OGH 7Nc1/19k

7Nc1/19kTribunal supérieur24 janv. 2019

Texte intégral

OGH 7Nc1/19k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0070NC00001.19K.0124.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Höllwerth und die Hofrätin Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, , vertreten durch Giesinger, Ender, Eberle Partner Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei U AG, *****, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder Partner Rechtsanwälte (OG) in Wien, wegen 7.917,33 EUR sA, AZ 2 C 449/18w des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien vorerst ohne Entscheidung über den Delegierungsantrag zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von 7.917,33 EUR sA aus einem behaupteten Kontoguthaben.

Ohne Äußerung der Beklagten und des Erstgerichts wurde der Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.

Vor der Entscheidung müssen das zuständige Gericht sowie die Parteien Äußerungen zum Delegierungsantrag abgeben (§ 31 Abs 3 JN). Der Beklagten wurde noch keine Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung innerhalb einer vom Erstgericht festzusetzenden Frist gegeben. Das Erstgericht selbst hat auch noch nicht zum Delegierungsantrag Stellung genommen. Das Erstgericht wird daher vor neuerlicher Vorlage des Akts zur Entscheidung über den Delegierungsantrag die fehlenden Äußerungen im Sinn des § 31 Abs 3 JN einholen müssen. Erst dann kann über den Delegierungsantrag entschieden werden (7 Nc 106/02a mwN; 7 Nc 11/18d).

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