132Bs92/18a•OLG Wien 132Bs92/18a
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch den Senatspräsidenten Dr. Dostal als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberst Mörwald als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des O***** R***** über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts ***** als Vollzugsgericht vom *****, GZ 191 Bl *****, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht ***** als Vollzugsgericht eine Beschwerde des O***** R***** gegen Entscheidungen des Anstaltsleiters vom ***** und vom *****, mit denen seine Ansuchen (vom ***** und vom *****) um Ausdruck der Rapportzettelliste nicht stattgegeben wurde, als unzulässig zurück.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der Kartei mit der Auflistung der abgegebenen Ansuchen/Rapportzettelliste um einen internen Arbeitsbehelf handle. Darüber hinaus habe O***** R***** die Möglichkeit über Abgaben oder das Einlangen von Briefen und Ansuchen Aufzeichnungen zu führen bzw werde ihm dies beim Insassenrapport auf Verlangen mitgeteilt. Es bestehe kein subjektiv-öffentliches Recht auf die verlangte Unterlage.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des O***** R*****, mit der er moniert, dass es sich beim „Ausdruck der sogenannten Ansuchenkartei lediglich um Ansucheninhalt und Abgabedatum“ handle und deren Ausdruck durch die Bestimmungen des § 17 AVG, der die jederzeitige kostenpflichtige Aktenkopie regle, gedeckt sei.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Wie vom Vollzugsgericht zutreffend erwogen, ist aus dem StVG kein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausfolgung der angesprochenen Kopie abzuleiten.
Das Recht auf Anfertigung von Aktenkopien – wie auch die Frage der Akteneinsicht – ist nicht im StVG selbst geregelt, sondern in der von O***** R***** angesprochenen Bestimmung des § 17 AVG, die Vollzugsgericht und Vollzugssenat gemäß § 17 Abs 2 (in Z 1 und 2) StVG sinngemäß anzuwenden haben. Die Vollzugsbehörden haben das AVG gemäß Art I Abs 2 Z 1 EGVG anzuwenden. Die Verweisungsanordnung des § 17 Abs 2 StVG macht die dort angeführten Bestimmungen nämlich faktisch zu einem Teil des StVG, aus dem sich ein subjektiv-öffentliches Recht grundsätzlich ableiten ließe (vgl dazu illustrativ OLG Wien 132 Bs 5/17f).
Das Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG setzt aber ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht begehrt wird, voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat, also vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Nur in Bezug auf ein solches bestimmtes Verwaltungsverfahren steht das Recht auf Akteneinsicht (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 17 Rz 2) und damit zusammenhängend das Recht der Parteien sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen zu lassen, zu.
Beim verfahrensgegenständlichen Arbeitsbehelf handelt es sich nicht um einen Teil eines bestimmten Verwaltungsverfahrens, sodass ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausfolgung einer Kopie der gewünschten Unterlage nicht besteht.
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