28Bl9/19m•LG Innsbruck 28Bl9/19m
BESCHLUSS
Das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht hat durch die RidLG Mag. Paul als Vorsitzende sowie den RidLG Mag. Hofer und den fachkundigen Laienrichter Obstlt Zangerl als weitere Senatsmitglieder im Beisein der Schriftführerin Rp. Dr. Waldner in der Strafvollzugssache des E***** F***** über dessen Beschwerde „gegen den Harntest vom *****“ (Ordnungsstrafverfügung des Anstaltsleiters der Justizanstalt ***** vom 3.12.2018, AZ HNR ***** - *****) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
BEGRÜNDUNG:
Der am ***** geborene Österreicher E***** F***** verbüßte in der Justizanstalt ***** zuletzt eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, aus der er zufolge eines Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 Z 1 SMG am ***** entlassen wurde.
Mit der angefochtenen Ordnungsstrafverfügung (AS 12 in ON 3) erkannte der Anstaltsleiter der Justizanstalt ***** E***** F***** einer Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 10 iVm § 26 Abs 2 StVG schuldig und verhängte über ihn die Ordnungsstrafe der Geldbuße in Höhe von EUR 35,--. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Strafgefangene E***** F***** entgegen den
Bestimmungen des StVG vorsätzlich den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach § 26 zuwider gehandelt, indem er illegal THC konsumiert hat (Meldung von M***** K***** am ***** – Krankenrevier der Justizanstalt *****).
Die Ordnungsstrafverfügung enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:
„…
Gegen diese Ordnungsstrafverfügung kann innerhalb von zwei Wochen ab der nachweislichen Aushändigung Einspruch an den Anstaltsleiter der Justizanstalt ***** erhoben werden. Der Einspruch ist schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festgesetzten Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten einzubringen. Wir der Einspruch rechtzeitig erhoben, ist das Ordnungsstrafverfahren (§ 116 StVG) einzuleiten.
...“
Nach Verkündung und Ausfolgung der Ordnungsstrafverfügung am 3.12.2018 gab der Strafgefangene kein Rechtsmittelerklären ab (siehe AS 13 in ON 3) und hat innerhalb der Einspruchsfrist einen Einspruch an den Anstaltsleiter der Justizanstalt ***** nicht erhoben (siehe AS 1 und 6 in ON 2).
Mit dem mit ***** datierten und als „Beschwerde gegen den Harntest vom
*****“ bezeichneten Schreiben (siehe AS 16 in ON 3), beim Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht am ***** eingelangt (siehe AS 1 in ON 1), führte der Strafgefangene aus, bei seinem Harntest vom ***** seien nach 30
Sekunden seine Medikamente positiv aufgeleuchtet, andere Substanzen negativ, nur THC habe über drei Minuten gedauert, bis ein Ergebnis dagewesen sei. Aus ihm unerklärlichen Gründen sei es positiv aufgeleuchtet. Er habe dann den Beamten um einen zweiten Harntest mit dem gleichen Harn gebeten, was verneint worden sei. Daraufhin habe er am nächsten Tag mit einem Ansuchen um Wiederholung eines Harntests angesucht, was ignoriert worden sei. Laut Krankenpfleger wäre es möglich
gewesen, den Harntest auf Kosten des Strafgefangenen zu wiederholen. Darum bitte er um Hilfe, weil die Streifentests nur zu 70 % bis 80 % genau seien und ihm die Wiederholung des Harntests verweigert worden sei.
Laut Bericht des Anstaltsleiters der Justizanstalt vom 8.1.2019 (AS 1 in ON
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die §§ 108, 116a und § 120 Abs 2 StVG lauten:
„Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 108 (1) Begeht ein Strafgefangener eine Ordnungswidrigkeit, so ist er in jedem Fall durch den aufsichtführenden Strafvollzugsbediensteten abzumahnen.
(2) Ist die Schuld des Strafgefangenen gering, hat die Ordnungswidrigkeit keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen und scheint die Bestrafung auch nicht geboten, um den Strafgefangenen von künftigen Verfehlungen abzuhalten, so hat es bei der Abmahnung sein Bewenden. Andernfalls ist gegen den Strafgefangenen eine Strafe zu verhängen.
(3) Der aufsichtführende Strafvollzugsbedienstete hat die Begehung einer Ordnungswidrigkeit dem Anstaltsleiter zu melden, wenn er der Ansicht ist, dass nach Abs. 2 eine Strafe zu verhängen sei, oder wenn er dies zumindest für möglich hält.
(4) Hat der aufsichtführende Strafvollzugsbedienstete die Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemeldet und ist der Strafgefangene geständig oder erscheint der Sachverhalt sonst hinreichend geklärt, so kann der Anstaltsleiter ohne weiteres Verfahren durch Ordnungsstrafverfügung (§ 116a StVG) die Ordnungsstrafe des Verweises oder einer Geldbuße bis zu 70 Euro verhängen.
Abgekürztes Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten
§ 116a (1) Eine gemäß § 108 Abs. 4 zu erlassende Ordnungsstrafverfügung muss enthalten:
1. die Behörde, die die Ordnungsstrafverfügung erlässt;
2. den Vor- und Familiennamen des Beschuldigten;
3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und den Ort ihrer
Begehung;
4. die hierdurch begangene Ordnungswidrigkeit;
5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
6. die Belehrung über den Einspruch.
(2) Die Bestimmung des § 116 Abs. 7 ist anzuwenden. Im abgekürzten Verfahren fällt kein Verfahrenskostenbeitrag an.
(3) Ordnungsstrafverfügungen sind nachweislich auszuhändigen. Der Beschuldigte kann gegen die Ordnungsstrafverfügung Einspruch erheben. § 120 Abs. 2 gilt sinngemäß. Wird ein Einspruch rechtzeitig erhoben, ist das Ordnungsstrafverfahren (§ 116) einzuleiten.
(4) Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die
Ordnungsstrafverfügung zu vollziehen.
§ 120 (2) Beschwerde gegen eine Entscheidung kann spätestens am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden ist. Hat der Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag nach dem Tag der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt, so ist für den Lauf der Frist die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung maßgeblich. In allen übrigen Fällen kann eine Beschwerde außer bei Gefahr im Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem dem Strafgefangenen der Beschwerdegrund bekannt geworden ist. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn der Strafgefangene nach der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Beschwerden sind schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten einzubringen.“
In den Materialien zu § 116a StVG (113 BlgNR 24. GP 50) wurde seinerzeit unter anderem ausgeführt, dass im § 116a StVG die näheren Verfahrensbestimmungen zu dem mit § 108 Abs 4 StVG neu eingeführten abgekürzten Verfahren der
Ordnungsstrafverfügung normiert werden. Ein verspäteter Einspruch ist mit verfahrensrechtlichem Bescheid durch den Anstaltsleiter zurückzuweisen. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an die Vollzugskammer zulässig. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so wird die Ordnungsstrafverfügung rechtskräftig und kann vollzogen werden.
Daraus folgt, dass der Rechtsbehelf des Einspruchs an den die Ordnungsstrafverfügung erlassenden Anstaltsleiter zu richten ist und die Einbringung beim Vollzugsgericht mangels Rechtszugs an dieses nicht in Betracht kommt (OLG Wien 11.1.2018, 132 Bs 350/17s; Drexler/Weger, StVG4 § 116a Rz 3 mwN).
Im Gegenstand erließ der Anstaltsleiter der Justizanstalt am 3.12.2018 eine Ordnungsstrafverfügung, welche dem Strafgefangenen am selben Tag verkündet und mit (zutreffender) Rechtsmittelbelehrung ausgefolgt wurde, sodass diese mangels rechtzeitiger Einspruchserhebung nach Ablauf der 14-tägigen Einspruchsfrist mit
18.12. 2018 in Rechtskraft erwuchs.
Anlassbezogen war somit die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (OLG Wien
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die gegenständliche Beschwerde dem Anstaltsleiter der Justizanstalt zur weiteren Veranlassung, insbesondere zur Entscheidung über den in der als Beschwerde enthaltenen (verspäteten) Einspruch gegen die genannte Ordnungsstrafverfügung, zugeleitet wird.
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