OGH 15Os64/18b

15Os64/18bTribunal supérieur30 mai 2018

Texte intégral

OGH 15Os64/18b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00064.18B.0530.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen Abdel B***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 25. Jänner 2018, GZ 36 Hv 105/17m22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abdel B***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I./) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er von Sommer 2006 bis Anfang Oktober 2007 in A*****

I./ in zumindest fünf Angriffen mit der am ***** 1998 geborenen, somit unmündigen A***** R***** den Beischlaf, und – indem er von ihr den Oralverkehr an sich vornehmen ließ – dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen;

II./ durch die zu I./ angeführten Taten mit seinem minderjährigen Stiefkind geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von diesem an sich vornehmen lassen.

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete, nach Zustellung der Urteilsausfertigung unausgeführt gebliebene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in einer Ausführung derselben einen Nichtigkeitsgrund (§§ 281 Abs 1, 281a StPO) deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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