LG für Strafsachen Graz 25Bl121/18a

25Bl121/18aAutre juridiction29 janv. 2019

Texte intégral

LG für Strafsachen Graz 25Bl121/18a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LG00637:2019:0250BL00121.18A.0129.000

Kopf

BESCHLUSS

Das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht hat durch die Präs.d.LG Mag.a Caroline List als Vorsitzende und die weiteren Senatsmitglieder VPräs.d.LG HR Dr. Harald Friedrich (BE) und Brigadier Josef Adam in der Strafvollzugssache des C***** R*****, HNR: *****, über dessen Beschwerde vom 3. Dezember ***** (ON 1) und seine Anträge und weitere Beschwerde vom 19. Dezember ***** (ON 6), beschlossen:

Spruch

1. Der Beschwerde vom 3. Dezember ***** wird nicht Folge gegeben.

2. Der Antrag vom 19. Dezember ***** auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

3. Der Ablehnungsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

4. Die Beschwerde vom 19. Dezember ***** wird ausgeschieden und gemäß § 121a Absatz 1 Z 2 StVG dem Leiter der Justizanstalt ***** zur Vorgangsweise gemäß § 121 Absatz 2 StVG weitergeleitet.

Begründung

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden. Sie ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Strafvollzugssachen abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Gericht einzubringen, dessen Entscheidung bekämpft wird. Die Beschwerde hat den angefochtenen Beschluss zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.

BEGRÜNDUNG:

Der am ***** geborene C***** R***** verbüßt derzeit im dritten Haftblock in der Justizanstalt ***** aufeinanderfolgend zeitliche Freiheitsstrafen mit einem urteilsmäßigen Strafende am *****. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach dem Vollzug der Hälfte der Freiheitsstrafe waren am ***** erfüllt. Zwei Drittel der Freiheitsstrafe hat er am ***** verbüßt. Eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichtes ***** vom *****, *****, in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichtes ***** vom *****, *****, abgelehnt. Eine bedingte Entlassung zum Zweidrittelstichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichtes ***** vom , , abgelehnt. Derzeit ist wider C R beim Landesgericht ***** zu ***** über den Strafantrag der Staatsanwaltschaft ***** vom *****, *****, ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Absatz 2, 148 zweiter Fall StGB und der Verleumdung nach § 297 Absatz 1 zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Absatz 1 StGB anhängig (Strafregisterauskunft, IVV-Vollzugsinformation, Beschlüsse des Landesgerichtes ***** vom *****, *****, und des Oberlandesgerichtes ***** vom *****, *****, des Landesgerichtes ***** vom *****, *****, und Strafantrag der Staatsanwaltschaft ***** vom *****, *****).

Mit Entscheidung des Leiters der Justizanstalt ***** wurde C***** R***** mit Wirksamkeit vom 18. Oktober ***** die Unbeschäftigtenvergütung gemäß § 54 Absatz 3 StVG entzogen. Diese Entscheidung wurde C***** R***** am ***** im Rahmen des Parteiengehörs im Verfahren ***** des Landesgerichtes ***** zur Kenntnis gebracht.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit 3. Dezember ***** datierte, am 5. Dezember ***** zur Post gegebene und sohin rechtzeitige Beschwerde des C***** R*****, worin er die Voraussetzungen für eine Entziehung der Unbeschäftigtenvergütung bestreitet, zumal er nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 107 Absatz 1 oder 2 StVG mit Hausarrest bestraft worden sei.

Mit seiner dem Beschwerdeführer zur allfälligen Gegenäußerung zugestellten Stellungnahme vom ***** führt der Leiter der Justizanstalt ***** unter Bezugnahme auf seine in den Verfahren ***** und ***** des Landesgerichtes ***** erstatteten Stellungnahmen aus, dass der Beschwerdeführer alle bisherigen vollzugsbehördlichen Bestrebungen, ihn in einen Beschäftigungsprozess gemäß §§ 44ff StVG zu bringen, nicht aufgegriffen bzw. konterkariert hätte. Da somit der Beschwerdeführer seine unterbliebene Arbeitseinteilung zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt habe, stünde ihm kein Anspruch auf Unbeschäftigtenvergütung gemäß § 54 Absatz 3 StVG zu.

In seiner Gegenäußerung vom 19. Dezember ***** verweist der Beschwerdeführer auf seine Beschwerdeausführungen. Weiters beantragt er wie bereits wiederholt, ihm die Verfahrenshilfe zu bewilligen, und lehnt unter Verweis auf seine zu ***** und ***** je des Landesgerichtes ***** an das Oberlandesgericht Wien gerichtete Beschwerden die Mitglieder des Vollzugssenates des Landesgerichtes ***** ab. Schließlich erhebt er eine weitere Beschwerde dahingehend, dass ihm der erste Teilbetrag der über ihn verhängten Ordnungsstrafe von EUR ***** und der Verfahrenskostenbeitrag von EUR ***** vom Hausgeldkonto abgezogen worden seien und sich daraus ein gesetzes- und rechtswidriger Minusbestand von EUR ***** ergeben hätte.

Das Vollzugsgericht nimmt nachstehenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der Beschwerdeführer weist eine Lehre als Bürokaufmann mit Lehrabschlussprüfung auf. In der Justizanstalt ***** sind derzeit keine Arbeitsplätze für Insassen im Berufsfeld eines Bürokaufmanns oder in einem artverwandten Tätigkeitsbereich vorhanden. Bei dem am 22. Februar ***** durchgeführten Arbeitseinteilungsrapport präsentierte sich der Beschwerdeführer mit Verweis auf von ihm noch vorrangig zu erledigende vollzugsrechtliche Angelegenheiten nur unzureichend motiviert und konnte keiner Arbeitseinteilung zugeführt werden. Am 12. Juli ***** wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines weiteren Arbeitseinteilungsrapportes zur Arbeitsverrichtung eingeteilt und ihm am 16. Juli ***** um 7.20 Uhr im Unternehmerbetrieb ***** zusammen mit einem anderen Insassen eine Arbeit für einen gewerblichen Auftraggeber zugewiesen. Die Aufnahme der Tätigkeit, die im Sortieren bzw. Herauslösen von maschinell aufgeschnittenen Kupfer- und Aluminiumkabeln bestand, verweigerte der Beschwerdeführer mit den Worten „Diese Arbeit entspricht nicht meinen Fähigkeiten“ und „Ich bin weder ein Vollkoffer noch pädophil“. Trotz Hinweises auf die Rechtsfolge einer Arbeitsverweigerung nahm der Beschwerdeführer die Arbeit nicht auf, worauf er um 7.35 Uhr auf die Abteilung geschickt wurde (Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt ***** vom *****, Meldung von Ordnungswidrigkeiten vom *****, rk. Beschluss des Landesgerichtes ***** vom *****, *****, Beschluss des Landesgerichtes ***** vom *****, *****, Beschluss des Landesgerichtes ***** vom *****, *****, samt in diesen Akten erliegender Beweismittel).

Aufgrund dieses Verhaltens wurde am 10. August ***** in der integrierten Vollzugsverwaltung beim Beschwerdeführer der Eintrag „Verschuldet unbeschäftigt“ gesetzt. Mit Straferkenntnis des Leiters der Justizanstalt ***** vom 5. November *****, *****, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vorfalles vom 16. Juli ***** der Ordnungswidrigkeit nach § 107 Absatz 1 Z 7 iVm § 44 Absatz 1 StVG schuldig erkannt und hiefür gemäß §§ 109 Z 4 und 113 StVG mit der Ordnungsstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR ***** bestraft. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit der dem Leiter der Justizanstalt ***** zuzurechnenden Entscheidung mit Wirksamkeit vom 18. Oktober ***** die Vergünstigung der Aufstockung des Hausgeldes aus Mitteln des Eigengeldes entzogen. Die dagegen an das Landesgericht ***** als Vollzugsgericht gerichteten Beschwerden wurden mit Beschlüssen vom *****, *****, vom *****, ***** und vom *****, *****, zurück- bzw. abgewiesen. Diese Entscheidungen sind noch nicht in Rechtskraft erwachsen. In Rechtskraft erwachsen ist hingegen der Beschluss des Landesgerichtes ***** vom , , womit die Beschwerde des C R gegen die Arbeitszuweisung vom 12. Juli ***** als unzulässig zurückgewiesen wurde (hg. Akten *****, *****, ***** und *****).

Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt bestehen keinerlei Widersprüche. Insbesondere hat der Beschwerdeführer weder in den Verfahren *****, *****, *****, und *****, noch im gegenständlichen Verfahren bestritten, dass er die Aufnahme der ihm am 16. Juli ***** um 7.20 Uhr im Unternehmerbetrieb ***** zugewiesenen Arbeit verweigert hätte. Den getroffenen Feststellungen konnten daher die jeweils angeführten unbestrittenen Beweismittel zugrunde gelegt werden. Aufgrund des sohin hinreichend geklärten Sachverhaltes konnte von einer Anhörung des Beschwerdeführers Abstand genommen werden.

Zunächst ist hinsichtlich des bereits wiederholt gestellten Ablehnungsantrages festzuhalten, dass gemäß § 18 Absatz 3 Z 2 StVG ein Mitglied des Vollzugssenates von der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Ein Ablehnungsrecht wegen Befangenheit steht jedoch nach der gemäß § 17 Absatz 2 StVG im Beschwerdeverfahren nach § 16 Absatz 3 Z 1 und 2 StVG maßgeblichen Bestimmung des § 7 AVG, abgesehen von im vorliegenden Fall nicht gegebenen Sonderbestimmungen, einer Partei nicht zu. Die Rechtswidrigkeit der Mitwirkung eines allenfalls befangenen Organes kann nur mit dem Rechtsmittel gegen den die Sache erledigenden Bescheid geltend gemacht werden (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze19 § 7 AVG Anm 3; Drexler/Weger, StVG4 § 18 Absatz 3). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ablehnung der Mitglieder des Vollzugssenates beim Landesgericht ***** war daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen. Darüber hinaus können den zur Begründung des Ablehnungsantrages in den Verfahren ***** und , an das Oberlandesgericht Wien gerichteten Beschwerden vom ***** keinerlei Gründe für eine Befangenheit der im vorliegenden Fall zur Entscheidung berufenen Vollzugsgerichtsmitglieder entnommen werden, da sich die darin enthaltenen Ausführungen ausschließlich gegen den Leiter der Justizanstalt ***** Oberst Ing. M G***** richten. In diesem Sinne betrachten sich auch die im vorliegenden Fall zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Vollzugsgerichtes in der gegenständlichen Vollzugssache nicht für befangen. Da somit keinerlei Umstände vorliegen, um bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung der Mitglieder des Vollzugsgerichtes zu wecken, erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers auch als unbegründet.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die §§ 120 f StVG Strafgefangenen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beschwerde bei Behauptung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte verleihen. Zur Durchsetzung kann im Wege des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens nach § 16 Absatz 3 StVG das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichtes angerufen werden. Dieses trifft eine Entscheidungspflicht hinsichtlich Beschwerden über Verletzung subjektiver Rechte durch Entscheidungen oder Anordnungen eines Anstaltsleiters (Z 1), Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten des Anstaltsleiters (Z 2) und Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter (Z 3) [Drexler/Weger, StVG4 § 120 Rz 1 und 6f; Pieber in WK2 StVG § 16 Rz 11]. Durch die Bestimmung des § 121a Absatz 1 StVG erfährt die Zulässigkeit des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens aber eine Einschränkung. Demnach ist zur Erhebung von Beschwerden im Sinne der §§ 120 f StVG nur berechtigt, wer behauptet, in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, das sich aus dem StVG ableitet.

Kann der Strafgefangene ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden keine Arbeitsvergütung bekommen, so sind ihm gemäß § 54 Absatz 3 StVG monatlich im Nachhinein ein Betrag von fünf vH der niedrigsten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutzuschreiben. Ist somit der Strafgefangene an der Arbeitslosigkeit schuldlos oder hat er sie lediglich leicht fahrlässig herbeigeführt, hat er ein subjektiv-öffentliches Recht auf Unbeschäftigtenvergütung (Drexler/Weger, StVG4 § 54 Rz 2). Zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat, ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 44 Absatz 1 StVG jeder arbeitsfähige Strafgefangene verpflichtet ist, Arbeit zu leisten. Zur Arbeit verpflichtete Strafgefangene haben gemäß § 44 Absatz 2 StVG die Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen werden. Zu Arbeiten, die für die Strafgefangenen mit einer Lebensgefahr oder Gefahr schweren Schadens an der Gesundheit verbunden sind, dürfen sie nicht herangezogen werden. Gemäß § 45 Absatz 1 StVG ist Vorsorge dafür zu treffen, dass jeder Strafgefangene nützliche Arbeit verrichten kann. Absatz 2 leg cit erwähnt hiebei ausdrücklich die Erzeugung von Gegenständen zum Vertrieb sowie Arbeiten für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder für andere private Auftraggeber. Gemäß § 47 Absatz 1 StVG ist bei der Zuweisung der Arbeit auf den Gesundheitszustand, das Alter, die Kenntnisse und Fähigkeiten des Strafgefangenen, die Dauer der Strafe, das Verhalten des Strafgefangenen im Vollzuge und sein Fortkommen nach der Entlassung, endlich auch auf seine Neigungen angemessene Rücksicht zu nehmen.

Ungeachtet der in § 44 Absatz 1 normierten Arbeitspflicht besteht – wie in der freien Gesellschaft – kein subjektives Recht auf Arbeit. Es gibt daher, selbst wenn Arbeit vorhanden ist, auch keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art von Arbeit oder gar einen bestimmten Arbeitsplatz. Auch ist dem StVG ein subjektiv-öffentliches Recht auf ein bestimmtes Ausmaß der Arbeitsleistung nicht zu entnehmen. Die Arbeitszuweisung darf lediglich nicht willkürlich ausgeübt werden (Drexler/Weger, StVG4, § 45 Rz 1 und § 47 Rz 1f).

Die im vorliegenden Fall erfolgte Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Unternehmerbetrieb ***** ist in keiner Weise als willkürlich anzusehen. So bestand zum Zeitpunkt der Arbeitszuweisung in der Justizanstalt ***** keine Beschäftigungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in seinem erlernten Beruf als Bürokaufmann oder in einer artverwandten Tätigkeit. Die Tätigkeit in einem Unternehmerbetrieb und die Verrichtung von Arbeit für einen gewerblichen Auftraggeber auch in Form des Sortierens bzw. Herauslösens von maschinell aufgeschnittenen Kupfer- bzw. Aluminiumkabeln stellt eine nützliche Arbeit dar (Zagler, Strafvollzugsrecht 2. Auflage Seite 140f). Ebenso kann nicht erblickt werden, weshalb für einen Bürokaufmann mit Lehrabschlussprüfung eine handwerkliche Tätigkeit nach den Kriterien des § 47 Absatz 1 StVG unangemessen sein soll. Schließlich ist es offenkundig und bedarf keines weiteren Beweises, dass im Rahmen gewerblicher Tätigkeit im Allgemeinen und in einer Justizanstalt im Besonderen Arbeitnehmerschutzbestimmungen (§ 49 Absatz 3 StVG) Anwendung finden und somit mit der zugewiesenen Arbeit für den Beschwerdeführer weder Lebensgefahr noch die Gefahr eines schweren Schadens an der Gesundheit verbunden ist.

Soweit daher der Beschwerdeführer trotz Abmahnung die ihm im Unternehmerbetrieb ***** zugewiesene Arbeit nicht aufgenommen hat, ist er als vorsätzlich arbeitslos anzusehen. Die Entziehung der Unbeschäftigtenvergütung gemäß § 54 Absatz 3 StVG erfolgte daher zu Recht. Der dagegen erhobenen Beschwerde kommt sohin kein Erfolg zu.

Hinsichtlich des Verfahrenshilfeantrages ist auszuführen, dass die Strafprozessordnung in Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Absatz 3, 16a StVG keine subsidäre Wirkung entfaltet. Es gelangen daher neben den Bestimmungen des StVG allein die im § 17 Absatz 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und VStG zur Anwendung, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorsehen (RIS-Justiz RSRW000767; OLG Wien 132 Bs 352/18m u.a.). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher zum wiederholten Mal zurückzuweisen.

Soweit schließlich der Beschwerdeführer in seiner Gegenäußerung vom 19. Dezember ***** erstmals Beschwerde wegen des Abzuges des ersten Teilbetrages der Ordnungsstrafe von EUR ***** und des Verfahrenskostenbeitrages von EUR ***** vom Hausgeldkonto und eines damit verbundenen Minusbestandes von EUR ***** erhob, war diese mangels Konnexität mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren auszuscheiden und gemäß § 121a Absatz 1 Z 2 StVG dem Leiter der Justizanstalt ***** zur Vorgangsweise gemäß § 121 Absatz 2 StVG weiterzuleiten (OLG Wien, 33 Bs 406/16x).

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