14Os46/18y•OGH 14Os46/18y
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Yrma Z***** und einen Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 iVm § 161 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Yrma Z***** und Ishak Z***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Februar 2018, GZ 71 Hv 139/17f65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Yrma Z***** (zu I) und Ishak Z***** (zu II [auch nach § 12 dritter Fall StGB]) je eines Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 iVm § 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach haben
I/ Yrma Z***** in der Nacht von 30. auf 31. Dezember 2014 in W***** als handelsrechtliche Geschäftsführerin der H***** GmbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, einen Bestandteil deren Vermögens beiseite geschafft, indem sie das Warenlager im Wert von zumindest 80.000 Euro an einen unbekannten Ort verbringen ließ und dadurch die Befriedigung der Gläubiger der H***** GmbH in diesem Ausmaß vereitelt;
II/ Ishak Z***** zu der zu Punkt I genannten strafbaren Handlung dadurch beigetragen, dass er mit Wissen und Willen der Yrma Z***** das gesamte Warenlager „physisch verbrachte“.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeits-beschwerden der beiden Angeklagten sind nicht im Recht.
Die Mängelrüge zum Schuldspruch I behauptet Unvollständigkeit der Begründung (Z 5 zweiter Fall), ohne jedoch ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes, erörterungsbedürftiges Beweisergebnis aufzuzeigen (RISJustiz RS0118316). Indem sie – gestützt auf die Entscheidungsgründe – Überlegungen zur Möglichkeit einer Täterschaft anderer Personen anstellt, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Entgegen der weiteren Mängelrüge hat das Erstgericht auch zum Schuldspruch II keineswegs Beweisergebnisse mit Stillschweigen übergangen. Die Aussage der Zeugin Ljiljana S***** hat es ohnehin erörtert (US 7 f). Zu einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Einzelheiten deren Angaben war es schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642). Im Übrigen stellt die ins Treffen geführte Einschätzung der Zeugin betreffend die Gründe für das von ihr beobachtete Abtransportieren von Ware in Plastiksäcken durch den Angeklagten Ishak Z***** kein erörterungsbedürftiges Beweisergebnis dar (RISJustiz RS0097540 [T18]). Welche Funktion dieser im Betrieb der H***** GmbH spielte, ist mit Blick auf die ihm angelastete Beitragstäterschaft nicht entscheidend.
Dass die Erwägungen der Tatrichter zum Schuldspruch II den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprächen (vgl RISJustiz RS0118317), vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Mit der Behauptung, es ließe sich aus den Beweisergebnissen auch ein anderer Tathergang ableiten, wird offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) nicht angesprochen (RISJustiz RS0099455).
Die Urteilsannahmen, der Angeklagte Ishak Z***** habe die Mitangeklagte zwar „fallweise bei geschäftlichen Terminen“ begleitet, jedoch in deren Unternehmen „keine Funktion ausgeübt“, er sei also nicht „faktischer Geschäftsführer“ gewesen (US 4 und 8), sind mit der Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers, die auf seine Eigenschaft als Ehemann der Mitangeklagten und den objektiven Tathergang (dem Wegschaffen des Warenlagers) verweist (US 8), nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen vereinbar, weshalb der geltend gemachte Widerspruch (Z 5 dritter Fall) nicht vorliegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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