5Ob22/19z•OGH 5Ob22/19z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Grohmann, Mag. Malesich, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj R*, geboren am , in Obsorge der Mutter E, diese vertreten durch Mag. Sylvia Schrattenecker, Rechtsanwältin in Ried im Innkreis, wegen Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters DI Dr. J*, vertreten durch Dr. Michael Pachinger, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 3. Oktober 2018, GZ 21 R 192/18m366, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
1. Die Entscheidung, ob und inwieweit einem Elternteil ein Kontaktrecht eingeräumt wird, ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden oder das Wohl des Kindes nicht ausreichend bedacht wurde (5 Ob 55/18a mwN).
2. Derartiges zeigt der Vater mit seinem Wunsch, das von den Vorinstanzen alle 14 Tage eingeräumte Wochenendbesuchsrecht auf jede Woche auszuweiten, nicht auf. Die Beurteilung des Rekursgerichts, bei einem Kontaktrecht an jedem Wochenende könne die hauptsächlich betreuende Mutter zu wenig (Frei-)Zeit mit dem Kind, einem achtjährigen Volksschüler verbringen, begründet keine erhebliche Rechtsfrage.
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