4Ob159/18p•OGH 4Ob159/18p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und andere Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Prof. Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Nichtigerklärung einer Gemeinschaftsmarke (Streitwert 36.000 EUR), den
Beschluss
gefasst:
Die Entscheidung vom 23. August 2018 wird in ihrer Begründung im ersten Absatz dahin berichtigt, dass die Passage „durch Ausdruck zu bewerben“ richtig: „durch Ausruf zu bewerben“ zu lauten hat.
Begründung:
Es liegt ein offenkundiger Schreibfehler vor, der gemäß § 419 ZPO zu berichtigen ist.
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