6Ob119/18w•OGH 6Ob119/18w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei X***** GmbH, , vertreten durch Mag. Andreas Kleiber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S R*****, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Mai 2018, GZ 40 R 329/17d24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz (hier: unterbliebene Vernehmung der vom Beklagten beantragten Zeugen) kann nach ständiger Rechtsprechung nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RISJustiz RS0042963).
Die Revision ist daher zurückzuweisen, ohne dass dies einer weitergehenden Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).
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