OGH 9ObA36/18m

9ObA36/18mTribunal supérieur28 juin 2018

Texte intégral

OGH 9ObA36/18m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00036.18M.0628.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** S*****, gegen die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen 195,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Februar 2018, GZ 6 Ra 6/18a23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Der Kläger ist als OP-Assistent Landesvertragsbediensteter der Beklagten. Auf sein Dienstverhältnis ist ua das Stmk Landes-Reisegebührengesetz (Stmk LRGG) anzuwenden. Am 7./8. 11. 2016 besuchte er in Graz über Vorschlag von Dienstgeberseite eine Fortbildungsveranstaltung, um seiner Fortbildungs-verpflichtung nach § 104c Gesundheits- und KrankenpflegeG (GUKG) nachzukommen. Die Vorinstanzen gaben dem Begehren des Klägers auf Reisekostenvergütung und Reisezulage (§ 5 Stmk LRGG) statt.

Die Beklagte hält dem auch in ihrer außerordentlichen Revision entgegen, dass für eine Dienstreise ein Dienstauftrag erforderlich gewesen wäre, den sie nicht erteilt habe. Damit zeigt sie aber für den vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von der Qualifikation des § 502 Abs 1 ZPO auf, denn das Vorliegen eines Dienstauftrags kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.

Nach § 3 Abs 1 Stmk LRGG liegt eine Dienstreise im Sinne dieses Gesetzes vor, wenn sich ein Bediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrags an einen außerhalb des Dienstorts (außerhalb des Orts der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt nach Z 1 auch die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen sowie zu Vorbereitungskursen (Ausbildungslehrgängen) für Dienstprüfungen und zum Besuch von Veranstaltungen im Rahmen der Weiter- und Fortbildung (Verwaltungsakademie) für den Bediensteten, dessen Dienststelle oder Wohnsitz nicht am Veranstaltungsort gelegen ist.

Wie schon vom Berufungsgericht ausgeführt, konnte das Antwort-E-Mail der Beklagten auf den Dienstreiseantrag als Genehmigung einer Dienstreise – und nicht nur eines Sonderurlaubs – aufgefasst werden. Als solche war die Genehmigung vom Kläger in der vorliegenden Konstellation, in der ihm die Teilnahme an der konkreten Fortbildungsveranstaltung nahegelegt worden war und die Teilnahme daran auch von keinen anderen Voraussetzungen (zB Zulassung nach Maßgabe freier Plätze) mehr abhängig war, aber als Dienstauftrag zur Teilnahme an dieser Veranstaltung zu verstehen (vgl auch Germ-Zach, Die Reisegebührenvorschrift [1995] § 2 Anm 3 sowie Galee/Traumüller/Thomic-Sutterlüti, Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten [2012], § 2 Anm 3, jeweils zur Bewilligung einer Exkursion als Dienstauftrag). Damit lag aber nach vertretbarer Beurteilung des Berufungsgerichts ein Dienstauftrag vor, der schon von Gesetzes wegen den begehrten Anspruch begründete.

Da es danach keiner Beantwortung einer streit-entscheidenden Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO bedarf, ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.