10Ob9/18y•OGH 10Ob9/18y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. R***** und 2. E*****, beide: , Deutschland, beide vertreten durch Dr. Plankel, Dr. Mayrhofer Partner Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gregor Berchtold, Dr. Ralf Geymayer, Dr. Verena Klinar, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 22.076,16 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. November 2017, GZ 2 R 140/17f14, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 11. Juli 2017, GZ 12 Cg 126/16h10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 1.638,60 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 273,10 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die Kläger waren zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu je einem halben Mindestanteil Miteigentümer von Liegenschaftsanteilen, mit denen Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden ist. Auf der Liegenschaft und unter anderem auf den Miteigentumsanteilen der Kläger lastet seit 1981 das Fruchtgenussrecht für eine GmbH Co KG. Über das Vermögen der GmbH Co KG wurde im Dezember 2008 das Konkursverfahren eröffnet. Im Konkurs der GmbH Co KG wurde das Fruchtgenussrecht mit Übertragungsvereinbarung vom 10. 3. 2011 vom Masseverwalter an die Beklagte übertragen.
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen steht (in Übereinstimmung mit dem zwischen den Parteien geführten Vorverfahren 7 Ob 39/16k) fest, dass die Vertragsparteien der Vereinbarung über die Übertragung des Fruchtgenussrechts vom 10. 3. 2011 den übereinstimmenden Willen hatten, das Fruchtgenussrecht der Substanz nach auf die Beklagte zu übertragen. Es war von beiden Vertragsparteien übereinstimmend niemals eine Übernahme des (ursprünglichen) Fruchtgenussvertrags durch die Beklagte gewollt.
Die Kläger begehren die Zahlung eines Benützungsentgelts gemäß dem Fruchtgenussvertrag von 1981 samt den Ausführungsbestimmungen aus dem Jahr 1983. Da dieses Vertragsverhältnis von der beklagten Partei nicht übernommen wurde, stellen sich die in der nachträglichen Zulassung der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen der Vertragstreue, der Teilbarkeit einer Schuld und der Vertragsauslegung nicht.
Den Revisionsausführungen steht entgegen, dass es im Zug der Übertragungsvereinbarung vom 10. 3. 2011 nicht zu einer Übernahme des ursprünglichen Fruchtgenussvertrags gekommen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RISJustiz RS0035979).
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