit keine entscheidende Tatsache (RISJustiz RS0086761).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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