Bsw64406/09•AUSL EGMR Bsw64406/09
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Gülbahar Özer und Yusuf Özer gg. die Türkei, Urteil vom 29.5.2018, Bsw. 64406/09.
Art. 8 EMRK - Beerdigung von Leichen an anderem Ort als von den Angehörigen gewünscht und ohne deren Beisein.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– für immateriellen Schaden an jeden der beiden Bf.; 3.000,– für Kosten und Auslagen an beide Bf. gemeinsam (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. sind Bruder und Schwester. Ihre Kinder wurden am 19.1.2005 im Alter von 24 bzw. 15 Jahren in der Südosttürkei von Soldaten getötet.
Am 23.1.2015 ordnete der Staatsanwalt die Freigabe der Leichen der Kinder an. Die Bf. holten sie aus der Leichenhalle, um sie zum Friedhof von Siirt zu bringen, wo sie begraben werden sollten. Die Gräber waren mit der Hilfe der städtischen Bediensteten bereits vorbereitet worden. Am gleichen Tag ordnete der Gouverneur von Siirt an, dass die Beerdigung in den Geburtsstädten der beiden Kinder stattfinden solle. Er begründete dies damit, dass sich auf dem Friedhof von Siirt eine Menschenmenge versammelt und die städtischen Arbeiter bei der Vorbereitung der Gräber angegriffen hätte. Die Maßnahme diene dazu, eine weitere Eskalation zu vermeiden.
Als die Bf. mit den Särgen ihrer Kinder auf dem Weg nach Siirt waren, wurden ihre Fahrzeuge von Soldaten aufgehalten. Diese informierten sie von der Entscheidung des Gouverneurs und konfiszierten die Leichen der Kinder.
Ebenfalls noch am gleichen Tag beantragte der ZweitBf. beim Gouverneur die Erlaubnis, die Kinder in der Stadt Batman beerdigen zu dürfen. Dieser Antrag wurde abgewiesen, allerdings gestattete es der Gouverneur, beide Kinder auf einem Friedhof in der Stadt Eruh zu begraben, statt wie zuvor angeordnet in zwei verschiedenen Städten.
Am 24.1.2005 wurden die Kinder ohne jede religiöse Feier auf dem Friedhof von Eruh beigesetzt.
Die Bf. wandten sich an das Verwaltungsgericht Diyarbakir, verlangten die Nichtigerklärung der Entscheidung des Gouverneurs und ersuchten um die Erlaubnis, die Leichen zu exhumieren und an einem Ort ihrer Wahl beizusetzen. Das Gericht wies ihren Antrag zurück und befand, dass die Maßnahme des Gouverneurs bezweckt hätte, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, und im Einklang mit der Konvention und der türkischen Verfassung erfolgt sei. Diese Entscheidung wurde vom Obersten Verwaltungsgericht in der Folge bestätigt.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) durch die Art und Weise, wie ihre Kinder von Soldaten getötet worden waren, sowie die folgende Weigerung der Behörden, es ihnen zu gestatten, ihre Kinder auf einem Friedhof ihrer Wahl zu beerdigen. Dieser Eingriff würde dadurch verstärkt, dass sie daran gehindert worden wären, eine religöse Feier abzuhalten.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(18) Der GH bemerkt, dass diese Rüge weder offensichtlich unbegründet [...] noch aus einem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären ist (einstimmig).
(26) Der GH hat bereits festgehalten, dass die Konzepte des »Privatlebens« und des »Familienlebens« das Recht umfassen, einen engen Verwandten zu beerdigen und anwesend zu sein, wenn diese Beerdigung stattfindet [...].
(27) Unter Berücksichtigung seiner Rechtsprechung befindet der GH, dass die Beschlagnahme der Leichen der Kinder der Bf. durch die Soldaten zusammen mit der Weigerung der Behörden, es den Bf. zu gestatten, ihre Kinder auf einem Friedhof ihrer Wahl zu beerdigen, und der Unmöglichkeit für die Bf., die üblichen Beerdigungsrituale durchzuführen, einen Eingriff in deren »Privat-« und »Familienleben« iSd. Art. 8 EMRK darstellte. [...]
(28) Die Entscheidung des Gouverneurs war auf § 11 des Gesetzes über die Verwaltung von Provinzen gestützt (Anm: Gemäß § 11 lit. c haben Gouverneure unter anderem die Pflicht, in ihren Provinzen für die Aufrechterhaltung und den Schutz des Friedens und der Sicherheit, der persönlichen Integrität, des Wohlbefindens der Öffentlichkeit und des Genusses von Eigentum zu sorgen.) und somit iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK »gesetzlich vorgesehen«. Was das Vorliegen eines legitimen Zieles betrifft, ist der GH bereit zu akzeptieren, dass der Eingriff im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer lag.
(30) [...] Um die Frage zu beantworten, ob die im Hinblick auf die Leichen der Kinder gesetzten Maßnahmen verhältnismäßig zu den von den nationalen Behörden angestrebten legitimen Zielen und die von ihnen angeführten Gründe »stichhaltig und ausreichend« waren, muss der GH prüfen, ob die nationalen Behörden die spezielle Natur des Falles ausreichend berücksichtigten und die gesetzte Maßnahme angesichts der Umstände des Falles im Rahmen ihres Ermessensspielraums gerechtfertigt war.
(31) Der GH bemerkt, dass der Grund für die Beschlagnahme der Leichen der beiden Kinder der Bf. laut der Regierung war, dass sich auf dem Friedhof von Siirt eine Menge versammelt hatte, die verlangte, die Leichen neben den Gräbern von PKK-Mitgliedern zu begraben. Als dem nicht entsprochen wurde, hätte die Menge Mitglieder der Sicherheitskräfte und Mitarbeiter des Friedhofs attackiert. Der Gouverneur hätte die strittige Entscheidung getroffen, um eine Eskalation des Vorfalls zu vermeiden. Laut den Bf. wäre es jedoch auf dem Friedhof zu keinen Störungen gekommen, bis der Gouverneur seine Entscheidung getroffen hätte und die Leichen beschlagnahmt worden wären. Es sei daher die Entscheidung des Gouverneurs und die Beschlagnahme der Leichen der Kinder gewesen, welche die Störungen ausgelöst hätten.
(32) Auf der Basis der Dokumente in der Akte kann der GH nicht mit Sicherheit bestimmen, wann und warum genau die Unruhen am Friedhof von Siirt begannen. In diesem Zusammenhang bemerkt der GH einerseits, dass die Bf. über das Bestreiten der Version der Ereignisse des Gouverneurs und dann der belangten Regierung hinaus nicht behaupteten, die Entscheidung des Gouverneurs hätte einen Hintergedanken gehabt. Andererseits bemerkt der GH auch das Vorbringen der Bf. – dem von der Regierung nicht widersprochen wurde –, wonach während dem Begräbnis der drei anderen Individuen in Diyarbakir, die von den Soldaten zur gleichen Zeit wie die Kinder der Bf. getötet worden waren, keine Störungen stattgefunden hätten.
(33) Jedenfalls teilt der GH die Ansicht der Parteien, dass die nationalen Behörden die Pflicht haben, notwendige Schritte zu setzen, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten. Tatsächlich hat er bereits akzeptiert, dass der Gouverneur seine Entscheidung im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer getroffen hat (siehe oben Rn. 28). Dennoch befindet der GH auch, dass die Beschlagnahme der Leichen der Kinder und ihre Beerdigung auf einem Friedhof durch die städtischen Behörden und die damit einhergehende Hinderung der Bf., für ihre Kinder auf einem Friedhof ihrer Wahl ein Begräbnis abzuhalten, einen besonders schweren Eingriff in die den Bf. durch Art. 8 EMRK gewährten Rechte darstellte.
(34) Deshalb kann eine derart schwerwiegende Maßnahme nur gerechtfertigt werden und mit dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 EMRK im Einklang stehen, wenn die nationalen Behörden zunächst die Möglichkeit eines Rückgriffs auf alternative Maßnahmen ausgeschlossen haben, die das fragliche Grundrecht weniger schädigen und dabei aber dasselbe Ziel erreichen.
(35) In diesem Zusammenhang beobachtet der GH, dass den Behörden von den Bf. vor Durchführung des Begräbnisses tatsächlich eine brauchbare Alternative vorgeschlagen wurde, nämlich die Kinder in der Stadt Batman zu beerdigen statt in Siirt. Diesem Antrag wurde jedoch nicht entsprochen und den Bf. wurden keine Gründe mitgeteilt, warum es verweigert wurde, dies in Betracht zu ziehen. Zudem verabsäumten es die nationalen Gerichte zu prüfen, warum die alternative Lösung von den Behörden nicht berücksichtigt wurde.
(36) Zweitens befindet der GH, dass die Behörden zumindest sicherstellen hätten können, dass die Bf. bei der Beerdigung ihrer Kinder auf dem Friedhof von Eruh anwesend waren. Außerdem hätten die Behörden die Beerdigung für kurze Zeit aufschieben können, bis die nötigen Schutzvorkehrungen vorgenommen worden waren und dann gegebenenfalls die Anwesenheit bei der Beerdigung auf die Bf. und andere enge Familienangehörigen beschränken können. Allerdings scheint an diese Möglichkeit weder von Seiten der nationalen Behörden noch von Seiten der Gerichte ein Gedanke verschwendet worden zu sein.
(37) Angesichts des Versäumnisses, irgendwelche Alternativen gebührend zu berücksichtigen, stellt der GH fest, dass die fragliche Maßnahme keinen gerechten Ausgleich zwischen dem Recht der Bf. auf Schutz ihres Privat- und Familienlebens einerseits und den legitimen Zielen der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer andererseits schuf und dass der belangte Staat diesbezüglich jeden akzeptablen Ermessensspielraum überschritt.
(38) Dementsprechend kam es zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Lemmens).
Andere gerügte Konventionsverletzungen
(40) [Der Bf. rügte weiters Verletzungen von Art. 3, 9, 13, 14 und 17 EMRK.] Angesichts der oben festgestellten Verletzung erachtet es der GH für unnötig, die Zulässigkeit oder den Inhalt dieser Rügen gesondert zu prüfen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 10.000,– für immateriellen Schaden an jeden der beiden Bf.; 3.000,– für Kosten und Auslagen an beide Bf. gemeinsam (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Sabanchiyeva u.a./RUS v. 6.6.2013 = NLMR 2013, 181
Maskhadova u.a./RUS v. 6.6.2013 = NLMR 2013, 181
Maric/RUS v. 12.6.2014
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 29.5.2018, Bsw. 64406/09, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2018, 245) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/18_3/Guelbahar.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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