OGH 12Ns66/18d

12Ns66/18dTribunal supérieur17 janv. 2019

Texte intégral

OGH 12Ns66/18d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00066.18D.0117.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Disziplinarstrafsache gegen *****, AZ D 192/15, DV 41/16 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. Wachter gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter Dr. Wachter ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt ***** gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 30. November 2017 ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Anwaltsrichterin Dr. Hausmann.

Begründung

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 26 Ds 13/18p über das im Spruch genannte Rechtsmittel des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt ***** zu entscheiden.

Gegenstand des Disziplinarerkenntnisses ist der Vorwurf, in einer Presseaussendung Mitteilung über ein Disziplinarverfahren betreffend Rechtsanwalt ***** gemacht zu haben.

Rechtsanwalt Dr. Wachter ist als Anwaltsrichter Mitglied des Senats 26 des Obersten Gerichtshofs. Er zeigte seine Ausgeschlossenheit mit der Begründung an, dass ihn der Disziplinarbeschuldigte für eine Funktion in der Rechtsanwaltskammer Wien unterstützt habe, wobei schließlich erfolgreicher Gegenkandidat Rechtsanwalt ***** gewesen sei, zwischen dem und dem Disziplinarbeschuldigten Jahre später im Zusammenhang mit einer bekannten Strafsache ein öffentlich ausgetragener Streit entbrannt sei. Damit im Zusammenhang habe er für ***** ein bezahltes Rechtsgutachten verfasst.

Gemäß § 64 DStG iVm § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl Lässig, WKStPO § 43 Rz 10 f mwN). Dies ist angesichts des Vorbringens des Anwaltsrichters in seiner Ausgeschlossenheitsanzeige der Fall.

An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichterin Dr. Hausmann (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).

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