OGH 4Ob225/18v

4Ob225/18vTribunal supérieur20 déc. 2018

Texte intégral

OGH 4Ob225/18v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00225.18V.1220.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** GmbH, , vertreten durch Bruckmüller RechtsanwaltsgmbH in Linz, gegen die beklagte Partei M B*****, vertreten durch Dr. Walter Müller und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 53.200 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 2. Oktober 2018, GZ 1 R 117/18h12, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 7. August 2018, GZ 1 Cg 93/18v6, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Die Streitteile sind Uhrmacher und vertreiben unter anderem Uhren der Marke O*****. Anders als die Klägerin ist der Beklagte weder autorisierter Vertriebshändler noch Betreiber einer zertifizierten Werkstätte für besagte Uhren. Der Beklagte kauft die Uhren bei autorisierten Händlern und gibt sie an seine Kunden weiter. Dabei übergibt er auch den jeweiligen Garantieschein, wobei er teilweise an jener Stelle, an der der Aussteller angegeben wird, einen Aufkleber mit seinem Namen und seiner Adresse anbringt; dadurch wird der (allenfalls angegebene) wahre Aussteller überdeckt. Eine gültige Herstellergarantie liegt nach den Garantiebedingungen (Beilage ./L) vor, wenn der Garantieschein durch einen offiziellen O*****Händler vollständig und korrekt ausgefüllt und abgestempelt wurde.

Zur Sicherung ihres auf § 2 Abs 1 Z 6 und § 2 Abs 2 UWG gestützten Unterlassungsanspruchs beantragte die Klägerin, es dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten,

1. im geschäftlichen Verkehr die Erklärung abzugeben oder inhaltsgleiche Behauptungen aufzustellen, dass er eine zertifizierte O*****Werkstätte sei oder betreibe;

2. im geschäftlichen Verkehr OGarantiescheine auszustellen, die mangels Autorisierung ungültig sind, insbesondere wenn dadurch der Eindruck erweckt werden kann, der Beklagte sei autorisierter OHändler.

Zur Begründung brachte die Klägerin vor, dass der Beklagte seinen Betrieb wahrheitswidrig als zertifizierte O*****-Werkstätte bezeichne. Außerdem stelle er Garantiescheine aus, ohne dazu vom Hersteller ermächtigt zu sein. Die ausgestellten Garantiekarten seien nach den Vertragsbedingungen ungültig.

Der Beklagte anerkannte Pkt 1 des Unterlassungsbegehrens. Zum weiteren Begehren entgegnete er, dass er die Uhren von autorisierten Vertragshändlern erwerbe, die die Garantiescheine ausstellten, die er lediglich an seine Kunden weitergebe. Nur vereinzelt bringe er über Kundenwunsch seinen Aufkleber auf den Garantiescheinen an, damit der Kunde feststellen könne, wo er die Uhr gekauft habe. Bei Ablösen des Aufklebers sei der Händler ersichtlich, der die Garantiekarte erstmals innerhalb der Europäischen Union in den Verkehr gebracht habe.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung; Pkt 1 der einstweiligen Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Zu Pkt 2 führte das Erstgericht aus, dass der Beklagte durch das Anbringen der Aufkleber an jener Stelle, an der der Juwelier anzugeben sei, die Garantiescheine ausstelle. Er müsse damit rechnen, dass er den tatsächlichen Aussteller unkenntlich mache und sich auf diese Weise zum Aussteller erhebe.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten Folge und hob die einstweilige Verfügung in ihrem noch nicht rechtskräftigen Teil auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurück. Das vom Sicherungsbegehren erfasste „Ausstellen“ von Garantiescheinen, die mangels Autorisierung ungültig seien, müsse von einem bloßen (allenfalls zur Irreführung geeigneten) Anbringen eines Aufklebers auf einem von einem autorisierten Händler bereits ausgestellten Garantieschein unterschieden werden. „Ausstellen“ bedeute das Herstellen bzw Ausfertigen eines offiziellen Dokuments oder einer Urkunde. Es komme daher darauf an, ob der Garantieschein schon von einem autorisierten Händler gültig ausgestellt worden sei und der Beklagte bloß einen (zusätzlichen) eigenen Aufkleber anbringe, oder ob der Garantieschein noch nicht ausgefüllt sei und der Beklagte daher erstmals die Händlerangabe anbringe. Dazu habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte das Rekursgericht für zulässig.

Gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin, der auf eine Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung des Erstgerichts abzielt.

Mit seiner Rekursbeantwortung beantragt der Beklagte, den Rekurs zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts ist der Rekurs mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

1. Trotz Zulässigerklärung des Rekurses durch das Rekursgericht muss der Rechtsmittelwerber eine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufzeigen. Macht er hingegen nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen.

Dies ist hier der Fall.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht die Entscheidung des Rekursgerichts nicht im Widerspruch zur Entscheidung 4 Ob 102/07i.

In dem der zitierten Entscheidung zugrunde liegenden Fall verkaufte der beklagte Händler Originalware samt Garantiezertifikate, die er bei der (von der Herstellerin) autorisierten Generalimporteurin während des noch aufrechten Vertriebsvertrags (zwischen der Herstellerin und der Generalimporteurin) bezogen hatte. Der Oberste Gerichtshof sprach dazu aus, dass der beklagte Händler über den Generalimporteur ebenfalls autorisierter Händler war und seine Möglichkeit, einen Garantievertrag zwischen der Klägerin und dem Endabnehmer zu vermitteln, durch die Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen der Herstellerin und der Generalimporteurin nicht beseitigt wurde. Da die Herstellerin aber angekündigt hatte, die Garantieleistungen nicht erbringen zu wollen, verlangte der Oberste Gerichtshof eine entsprechende Aufklärung über diese Weigerung der Herstellerin.

Die referierte Entscheidung betrifft somit den maßgebenden Zeitpunkt für das Anbieten einer Herstellergarantie durch einen Händler, wenn die Autorisierung als Vertragshändler zunächst bestanden hatte und in der Folge verloren ging. Der hier vorliegende Fall weist keinen vergleichbaren Sachverhalt auf.

3. Die Beurteilung des Rekursgerichts, das hier zu prüfende Sicherungsbegehren setze nach seiner Formulierung und dem zugrunde liegenden Vorbringen voraus, dass die Garantiescheine vom (dazu nicht berechtigten) Beklagten (erstmals) ausgefüllt werden und die Garantie aus diesem Grund unwirksam ist, erweist sich als nicht korrekturbedürftig.

Entgegen den Ausführungen der Klägerin bedeutet „Abstempeln“ im Sinn der Garantiebedingungen, dass der entsprechende Garantieschein mit dem Stempel (der Stampiglie) des Beklagten versehen wird. Dass der Beklagte die Garantiekarten in diesem Sinn abstempelte, ergibt sich aus dem bescheinigten Sachverhalt gerade nicht. Das Gleiche gilt für die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe das Datum auf den Garantiescheinen ausgefüllt.

Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist der Sachverhalt demnach nicht bereits ausreichend geklärt.

4. Dass die zunächst durch einen autorisierten Fachhändler wirksam begründete Garantie aufgrund der „Manipulationen“ des Beklagten nachträglich erlöschen soll, sowie dass die Kunden des Beklagten über den Beginn der Garantie (ab Datum des Kaufes beim Beklagten) getäuscht würden, ist nicht Gegenstand des Sicherungsbegehrens und des zugrunde liegenden Vorbringens der Klägerin.

5. Die Überlegungen im Rekurs der Klägerin, nach denen die Einvernahme des Beklagten mangels Relevanz kein taugliches Bescheinigungsmittel sei, sind nicht verständlich. Außerdem ist diese Frage der Beweiswürdigung zuzuordnen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar ist.

6. Insgesamt gelingt es der Klägerin mit ihren Ausführungen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss war daher zurückzuweisen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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