Bsw59549/12•AUSL EGMR Bsw59549/12
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache N. K. gg. Deutschland, Urteil vom 26.7.2018, Bsw. 59549/12.
Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d EMRK - Verurteilung aufgrund der Aussagen des von der Verteidigung nie befragten Opfers der Straftat.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Anfang August 2009 wurde ein Vorverfahren gegen den Bf. wegen des Verdachts eingeleitet, seine Ehefrau R. K. misshandelt zu haben. Am 6.8.2009 wurde diese auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Untersuchungsrichter befragt. Der Bf. wurde gemäß § 168c Abs. 3 StPO von der Anwesenheit bei dieser Vernehmung ausgeschlossen, weil zu befürchten war, dass die Zeugin ansonsten nicht die Wahrheit sagen oder sich der Aussage entschlagen würde. Am 25.9.2009 wurde der Bf. in Untersuchungshaft genommen, am 15.10. wurde ihm ein Verteidiger eigener Wahl beigestellt.
In der Hauptverhandlung wurde der Untersuchungsrichter zu den Aussagen von R. K. bei der von ihm durchgeführten Vernehmung befragt, da diese von ihrem Recht Gebrauch machte, sich der Aussage zu entschlagen. Ein Einspruch des Verteidigers wurde mit der Begründung abgewiesen, die Befragung des Untersuchungsrichters sei selbst dann zulässig, wenn die Verteidigungsrechte des Bf. durch die Vernehmung von R. K. verletzt worden seien. Es könne erst im Zuge der Verhandlung entschieden werden, ob die Aussagen des Untersuchungsrichters als Beweise zuzulassen seien, was davon abhänge, ob sie von anderen wesentlichen Faktoren bestätigt würden. Am selben Verhandlungstag wurden die beiden Polizisten Ra. und Rü. befragt. R. K. sprach sich im Zuge der Hauptverhandlung gegen die Verwendung ihrer Aussagen vor dem Untersuchungsrichter und gegenüber den Polizisten sowie dem ärztlichen Gutachter aus.
Das Landgericht Arnsberg verurteilte den Bf. am 28.6.2010 unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung in mehreren Fällen zu sechs Jahren und sechs Monaten Haft. Außerdem ordnete es die Sicherungsverwahrung an. Das Landgericht ging von folgendem Sachverhalt aus: Am 31.7.2009 kam es zu einer Auseinandersetzung über das frühere Liebesleben der Ehefrau des Bf., der ihr dabei zahlreiche Schläge und Tritte versetzte und sie mit brennenden Zigaretten verletzte. Er wollte sie dazu bringen, einen Brief an die Frau eines früheren Geliebten zu schreiben und den Ehebruch zu gestehen. Außerdem schlug er sie mit einem Seil und nötigte sie dazu, sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen. An den folgenden beiden Tagen quälte er sie weiter, bis es ihr am 2.8. gelang, nackt aus dem Haus zu entkommen. Nachdem sie auf der Straße um Hilfe rief, fand sie bei Nachbarn Zuflucht. Passanten alarmierten die Polizei und gaben das Kennzeichen eines Fahrzeugs bekannt, in dem sie den Bf. davonfahren gesehen hatten. Einige Minuten später trafen die Polizisten Ra. und Rü. ein. Auf ihre Frage, was geschehen sei, antwortete R. K., ihr Mann habe sie geschlagen. Am selben Tag wurde R. K. in einem Frauenhaus aufgenommen, wo eine Beraterin zahlreiche Verletzungen feststellte.
Das Landgericht stützte sich auf die Aussage des Untersuchungsrichters über die Vernehmung von R. K., die eine detaillierte und schlüssige Schilderung der Qualen gegeben hatte, die ihr der Bf. während des gesamten Wochenendes zugefügt hatte. Der Bf. selbst äußerte sich nicht zu den Vorwürfen. Als weitere Beweise dienten unter anderem die Aussagen der Beraterin des Frauenhauses, der R. K. die Vorfälle geschildert und ihre Verletzungen gezeigt hatte, der Passanten und Nachbarn, die ihr nach ihrem Entkommen geholfen hatten, sowie der Polizisten Ra. und Rü. Außerdem wurden der Brief, den zu schreiben der Bf. seine Frau genötigt hatte, sowie ein Brief von R. K. an den Bf., in dem sie Beispiele für seine Taten an den fraglichen Tagen beschrieb, in der Hauptverhandlung verlesen.
Zur Zulassung der Aussagen von R. K. als Beweismittel stellte das Landgericht fest, dass der Ausschluss des Angeklagten von ihrer Vernehmung zu Recht erfolgt sei, allerdings ein Verteidiger anwesend hätte sein müssen. Dies führe jedoch nicht zu einer Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, weil die Aussagen von weiteren Beweisen bestätigt würden. Die erste Aussage von R. K. gegenüber den Polizisten Ra. und Rü. könnten als Beweismittel zugelassen werden, weil es sich dabei um eine sogenannte »Spontanäußerung« gehandelt hätte. (Anm: Bei einer Spontanäußerung handelt es sich um eine Äußerung, die ein Zeuge oder Verdächtiger von sich aus tätigt, bevor er über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde. Die Verwertung solcher Spontanäußerungen ist nach der Judikatur des BGH zulässig.)
Die Rechtsmittel des Bf. an den BGH und an das BVerfG blieben erfolglos.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d EMRK (Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d EMRK
(42) Der Bf. brachte vor, weder er noch ein für ihn bestellter Verteidiger hätten eine Gelegenheit bekommen, R. K., das Opfer und die einzige direkte Zeugin der Straftaten, [...] zu befragen. [...]
Zulässigkeit
(44) Die Regierung wandte ein, der Bf. habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft [...], weil er vor den innerstaatlichen Gerichten nicht dargelegt hätte, inwiefern die Aussagen von R. K., über die der Untersuchungsrichter und zum Teil die Beamten Ra. und Rü. berichteten, den einzigen oder entscheidenden Beweis für seine Verurteilung dargestellt hatten oder ob es irgendwelche kompensierenden Maßnahmen gegeben hat. Indem er vor den innerstaatlichen Gerichten die nach der Judikatur des GH relevanten Kriterien nicht dargelegt hätte, hätte er die nun dem GH vorliegende Beschwerde nicht der Sache nach vor diesen Gerichten erhoben.
(47) Der GH bemerkt erstens, dass der Bf. seine Stellungnahmen vor dem Landgericht und dem BGH 2010 erstattete und seine Verfassungsbeschwerde im Jänner 2011 erhob. Es kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf der innerstaatlichen Ebene nicht auf jene Kriterien bezog, die vom GH erst danach in den Fällen Al-Khawaja und Tahery/GB und Schatschaschwili/D aufgestellt oder weiter verfeinert wurden.
(48) Zweitens bemerkt der GH, dass sich der Bf. vor den innerstaatlichen Gerichten auf Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK und auf die Rechtsprechung des GH zu abwesenden Zeugen stützte [...] und klare und substantiierte Argumente [...] vorbrachte. In seinen Stellungnahmen bestritt der Bf. die sogenannte »Regel des einzigen oder entscheidenden Beweises«, von welcher der GH später in Al-Khawaja und Tahery/GB abging. Auch wenn sich sein Argument, wonach die Aussagen eines nicht [von der Verteidigung] hinterfragten Zeugen überhaupt nicht zugelassen werden sollten, von dem später vom GH gewählten Ansatz unterscheidet, muss festgestellt werden, dass er die Rechtsprechung des GH, wie sie sich damals darstellte, als solche bestritt.
(49) Angesichts des Vorstehenden ist der GH der Ansicht, dass der Bf. seine Beschwerde der Sache nach vor den innerstaatlichen Gerichten erhoben und folglich die innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat [...]. Die Einrede der Regierung ist daher zu verwerfen.
(50) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet [...] noch aus einem anderen Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(55) Die insbesondere in Al-Khawaja und Tahery/GB und in Schatschaschwili/D dargelegten relevanten allgemeinen Grundsätze wurden kürzlich in Bátek u.a./CZ zusammengefasst.
(56) [...] R. K. war nicht abwesend im Sinne einer Unerreichbarkeit. Vielmehr weigerte sie sich, in der Hauptverhandlung auszusagen. Vor dem Landgericht berichteten der Untersuchungsrichter und zum Teil zwei Polizisten über ihre Aussagen aus dem Vorverfahren. Das Szenario dieses Falls ähnelt damit jenem, das dem Urteil Hümmer/D zugrunde lag. Nach Ansicht des GH sind die in Al-Khawaja und Tahery/GB und in Schatschaschwili/D dargelegten Grundsätze mutatis mutandis auf das vorliegende Szenario anwendbar.
(57) Es steht außer Streit, dass R. K. gemäß § 52 Abs. 1 Z. 2 StPO berechtigt war, die Aussage gegen den Bf. zu verweigern, weil sie mit ihm verheiratet war. Es gab somit einen guten Grund für ihr Fernbleiben von der Hauptverhandlung [...] und für die Zulassung der Aussagen von R. K., wie sie vom Untersuchungsrichter und zum Teil von zwei Polizisten in der Verhandlung wiedergegeben wurden. Der GH [...] kann keine Willkür in der Beurteilung der Aussage von R. K. gegenüber den Polizisten als »Spontanäußerung« sehen und sieht keinen Anschein für eine Verletzung der Konventionsrechte des Bf. durch die Zulassung dieser Aussage, wie sie von den Polizisten wiedergegeben wurde, als Beweismittel.
(58) Was die Bedeutung der nicht hinterfragten Zeugenaussagen für den Strafprozess angeht, so bemerkt der GH, dass die im Vorverfahren gemachten Aussagen von R. K., wie sie vom Untersuchungsrichter wiedergegeben wurden, nicht der einzige Beweis waren, auf den sich das Landgericht in seinem Urteil vom 28.6.2010 stützte. Dieses Gericht bezog sich auch auf die Aussagen folgender Personen: der Beraterin im Frauenhaus, der R. K. die Ereignisse detailliert geschildert und ihre Verletzungen gezeigt hatte; des Sohnes von R. K., der Schreie und eine Auseinandersetzung zwischen dem Bf. und seiner Mutter gehört hatte; mehrerer Nachbarn, die R. K. unmittelbar nach ihrem Entkommen aus der ehelichen Wohnung in einem verängstigten Zustand mit einer blutenden Kopfwunde gesehen und beobachtet hatten, wie der Bf. kurz danach diese Wohnung verlassen hatte und davongefahren war. [Außerdem stützte sich das Landgericht] auf einen Brief von R. K. vom 26.9.2009, in dem sie Beispiele für die vom Bf. in der fraglichen Zeit begangenen Taten schilderte; den Entwurf für einen Brief an die Ehefrau eines früheren Geliebten; sowie auf die vom Landgericht als »Spontanäußerung« qualifizierte Aussage von R. K. gegenüber den Polizisten, wie sie von diesen wiedergegeben wurde. Das Landgericht kam zum Schluss, dass die Verurteilung des Bf. auf die vom Untersuchungsrichter wiedergegebenen Aussagen von R. K. gestützt werden konnte, weil sie durch andere wichtige, von diesen unabhängige Gesichtspunkte bestätigt wurden.
(59) Diese Einschätzung des Gewichts der Beweise war nach Ansicht des GH weder inakzeptabel noch willkürlich, weil die Zeugenaussage von R. K., wie vom Untersuchungsrichter wiedergegeben, von erheblichen belastenden Beweisen bestätigt wurde. Zugleich nimmt er an, dass die im Vorverfahren getätigten Aussagen von R. K. zumindest erhebliches Gewicht für die Verurteilung des Bf. hatten und ihre Zulassung die Verteidigung benachteiligt haben könnte.
(60) Was die kompensierenden Maßnahmen zum Ausgleich dieser Nachteile betrifft, die für die Verteidigung aus der Zulassung der nicht hinterfragen Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung resultierten, räumten die Regierung und das Landgericht selbst ein, dass ein Verteidiger für den Bf. bestellt hätte werden müssen, der R. K. während der Vernehmung durch den Untersuchungsrichter befragen hätte können. Indem sie dies unterließen, gingen die Gerichte das vorhersehbare – und später eintretende – Risiko ein, dass weder der Bf. noch sein Verteidiger R. K. in irgendeinem Stadium des Verfahrens befragen konnten, hatte diese doch als Ehefrau des Bf. nach innerstaatlichem Recht ein Recht, die Aussage zu verweigern.
(61) Allerdings ist der GH der Ansicht, dass das Landgericht die Glaubwürdigkeit von R. K. und die Verlässlichkeit ihrer Aussagen, wie vom Untersuchungsrichter wiedergegeben, gründlich und mit Bedacht beurteilte und dass es reichliche und starke bestätigende Beweise gab. Der Bf. hatte die Gelegenheit, seine eigene Version der Ereignisse zu schildern – was er vorzog, nicht zu tun – und den Untersuchungsrichter ins Kreuzverhör zu nehmen, als dieser als Zeuge aussagte.
(62) Im Hinblick auf die vorangegangenen Überlegungen – insbesondere das Gewicht der Aussage von R. K. für die Verurteilung des Bf., die Vorgangsweise des Landgerichts bei der Einschätzung dieser Aussage, die Verfügbarkeit und Stärke weiterer belastender Beweise und die kompensierenden prozessualen Maßnahmen des Landgerichts – findet der GH bei der Einschätzung der Fairness des Verfahrens in seiner Gesamtheit, dass die kompensierenden Faktoren die Nachteile, unter denen die Verteidigung litt, ausgleichen konnten. Er kommt zu dem Ergebnis, dass das Strafverfahren gegen den Bf. in seiner Gesamtheit betrachtet durch die Zulassung der vom Untersuchungsrichter wiedergegebenen Aussage der nicht hinterfragten Zeugin R. K. als Beweis nicht unfair gemacht wurde.
(63) Es liegt folglich keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d EMRK vor (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Al-Khawaja und Tahery/GB v. 15.12.2011 (GK) = NLMR 2011, 375
Hümmer/D v. 19.7.2012 = NLMR 2012, 252
Sievert/D v. 19.7.2012 = NLMR 2012, 255
Schatschaschwili/D v. 15.12.2015 (GK) = NLMR 2015, 503 = EuGRZ 2016, 511
Bátek u.a./CZ v. 12.1.2017
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 26.7.2018, Bsw. 59549/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2018, 341) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/18_4/N.K..pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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