14Os31/18t•OGH 14Os31/18t
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Gschiel, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ez Ez E***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Jänner 2018, GZ 072 Hv 142/17d44, sowie dessen Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung und Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ez Ez E***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I) und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 (erster Satz) zweiter Fall SMG (II) schuldig erkannt.
Danach hat er in W***** vorschriftswidrig Suchtgift
I) in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er von 1. Jänner 2017 bis zum 15. August 2017 wiederholt insgesamt zumindest 9.000 Gramm Marihuana mit einem durchschnittlichen
Reinheitsgehalt von zumindest 1 % Delta9THC und 13,14 % THCA zu einem Kaufpreis von 3 Euro pro Gramm sowie eine nicht mehr feststellbare geringe Menge Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 81,49 % Kokain an unbekannte Abnehmer verkaufte,
II) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar am 15. August 2017 2.092,4 Gramm Marihuana (22,96 Gramm Delta9THC und 301,81 Gramm THCA), 393 Gramm Cannabisharz (5,11 Gramm Delta9THC und 66,94 Gramm THCA) und 50,2 Gramm Kokain (40,94 Gramm Reinsubstanz).
Die dagegen (nominell) aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Mit dem Einwand undeutlicher Feststellungen zur Menge des anderen überlassenen Kokains spricht die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) zum Schuldspruch I keine (für die
Schuld- oder die
Subsumtionsfrage) entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0117499), weil der Beschwerdeführer nach den – insoweit unbestrittenen – Feststellungen davon unabhängig eine das 25-fache der Grenzmenge des § 28b SMG überschreitende Quantität an Suchtgift, nämlich 9.000 Gramm Marihuana mit einer Reinsubstanz von 90 Gramm Delta9THC und 1.182,60 Gramm THCA, an unbekannte Abnehmer verkauft hat (US 4).
Inhaltlich relevierte Unvollständigkeit (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) der zum Schuldspruch II getroffenen Negativfeststellungen zu den Privilegierungsvoraussetzungen des § 28 Abs 4 erster Fall (§ 27 Abs 5) SMG (US 5) zufolge unterbliebener Erörterung der Verantwortung des Angeklagten liegt nicht vor. Dass dieser im Tatzeitraum an den Konsum von Suchtgift, nämlich zumindest von Kokain, gewöhnt war, sah das Erstgericht ohnehin als erwiesen an (US 4), während sich eine – ohne Nennung der Fundstelle gleichfalls als übergangen reklamierte – (auch nur sinngemäße) Aussage, wonach er „die Straftaten ausschließlich zur Finanzierung seiner Sucht beging“, im Akt nicht findet.
Davon abgesehen haben die Tatrichter ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie (nur) die Einlassung des Beschwerdeführers anlässlich seiner ersten Vernehmung vor der Kriminalpolizei für glaubwürdig erachteten, bei der er zugestanden hatte, seinen Eigenbedarf an Drogen „durch das AMSGeld“ und seinen Lebensunterhalt mit dem Gewinn aus dem Verkauf von Marihuana in Höhe von etwa 1.000 Euro pro Monat zu finanzieren (ON 2 S 61 f; US 7 ff, 11). Zu einer gesonderten Auseinandersetzung mit jedem Detail allfälliger (späterer) Angaben bestand keine Verpflichtung (RISJustiz
RS0098778 [va T4]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizit erhobene) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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