LG Linz 21Bl128/18z

21Bl128/18zAutre juridiction20 déc. 2018

Texte intégral

LG Linz 21Bl128/18z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2018
  • ECLI: ECLI:AT:LG00458:2018:0210BL00128.18Z.1220.000

Kopf

BESCHLUSS

Das Landesgericht Linz als Vollzugsgericht hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Benedikt Weixlbaumer und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Alfred Pfeisinger und MR Mag. Josef Pühringer über die Beschwerde des K***** T*****, betreffend Angelegenheiten nach dem Strafvollzugsgesetz gemäß §§ 34; 120, 121 und 121a ff StVG, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der Strafgefangene K***** T***** macht in seiner Beschwerde vom ***** (eingelangt am *****) geltend, dass er am ***** sechs Flaschen Olivenöl zum Preis von EUR 19,80 bestellen wollte (dazu hätte es gratis eine Pfanne gegeben). Seinem Ansuchen sei mit der Begründung nicht stattgegeben worden, der Bezug von Lebensmitteln sei ausschließlich über den ZNG-Einkauf vorgesehen. Laut Beschwerdeführer gäbe es zwar Olivenöl im ZNG, doch sei dieses nur minderer Qualität und zu teuer (ON 1).

Die Leitung der Justizanstalt ***** erstattete am ***** folgende Stellungnahme (ON 5): „Am ***** stellte der Insasse T***** das schriftliche Ansuchen (StVGForm.Nr.11) zur Genehmigung des Ankaufs und der Anhersendung von 6 x 0,5 I. Olivenöl, zum Preis von € 19,80, bei der Fa. F*****.

Dieses Ansuchen des Beschwerdeführers wurde vom zuständigen Traktkommandanten Abtlnsp C***** S***** im Auftrag des Anstaltsleiters am ***** abgelehnt. Diese Ablehnung findet in den allgemeinen Richtlinien der Justizanstalt , welche den Insasseneinkauf nach § 34 StVG regeln, seine Begründung. Grundsätzlich ist der Einkauf von Lebensmitteln nur über den Bezug von Bedarfsgegenständen gem § 34 StVG bei der Fa. K, welcher wöchentlich in der Justizanstalt stattfindet, vorgesehen (Kantinensystem). Dies wurde dem Insassen auf seinem Ansuchen auch schriftlich mitgeteilt.

Ein ähnliches Olivenöl ist im angeführten Kantineneinkauf sehr wohl erhältlich. Unbestritten wird es im freien Markt Produkte geben, welche sich preislich und/oder qualitativ von jenen des Angebots beim § 34 StVG Einkauf in der Justizanstalt unterscheiden.

Bei Lebensmitteln ist jedoch der Aspekt der Gewährleistung der Hygienestandards sowie der Sicherheit (mögliches Einschmuggeln unerlaubter Substanzen in Lebensmitteln) vorrangig und kann daher aus organisatorischen Gründen kein separater Einzelbezug von Lebensmitteln über beliebige externe Firmen durchgeführt werden. Dies sieht auch die gesetzliche Regelung des Bezugs von Bedarfsgegenständen im § 34 StVG nicht vor.

Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführte „beschichtete Pfanne“ fand in seinem schriftlichen Ansuchen von ***** keinerlei Erwähnung. Kochgeschirr darf grundsätzlich in beschränkter Stückzahl angekauft werden und wird nach erfolgter positiver Prüfung auch genehmigt.“

Auszugehen ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes ***** vom ***** (rechtskräftig am *****) wegen (unter anderem) § 28a Abs 1 3. Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von ***** verurteilt. Seit ***** befindet er sich in der Justizanstalt ***** im Strafvollzug (IVV-Auszug ON 2 und Strafregisterauskunft ON 3).

Am ***** stellte der Beschwerdeführer das schriftliche Ansuchen zur Genehmigung des Ankaufs von sechs Flaschen Olivenöl von der Fa F***** zum Preis von EUR 19,80. Dem Ansuchen wurde seitens der Justizanstalt nicht stattgegeben (Stellungnahme Justizanstalt ***** ON 5). Olivenöl ist auch im anstaltsinternen Kantineneinkauf für Strafgefangene erhältlich.

Die solcher Art getroffenen Feststellungen gründen auf den jeweils in Klammern angeführten Zitatstellen, aus denen sich keine entscheidungswesentlichen Widersprüche ergaben bzw ist noch das Folgende auszuführen:

Nach § 34 Abs 1 StVG sind Strafgefangene berechtigt, einmal in der Woche auf eigene Kosten vom Anstaltsleiter zugelassene Nahrungs- und Genussmittel sowie Körperpflegemittel und andere einfache Gegenstände des täglichen Bedarfs durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen.

Die zum Verkauf angebotenen Sachen müssen vorher vom Anstaltsleiter zugelassen werden. Es gibt keine bundesweit einheitliche Regelung, sondern ermöglicht § 34 StVG den Anstaltsleitern, auf die Gegebenheiten der einzelnen Justizanstalten einzugehen. Es besteht zwar ein Rechtsanspruch auf den Bezug und das Belassen, nicht jedoch auf eine bestimmte Qualität oder Beschaffenheit der bezogenen Gegenstände (Drexler/Weger, StVG4 § 34 Rz 2).

Eine Möglichkeit, andere Lebensmittel (außerhalb jener vom Anstaltsleiter zugelassenen) zu beziehen, sieht das StVG nicht vor. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Pfanne war nicht von seinem Ansuchen umfasst.

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