11Os65/18w•OGH 11Os65/18w
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen R***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 27. März 2018, GZ 38 Hv 14/18b-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte R***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./), des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II./) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (III./) schuldig erkannt.
Danach hat er am 27. November 2017 in R*****
I./ den am ***** 2004 geborenen P***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich der Vornahme des Analverkehrs genötigt, indem er ihm ein Messer an den Hals hielt, ihn zu Boden drückte und ihn mit dem Umbringen bedrohte;
II./ durch die zu I./ geschilderte Handlung mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen;
III./ P***** im unmittelbaren Anschluss an die zu I./ geschilderte Tat durch die Äußerung, er werde ihn umbringen, somit durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Unterlassung jedweder Erwähnung des Vorfalls genötigt.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider durfte der Antrag auf „Einvernahme des Zeugen G***** B***** zum Beweis dafür, dass die ... vorgeworfenen Taten … nicht so geschehen sind im Hinblick darauf, dass der Angeklagte und der Zeuge am gleichen Abend Tischfußball in Anwesenheit der Mutter gespielt hat und man das als Opfer nicht getan hätte“ (ON 45 S 11) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden. Vom Tischfußballspiel am selben Abend ging das Erstgericht ohnedies aus (US 7; § 55 Abs 2 Z 3 StPO); das weitere Beweisthema zielte auf die – prozessual unbeachtliche (RISJustiz RS0097545, RS0097540) – Einschätzung des Zeugen ab.
Der Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Nur über dieser Schwelle liegende Bedenken sind Maßstab dieses Nichtigkeitsgrundes, dessen prozessordnungskonforme Darstellung den konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen erfordert (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).
Indem die Tatsachenrüge die Aussagen des Opfers als unrichtig und – unter erneutem Hinweis auf das Tischfußballspiel nach der Tat – nicht glaubwürdig bezeichnet, verlässt sie den dargelegten Anfechtungsrahmen und bekämpft lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter. Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keine Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5a StPO aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.