12Ns6/19g•OGH 12Ns6/19g
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Oshidari und die Hofrätin Dr. Brenner in der Strafsache des Amir M***** wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 2 StGB, AZ 17 Hv 80/18f des Landesgerichts Feldkirch, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WKStPO § 28 Rz 2; Oshidari, WKStPO § 39 Rz 3) kann angesichts der Verantwortung des Angeklagten die Notwendigkeit der Vernehmung der Zeugin Arzu T***** (der als einziger der in Betracht kommenden Zeugen kein Aussagebefreiungsrecht zukommt) mit Ladungsadresse in Lustenau nicht ausgeschlossen werden (§ 258 Abs 2 StPO). Hinsichtlich der angedachten Vernehmung dieser Zeugin per Videokonferenz fehlt es am Einverständnis bzw am übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO (statt vieler 11 Os 87/17h).
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