OLG Graz 5R21/19a

5R21/19aCour d'appel27 mars 2018

Texte intégral

OLG Graz 5R21/19a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2018:00500R00021.19A.0327.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr.Rastädter-Puschnig als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Waldner und Mag.Schober als Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde A*, , vertreten durch den Bürgermeister B, dieser vertreten durch Dr.Kurt Fassl, Mag.Alexander Haase, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. C, Fachärztin für Zahnheilkunde, *, vertreten durch Dr.Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei D KG **, FN **, **, vertreten durch Dr. Dagmar Arnetzl, LL.M., Rechtsanwältin in Graz, wegen (ausgedehnt) EUR 32.832,89 samt Anhang, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 4.Dezember 2018, **34, (Berufungsstreitwert: EUR 32.832,89 samt Anhang), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.832,72 (darin enthalten EUR 472,12 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist seit Oktober 1991 Zahnärztin in der Gemeinde A*. Bei ihrer Tätigkeit fallen Amalgamreste an und sie weiß, dass sie diese ordnungsgemäß entsorgen muss. Sie hat mit der klagenden Partei – spätestens seit 4. Juni 2003 – einen Entsorgungsvertrag abgeschlossen, mit dem die Einleitung von betrieblichen Abwässern der Beklagten in die Ortskanalisation der Marktgemeinde A* und weiter in die Kläranlage der Marktgemeinde A* geregelt wird. Nach dem wesentlichen Inhalt dieses Vertrages wurde der Grenzwert für die Einleitung von Quecksilber mit 0,01 mg/l, sowie ein Amalgamabscheider als Vorreinigungs und Ausgleichsanlage vorgesehene Abwasserreinigungsanlage festgelegt und es wurden Überwachungs, Mitteilungs und Berichtspflichten geregelt. Die vertraglich festgelegte Zustimmung der Einleitung der Abwässer laut Entsorgungsvertrag sollte zunächst mit 31. Dezember 2015 enden. Mit 10.März 2017 wurde ein weiterer Entsorgungsvertrag zwischen den Streitteilen geschlossen, der bis 31. Dezember 2030 Gültigkeit hat. Nach dem übereinstimmenden Parteiwillen sollte der Vertrag vom 4. Juni 2003 bis zum Vertrag vom 10. März 2017 weiter gelten.

Über Auftrag der Beklagten wurde zuletzt im November/Dezember 2013 von der Nebenintervenientin im Keller der Ordination ein neuer Amalgamabscheider eingebaut. Bei diesem handelt es sich um ein vollautomatisches, geschlossenes System, zu dem die Beklagte selbst keine Wartungs oder Kontrollmöglichkeiten hat. Diese muss eine Fachfirma vornehmen. Im Zeitraum Dezember 2013 bis Juni 2015 war die Nebenintervenientin von der Beklagten mit den Wartungsarbeiten betraut. Danach beauftragte die Beklagte E* mit diesen.

Im Juni 2014 hatte die Beklagte Probleme mit der Sauganlage und sie betraute die Nebenintervenientin mit deren Behebung. Weil die Recyclingbox des Amalgamabscheiders bis zu diesem Zeitpunkt bereits sehr oft getauscht werden musste, fragte die Beklagte die Nebenintervenientin, ob man dagegen Vorkehrungen treffen könne. Die Nebenintervenientin überlegte sich eine Vorgehensweise und baute zwischen den Amalgamabscheider, die Saugmaschine und das Beruhigungsgefäß einen Kunststoffbehälter ein, der sich in der Entsorgungskette vor dem Amalgamabscheider befand. Bei diesem handelte es sich um ein umgebautes Kunststofffass, das sie im Lagerhaus oder Baumarkt gekauft und das eine Zu und eine Ableitung hatte. Er sollte zusätzlich das Wasser filtern; das Amalgam sollte absinken. Die Beklagte hat die Rechnung zu diesen Arbeiten, in der der Kunststoffbehälter ausgewiesen ist, bezahlt; sie wusste von dem Umbau der Amalgamabscheideanlage bzw. dem Einbau des Kunststoffbehälters. Zwischen Juni 2014 und Juni 2015 war die Nebenintervenientin mehrfach in der Ordination der Beklagten, weil bei der Behandlungseinheit öfter Reparaturarbeiten notwendig waren. Sie kontrollierte auch die Recyclingbox des Amalgamabscheiders. Im Juni 2015 war sie erneut vor Ort und baute den Amalgamabscheider, der gepiepst hatte und offenbar zu reparieren war, ersatzlos aus. Die restliche Konstruktion blieb so bestehen, wie sie errichtet worden war. Die Nebenintervenientin traf anlässlich des Ausbaus des Amalgamabscheiders keine weiteren Vorkehrungen in Bezug auf das Recyceln des anfallenden Amalgams, da sie vom Funktionieren der von ihr mit Einbau des Kunststofffasses gewählten Konstruktion ausging.

1. Die Beklagte wusste vom Ausbau des Amalgamabscheiders. Die Konstruktion wurde bis 5. Februar 2016 nicht verändert und auch nicht gewartet. Es wurde kein Amalgamabscheider mehr eingebaut. Die Beklagte war bis zu diesem Zeitpunkt in ihrem Keller und kannte die Konstruktion, die nach dem Ausbau des Amalgamabscheiders verblieb. Sie hat diese nicht auf ihre Funktionalität überprüft. Sie traf keine weiteren Vorsorgemaßnahmen betreffend die Entsorgung des anfallenden Amalgams.

Zweimal im Jahr findet eine Beprobung des Klärschlamms durch die Klägerin statt. Bei der am 5. Jänner 2016 durchgeführten Untersuchung des Klärschlammes konnte erstmals festgestellt werden, dass der Messwert für Quecksilber bei 2,9 mg/kg TS (Trockensubstanz) lag und damit der Grenzwert von 2 mg/kg TS überschritten war. Nach dieser ersten auffälligen Beprobung recherchierte die Klägerin, woher die Quecksilberbelastung kommen könnte und fragte daher am 5. Februar 2016 bei der Beklagten nach, ob im Zusammenhang mit der Entsorgung des in der Ordination anfallenden Amalgams alles in Ordnung wäre. Zu diesem Zeitpunkt war gerade der Techniker der Beklagten, E*, vor Ort, den die Beklagte unverzüglich in den Keller schickte, um Nachschau zu halten. Er erkannte sofort, dass bei der Amalgamabscheideanlage kein medizinisch technischer Amalgamabscheider eingebaut ist und teilte dies der Beklagten mit. Am Montag, den 8. Februar 2016, besichtigte die Beklagte gemeinsam mit der Klägerin, der Nebenintervenientin, F*, dem Versicherungsvertreter der Beklagten und E* die Situation im Keller. Sie alle erkannten, dass kein für zahnärztliche Ordinationen vorgesehener Amalgamabscheider installiert ist. E* baute unverzüglich einen neuen Amalgamabscheider ein.

Der mit Quecksilber belastete Klärschlamm musste letztlich von der Firma G* ausgepumpt, verpresst und von der Firma H* entsorgt werden. Mit dieser Tätigkeit wurde bis April 2016 zugewartet, weil die Klägerin gehofft hatte, dass sich durch den Zusatz von Wasser eine Verdünnung einstellt, die dazu führen hätte können, dass die Quecksilberbelastung den Grenzwert nicht (mehr) übersteigt. Bei der am 1. März 2016 genommenen Probe des Klärschlammes zeigte sich der Messwert jedoch bei 6,6 mg/kg TS und bei jener am 9. März 2016 noch bei 2,9 mg/kg TS, sodass die Entsorgung unumgänglich war. Wenn alle Werte des Klärschlammes in Ordnung sind, wird dieser grundsätzlich nicht entsorgt, sondern auf den geeigneten Feldern ausgebracht. Für diese Nassausbringung fallen Kosten von EUR 6,50 pro m³ bzw. EUR 72,49 pro Tonne Klärschlamm an.

In ihrer Stellungnahme zur Quecksilberkontamination des Klärschlammes der Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde A* vom 18. März 2016 führte das Umweltlabor I* unter anderem Folgendes aus:

… Tatsache ist, dass die Kontaminationskonzentration ständig abnimmt. Die einzige Möglichkeit die Kontamination restlos zu beseitigen wäre, den Inhalt beider Belebungsbecken ordnungsgemäß zu entsorgen, die Becken zu reinigen und neu zu befüllen und mit Belebtschlamm impfen und die Anlage neu starten. …

Zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen, wie mit der Quecksilberbelastung in der Kanalisation der Klägerin umgegangen werden soll, beauftragte die Klägerin die Firma J*. Mit Schreiben vom 29. März 2016 teilte ihr diese zusammengefasst Folgendes mit:

… Zur Sicherstellung eines schwermetallfreien Anlagebetriebes ist als erste und wichtigste Maßnahme die Ursachenfindung zu nennen. In Abhängigkeit von den auslösenden Faktoren ist unverzüglich eine wirksame und dauerhafte Eliminierung der Herkunftsquellen vorzunehmen. Eine Nachweisführung durch befugte Institute und dgl. wird dringend empfohlen.

[…]

Die notwendigen Maßnahmen gliedern sich in:

1. Feststellung bzw. Erhebung der QuecksilberEintragsstellen in der Kanalanlage

2. Rasche und dauerhafte Eliminierung der Störquelle

3. Planung der erforderlichen Ersatzmaßnahmen unter Miteinbeziehung der Rahmenbedingungen, wie Abwasseranfall, Witterung, Wochenzeit etc. und die Suche nach einer Schlammannahmestelle mit ausreichender Kapazität. Weiters ist der Störfall an die Wasserrechtsbehörde zu melden, wobei die geplanten Maßnahmen im Umfang und Zeitraum bekannt zu geben wären.

4. Reinigen des zwischen der Quecksilber-Eintragsstelle und der Kläranlage A* liegenden Ablaufkanals, der Pumpwerke bzw. Hebeanlagen und der Schächte.

5. Maßnahmen zur Betriebsunterbrechung veranlassen, koordinieren und überwachen.

6. Entleeren der mit Abwasser und Schlamm befüllten Bauwerke bzw. Behälter, samt Reinigung, Abtransport des Schlammes durch Befugte und die gesetzeskonforme Entsorgung des Schlammes: z.B Kläranlage K*, L* etc.

7. Wiederbefüllen der Belebungsbecken, zeitlich versetzt zur Entleerung des Belebungsbeckens. Zwischenzeitlich zulaufendes Abwasser, z.B. im Kanalsystem zurückhalten bis das Belebungsbecken 1 geleert ist, oder nötigenfalls Belebungsbecken 2 kurz überstauen.

8. Für den raschen Wiederaufbau der Biologie in den Belebungsbecken wird das Zuführen von nicht mit Schwermetallen oder sonstigen Schadstoffen kontaminierten Belebtschlamm empfohlen.

9. Kontrollierte Betriebsführung über einen Zeitraum von mindestens einem Monat nach Wieder-Inbetriebnahme der Kläranlage. Zusätzliche Probeentnahmen und Abwasseranalysen sind notwendig.

10. Meldung der ordnungsgemäßen Wiederaufnahme des Kläranlagenbetriebes an die BH bzw. Wasserrechtsbehörde. Der Meldung anzuschließen wäre der Hinweis, dass der vorgeschriebene Betriebszustand auf der Kläranalage A* wiederhergestellt wurde und alle geforderten Grenzwerte eingehalten werden […].

Die zu erwartenden Mehrkosten zur normalen Anlagen-Betriebsführung und Klärschlammentsorgung wurden mit € 30.000,-- brutto abgeschätzt.

Da die Messwerte in Bezug auf die Quecksilberbelastung bis März 2016 wieder gesunken waren, folgte die Klägerin in der Annahme, die Störquelle eliminiert zu haben, den Vorschlägen der Firma J* nicht gänzlich. Sie entschied sich gegen eine Betriebsunterbrechung und reinigte auch nicht unverzüglich den Kanal vom Hausanschlussschacht der Beklagten bis zur Pumpstation A*/M*.

Bei der nächsten Klärschlammuntersuchung (Probenentnahmezeitpunkt 30. August 2016) zeigte sich, dass der Messwert bei 2,3 mg/kg TS liegt und damit erneut gesunken, aber immer noch erhöht war. Es musste der Klärschlamm neuerlich von der Firma G* ausgepumpt und verpresst und von der Firma H* entsorgt werden. Bei der Kontrolle des Klärschlammes am 4. Jänner 2017 ergab sich ein massiver Anstieg der Quecksilberbelastung. Der Messwert dieser Probeentnahme lag bei 29,9 mg/kg TS. Der Klärschlamm war derart kontaminiert, dass er nicht deponiert werden konnte, sondern von der Firma H* verbrannt werden musste. Die Beklagte war überrascht, dass die Quecksilberbelastung, die zunächst gesunken war, wieder derart angestiegen ist. Im Zuge der Ursachenforschung wurde die Sielhaut der Abwasserschächte untersucht; dabei zeigte die Probenentnahme vom 20. Jänner 2017 eine massive Quecksilberbelastung am Hausschacht der Beklagten. Das Messergebnis lag bei 2510 mg/kg TS. Nach einer diesbezüglichen Mitteilung ließ die Beklagte zunächst sämtliche Rohre, die von der Ordination, d.h. vom Amalgamabscheider in die Kanalisation führen, reinigen. Sie ließ in der Folge auch den gesamten Hausanschlussschacht neu errichten und neue Rohre vom Amalgamabscheider bis zum Anschluss an das Kanalnetz verlegen; dies alles auf eigene Kosten. Die Klägerin ihrerseits sorgte für die Reinigung der Kanalstränge ausgehend vom Hausanschlussschacht der Beklagten bis zur Pumpstation A*/M*.

Am 14. März 2017 wurde neuerlich ein Probe entnommen, die zwar einen auf 12 mg/kg TS gesunkenen Messwert ergab, aber immer noch eine deutliche Belastung zeigte. Der Klärschlamm musste daher neuerlich durch die Firmen G* und H* durch Verbrennen entsorgt werden. Das Messergebnis vom 22. Mai 2017 zeigte sodann einen Messwert von 9,1 mg/kg TS, sodass es erneut zur Entsorgung mittels Verbrennen durch die genannten Firmen kam. Die nächste Messung am 23. August 2017 ergab eine weiter fallende Quecksilberbelastung bei einem Messwert von 4,7 mg/kg TS. Obwohl der Wert deutlich gesunken war, war er zu hoch, um den Klärschlamm auszubringen, sodass er ein weiteres Mal ausgepumpt, verpresst und entsorgt werden musste. Bei der letzten Probeentnahme vom 8. September 2017 war der Wert auf 1,7 mg/kg TS und damit unter den Grenzwert gesunken. Seither ist er unter dem Grenzwert geblieben. Eine Nassschlammaufbringung des Klärschlammes im landwirtschaftlichen Bereich war wieder möglich. Jede der dargestellten Probeentnahmen wurden vom Umweltlabor I* genommen und ausgewertet.

Der wesentliche verfahrenstechnische Ablauf der bei der Beklagten installierten Amalgamabscheideanlage kann wie folgt beschrieben werden:

Aus vier Ansaugrohren wird über eine Sauganlage (Unterdrucksystem bei den Behandlungseinheiten) das LuftWasserGemisch aus den Anfallstellen angesaugt. Es besteht an der Wand montiert ein grauer Druckausgleichbehälter und von dort erfolgt die Zufuhr des Gemisches zu zwei Amalgamabscheidern. Der Ablauf aus dieser Anlage führt in einen Vorlagebehälter aus weißem Kunststoff, danach wird die Flüssigkeit über einen zusätzlichen Quecksilberabscheider (blauer Ionenaustauscher, der mit einem speziellen Harz gefüllt ist) geführt. Aus diesem Ionenaustauscher erfolgt dann der Ablauf in den Kanal des Hausanschlusses. Diese Anlage ist voll funktionsfähig. Sie ist in einem Kellerraum des Ordinationsgebäudes untergebracht. Daneben befindet sich eine Wasserenthärtungsanlage und ein Druckluftkompressor. Seit der Probeentnahme am 8. September 2017 waren die Messwerte für Quecksilber nicht mehr erhöht.

An der nordöstlichen Ecke des Gebäudes befindet sich ein Schacht mit einem viereckigen Deckel im Traufenpflaster, wo alle Leitungen des Hausanschlusses einmünden. Von dort führt eine Rohrleitung weiter in Richtung Hausanschlussschacht. Der Schacht im Traufenpflaster wurde im Zuge der Sanierungen durch die Beklagte neu hergestellt. Der effektive Hausanschlussschacht vor Übergabe in das öffentliche Netz liegt an der nördlichen Grundgrenze nach einem Maschendrahtzaun und ragt geringfügig aus dem Gelände. Der Abstand zwischen dem Schacht im Traufenpflaster neben dem Haus und dem Hausanschlussschacht beträgt 14 bis 15 m.

Nach dem Hausanschlussschacht verläuft der öffentliche Schmutzwasserkanal über Verkehrsflächen neben der Schule, in die Zufahrtstraße zur Schule, in südwestlicher/westlicher Richtung in den Bereich der ** bis zum Pumpwerk. Das Pumpwerk befindet sich auf Höhe des Heizwerkes im Nahbereich der Abzweigung des ** neben der Fahrbahn. Von hier wird das Abwasser in den höher liegenden Teil des Ortsnetzes gepumpt, von wo es wieder im freien Gefälle zur Kläranlage fließt.

Mitverursacht durch entsprechende rückstau und abflussbehindernde Umstände hat sich der Quecksilber und Schadstoffgehalt sowohl in der Sielhaut des Kanals im Hausanschlussbereich, als auch in den weiterführenden Leitungen festgesetzt. Die Schadstoffwerte sind erst dann in Ordnung gekommen, als die ganze Kanalleitung bis zum nächsten Schacht im Betrieb der ** gereinigt war. Die Reinigungsarbeiten mussten bis zur ersten Pumpstation am ** durchgeführt werden.

Die Untersuchungen der Klägerin im Zeitraum Februar 2016 bis September 2017 betrafen den Klärschlamm, Beprobungen aus dem Kanal und die Sielhaut. Die Sielhaut ist ein Biofilm, der an Innenflächen von Entwässerungssystemen (Kanalisation) entsteht und der im überwiegenden Teil aus toter und lebender Biomasse sowie aus anorganischen Bestandteilen besteht. In all den Untersuchungen sind bis auf den Parameter Quecksilber sämtliche Werte innerhalb der erlaubten Größenordnungen; der Wert Quecksilber ist deutlich überschritten. Unzulänglichkeiten bei der Amalgamabscheideanlage der Beklagten führten zu den die Grenzwerte deutlich überschreitenden Emissionen von Quecksilber in das Kanalisationssystem der Klägerin.

Die Arbeiten des Kanalisationsunternehmens wurden so vorgenommen, dass sowohl die Untersuchungen als auch die Reinigungsmaßnahmen im Kanalisationssystem ausgehend von der Verursachungsstelle (Hausanschlussschacht) der Ordination der Beklagten in Richtung Kläranlage erfolgten. Nach den ersten Maßnahmen, insbesondere dem Einbau der neuen Amalgamabscheideanlage im Februar 2016, ist es nach einem Anstieg kurzfristig zu einer Verbesserung der Ablaufwerte gekommen (vgl dazu die Messergebnisse bis August 2016). Dennoch gab es weiterhin Probleme mit Quecksilberbelastungen im Abwasser und insbesondere im Klärschlamm.

2. Erst aufgrund der Sielhautuntersuchung im Jänner 2017 konnte geklärt werden, dass zusätzliche Maßnahmen im Bereich des Hausanschlusses und die Reinigung des Kanalsystems in einem bestimmten Abschnitt notwendig sind.

Sodann wurden auch Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Beklagten im Bereich des Schachtes vor dem eigentlichen Hausanschlussschacht gesetzt und andererseits wurden das Kanalsystem bis zum Pumpwerk ** und auch der Pumpwerksschacht selbst gereinigt. Die Reinigungsarbeiten (Kanalspülung) waren erforderlich, um die Kanalinnenwand von der mit Schadstoffen in überhöhtem Ausmaß beladenen Sielhaut zu befreien.

3. Vorfallskausal sind der Klägerin folgende Kosten entstanden:

Lieferant Rg.-Nr. Leistungsdatum Mengen Einzelpreis

(netto) Brutto (€) Netto (€)

G*2016-12420.-21.4.16424 m³3.917,763.264,80

H* 9100007667 22.+25.4.16 56,96 to 71,91 4.505,594.095,99

H*21,54 Gutschrift - 1.703,83 -1.548,94

abzügl.Entschäd.€ 6,50/m3 - 2.756,00 -2.756,00

Zw-Summe 13.963,52 3.055,85

G* 2016-161 28.-29.9.16 315/m3 2.910,60 2.425,50

H* 9100076815 03.10.2016 22,22 to 71,91 1.757,62 1.597,84

abzügl.Entschäd. € 6,50/m³ - 2.047,50 -2.047,50

Zw-Summe 2 2.620,72 1.975,84

H* 9100135202 01.03.2017 Reinigung d.Kanalstränge1.540,361.283,63

Zw-Summe 3 1.540,36 1.283,63

G* 2017-103 16.1.-18.1.17 396 m³ keine Rechnung vorhanden

H* 9100111539 17.-18.1.17 29,77 to 180,00 5.894,465.358,60

Differenz zu reg.Entsorgung komm.Qualitätsklärschlamme 72,49 - 2.373,83 -2.158,03

Zw-Summe 43.520,63 3.200,57

G* 2017-117 27.-28.3.17 363 m³ 3.920,40 3.267,00

H* 9100135203 28.-29.3.201730,32 to 180,00 6.003,36 5.457,60

abzügl.Entschäd.€ 6,50/m3 - 2.359,50 -2.359,50

Zw-Summe 5 7.564,26 6.365,10

G* 2017-137 12.-13.6.17 463 m³ 5.000,40 4.167,--

H* 9100167835 13.-14.6.17 32,48 to 6.431,04 5.846,40

Differenz zu reg.Entsorgung komm.Qualitätsklärschlamme 72,49 - 2.589,92 -2.354,48

Zw-Summe 6 8.841,52 7.658,92

G* 2017-159 13.-14.9.17 382 m3 - 4.125,60 3.438,00

H* 9100202611 14.-15.9.17 26,55 to 72,49 2.117,07 1.924,61

abzügI.Entschäd. € 6,50/m³ - 2.483,00 - 2.483,00

Zw-Summe 7 3.759,67 2.879,61

I* Lab.0211 30.11.2016 Abwasseruntersuchung 69,60 58,00

I* Lab.0224 14.12.2016 Abwasseruntersuchung 69,60 58,00

I* Lab.0252 29.12.2016 Abwasseruntersuchung 34,80 29,00

I* Lab.2017/0011 27.01.2017 Sielhaut/Presswasser 115,20 96,00

I*Lab.2017/0007 19.01.2017 Klärschl.g.Abfallverbr.VO 456,00 380,00

I* Lab.2017/0076 02.05.2017 Quecksilberunters. 38,40 32,00

Zw-Summe 8 783,60 653,00

Personalaufwand 4.611,76 4.611,76

Verwaltung,div .Schriftverkehr, Besprechungen u.Telefonate

mit Versicherung, Rechtsanwalt, Labor

zusätzl. Probenahmen, Lokalaugenscheine, Pumpwerke reinigen

Zw-Summe 9 4.611,76 4.611,76

J* 098/2016 31.12.2016 919,49 766,24

N* AG 5009258472 31.1.2017 413,01 382,37

Zw-Summe 10 1.332,50 1.148,61

GESAMTSUMME 1-9 Mehrkosten u. Personalaufwand 38.538,54 32.832,89

4. Sämtliche in der Aufstellung angeführten Maßnahmen der Klägerin waren notwendig; die Kosten sind der Höhe nach angemessen. Die Klägerin hat die bezughabenden Rechnungen der Firmen G*, H*, des Umweltlabors I*, der Firma J* sowie der N* AG und auch den zusätzlichen Personalaufwand bezahlt. Die begleitende Analytik war erforderlich, um die Herkunft der Verursachung zu ergründen. Durch sie konnte das Ausmaß der Reinigungs- und Entsorgungsmaßnahmen reduziert werden. Die Reinigung und Entsorgung war notwendig, um den ordnungsgemäßen Zustand des Kanals und der Kläranlage wieder herzustellen. Der Personalaufwand war notwendig zur Führung der aufgrund der Quecksilberkontamination erforderlichen zusätzlichen Telefonate, Besprechungen, Teilnahme an den Probeentnahmen, den Entsorgungsarbeiten und anderes mehr. Die Portokosten sind entstanden für die Versendung eines Rundschreibens an die Gemeindebürger im Zusammenhang mit der Quecksilberbelastung. Die Kosten der Nassausbringung, die der Klägerin für die Entsorgung des Klärschlammes in jedem Fall entstanden wären, wurden von ihr in Abzug gebracht. Eine Gutschrift der Firma H* wurde zugunsten der Beklagten auf die wegen der Quecksilberbelastung entstandenen Mehrkosten angerechnet.

Das Vorgehen der Klägerin, nicht unverzüglich alle der im Schreiben der Firma J* genannten Maßnahmen umzusetzen, war korrekt. Ex post betrachtet waren bedeutende Teile der Vorschläge, insbesondere die Punkte 5. bis 10. (Betriebsunterbrechung), nicht erforderlich. Durch das Vorgehen der Klägerin konnte der Klärbetrieb aufrechterhalten werden. Es musste nicht die gesamte Anlage entleert, gereinigt und neu hochgefahren werden. Das Abschalten der Anlage hätte zu einem Umweltproblem für die Klägerin geführt, da die Abwässer in dieser Zeit nicht entsorgt worden wären. Bei Umsetzung der Maßnahmen wären die Kosten von EUR 30.000,00 brutto überschritten worden.

5. Das Vorgehen der Klägerin bei Bekanntwerden der Quecksilberkontamination entsprach dem eines sorgfältigen Kläranlagenbetreibers. Sie ging vertretbar davon aus, dass nach Abstellen weiterer Kontaminationen durch die Neuinstallation des Amalgamabscheiders bei der Beklagten die Quecksilberwerte abklingen werden. Die Abwässer, die noch Richtung Kläranlage geflossen sind, haben keine maßgebliche Amalgambelastung aufgewiesen. Es war für die Klägerin daher nicht erkennbar, dass die Kontamination bleibt und Quecksilbereinlagerungen in der Sielhaut des Kanals nachträglich zu Belastungen der Kläranlage führen werden. Es war vertretbar, weder unverzüglich die Kanäle und das Pumpwerk zu reinigen, noch die Schachtmessung bei der Beklagten bereits im Februar 2016 vorzunehmen. Der Abstand der vorgenommenen Beprobungen war richtig.

Hätte die Klägerin die Position Kanalreinigung aus dem Vorschlag der Firma J* herausgefiltert (Punkt 4. der Beilage ./2) und diese im letztlich erfolgten Umfang bereits im März 2016 vorgenommen, wären nicht alle der klagsgegenständlichen Kosten entstanden; die Kosten der Entsorgung des Klärschlammes aus April 2016 wären jedenfalls angefallen. Die Kosten der Entsorgung des Klärschlammes im September 2016 wären je nach Ergebnis einer durchzuführenden Beprobung angefallen. Eine Quecksilberbelastung, wie die vorliegende, kann nicht durch die Einleitung von Fäkalien oder durch Entleerung einer Sammelgrube in die Kanalisation entstehen.

Mit der vorliegenden, am 16. Jänner 2018 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu ** eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten ursprünglich den Betrag von EUR 27.517,28 samt Anhang.

In der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2018 (PS 17 in ON 31) dehnte die Klägerin das Klagebegehren auf EUR 32.832,89 samt 4 % Zinsen aus EUR 27.517,28 vom 15. September 2017 bis 18. Oktober 2018 und 4 % Zinsen aus EUR 32.832,89 ab 19. Oktober 2018 aus.

Zur Begründung ihres Anspruches brachte die Klägerin vor, dass die Beklagte unter der Adresse ** eine Zahnarztordination betreibe und am 22. Juni 2014 im Zuge einer üblichen Wartung den Sammelbehälter für das abgeschiedene Amalgam durch die D* KG (in der Folge: die Nebenintervenientin) ausbauen und durch ein Provisorium ersetzen habe lassen. Die Beklagte habe dieses Provisorium, ohne sich weiters darum zu kümmern, bis 8. Februar 2016 belassen, sodass durch dieses Provisorium Quecksilber in den Abwasserkanal und die Kläranlage der Klägerin gelangt sei. Die Beklagte habe dadurch, dass sie ihren defekten Sammelbehälter für abgeschiedenes Amalgam nicht repariert und keine entsprechenden Vorkehrungen zur Sicherung der hochgiftigen Substanzen getroffen habe, grob fahrlässig, sohin schuldhaft und rechtswidrig, Quecksilber in die Abwasseranlage der Klägerin eingeleitet, wodurch der Klägerin in Entsprechung der vorzulegenden Aufstellung ein Gesamtschaden von netto EUR 27.517,28 (bzw. ausgedehnt EUR 32.832,89) entstanden sei. Die Ansprüche der Klägerin werden auf die einschlägigen Bestimmungen des ABGB sowie jede erdenkliche Rechtsquelle gestützt.

Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte die Abweisung der Klage.

Sie wandte ein, dass sie seit ca. dem Jahr 2000 an der gleichen Liegenschaftsadresse ihre Zahnarztpraxis betreibe und seit jeher eine entsprechende Amalgamabscheideanlage eingebaut gewesen sei. Dabei handle es sich um ein vollautomatisches geschlossenes System, welches von Seiten der Beklagten weder gewartet noch kontrolliert werden könne. Derartige Arbeiten und Wartungstätigkeiten werden stets von Fachfirmen vorgenommen. Im Dezember 2013 sei die bestehende Abscheideanlage durch die Nebenintervenientin ersetzt und in Betrieb genommen worden und sei diese Anlage nach Kenntnis und Wissensstand der Beklagten funktionstüchtig gewesen. Die letzte Wartung dieser Anlage durch die Nebenintervenientin sei im Juni 2014 erfolgt. Diese Wartungsarbeiten seien von der Beklagten bezahlt worden. Die Beklagte sei nicht in Kenntnis gesetzt worden, dass es zu einer wesentlichen Änderung an der bestehenden Altanlage gekommen sei. Im Februar 2016 sei die Beklagte erstmals von der Klägerin darauf aufmerksam gemacht worden, dass im Rahmen des Betriebes der Kläranlage festgestellt worden sei, dass es zu erhöhten Quecksilberwerten gekommen sei und sei aus diesem Grunde auch in der Ordination der Beklagten Nachschau gehalten worden. An dieser Stelle sei einzufügen, dass die Beklagte Quecksilber in reiner Form nicht verarbeite, sondern nur das gebundene Amalgam beim Ausbohren von Kronen etc. anfalle. Flüssiges Quecksilber werde im Betrieb der Beklagten nicht verwendet. Es sei auch in weiterer Folge von der Klägerin beanstandet worden, dass die von der Nebenintervenientin installierte Abscheideanlage nicht tauglich sei, wobei diese Behauptung weder verifiziert habe werden können, noch von einem Sachverständigen bestätigt worden sei. Trotzdem habe es die Beklagte veranlasst, dass ein anderes Unternehmen, die Firma E*, eine neue Anlage einbaue. Die Haftpflichtversicherung habe in weiterer Folge Erhebungen durchgeführt und seien die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach abgelehnt worden, da der Beklagten kein Verschulden angelastet werden könne. Es handle sich für die Beklagte, wenn es überhaupt zu einem Austrag von Quecksilber gekommen sei, um ein unabwendbares Ereignis. Sie habe alle ihr obliegenden Sorgfaltspflichten beachtet, eine Fachfirma mit der Errichtung der Abscheideanlage beauftragt, die notwendigen Wartungsarbeiten beauftragt und habe sie nicht erkennen können, dass die in ihrem Haus installierte Abscheideanlage nicht funktioniere.

Weiters brachte die Beklagte vor, dass das Klagebegehren unschlüssig sei. Wenn die Klägerin die vorgelegten Urkunden zum Bestandteil des Begehrens mache, bestehe nichtsdestotrotz die Verpflichtung der Klägerin, ihre Forderungen detailliert aufzuschlüsseln.

Die Beklagte bestritt, dass die hier klagsgegenständliche Verunreinigung mit Quecksilber von der Anlage der Beklagten ausgegangen sei. Die Beklagte könne für den gegenständlichen Schaden keinesfalls haften, zumal sie mit der Wartung der Amalgamabscheideanlage die Nebenintervenientin beauftragt gehabt und diese sie zu keinem Zeitpunkt über irgendwelche Probleme oder Ähnliches aufgeklärt habe. Die geltend gemachten Mehrkosten zur Reinigung des Kanals seien nicht notwendig gewesen.

Bereits am 8. Februar 2016 sei ein Termin mit der Beklagten vereinbart worden. Anwesend seien hierbei unter anderem die Beklagte, der Vizebürgermeister der Klägerin O*, P* (der Nebenintervenient) und E* gewesen. Im Rahmen der Besprechung seien die vermuteten Ursachen der erhöhten Quecksilberwerte besprochen worden und sei aufgrund dessen der Sachverständige Ing. Q* durch die Haftpflichtversicherung der Beklagten beauftragt worden. Mit 29. Februar 2016 sei das Gutachten erstattet und darauf hingewiesen worden, dass ein vollautomatisches, geschlossenes System vorliege, welches seitens der Beklagten keine Wartungs- oder Kontrolltätigkeit ermögliche. Eine genaue Überprüfung des durch die Nebenintervenientin eingebauten Provisoriums sei unterblieben, sodass eine abschließende Beurteilung der Funktionstüchtigkeit der Abscheideanlage und der technischen Tauglichkeit nicht getroffen worden sei. Mit 24. März 2016 habe die Klägerin ein Gespräch mit der J* GmbH geführt. Inhalt der Besprechung sei die Entsorgung des kontaminierten Schlammes in der Kläranlage A* gewesen. Mit Schreiben vom 29. März 2016 seien der Klägerin die notwendigen Maßnahmen gegliedert dargelegt worden, wobei naturgemäß die Feststellung bzw. Erhebung der QuecksilberEintragungsstellen in der Kanalanlage als primäre notwendige Maßnahme dargelegt worden sei. Die Klägerin sei daher bereits zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis der notwendigen Maßnahmen gewesen, habe es jedoch unterlassen, selbige durchzuführen. Die Klägerin führe selbst aus, dass nach Einbau des neuen Amalgamabscheiders am 19. Februar 2016 sich eine Verbesserung der Grenzwerte gezeigt habe. Erst am 4. Jänner 2017 sei wiederum eine erhöhte Quecksilberbelastung durch die Klägerin festgestellt worden und sei eine Schachtmessung betreffend die Beklagte erst mit 20. Jänner 2017 veranlasst worden. Mit 1. März 2017 sei durch die Firma H* eine Reinigung der Kanalstränge erfolgt, wofür der Klägerin ein Betrag in Höhe von EUR 1.540,36 in Rechnung gestellt worden sei. Die Klägerin führe weiters selbst aus, dass erst die gründliche Reinigung des Kanals der Beklagten zu einer nachhaltigen Beseitigung von Quecksilberkontaminierungen geführt habe. Wie bereits erörtert, sei die Klägerin bereits ab 29. März 2016 in Kenntnis der notwendig durchzuführenden Maßnahmen gewesen. Hätte die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt die Reinigung der Kanalstränge veranlasst, wären in weiterer Folge die geltend gemachten Mehrkosten nicht anerlaufen. Die Klägerin als Betreiberin der Abwasseranlage A* sei verpflichtet, regelmäßige Abwasseruntersuchungen durchzuführen, sodass die geltend gemachten Laboruntersuchungen als SowiesoKosten zu beurteilen seien.

Die Klägerin hielt diesen Ausführungen der Beklagten entgegen, dass es nicht richtig sei und auch dem von der Beklagten selbst in Auftrag gegebenen Gutachten widerspreche, wenn die Beklagte in ihrem Einspruch ausführe, dass die mangelnde Tauglichkeit der installierten Abscheideanlage weder verifiziert noch von einem Sachverständigen bestätigt worden sei. Richtig sei vielmehr, dass von der Haftpflichtversicherung der Beklagten bei Ing. Q* ein Schadensgutachten in Auftrag gegeben worden sei. Im Rahmen dieses Gutachtens sei vom Sachverständigen festgestellt worden, dass am 22. Juni 2014 im Auftrag der Beklagten die Nebenintervenientin im Zuge einer üblichen Wartung den Sammelbehälter für das abgeschiedene Amalgam ausgebaut und durch ein Provisorium ersetzt habe. Dieses Provisorium sei dann aber nicht zeitnah durch eine ordnungsgemäße Anlage ersetzt worden, sondern sei bis 8. Februar 2016 bei der Beklagten in Funktion verblieben. Der von der Haftpflichtversicherung der Beklagten beauftragte Sachverständige habe in seinem Gutachten weiter festgestellt, dass es sich bei dem eingebauten Provisorium höchstwahrscheinlich um einen nicht geeigneten Bauteil gehandelt habe. Der Abscheidebehälter habe für ihn den Eindruck eines umgebauten Kunststoffbehälters erweckt, nicht jedoch den Eindruck einer medizinisch technischen Einrichtung. Der Sachverständige habe Lichtbilder von der eingebauten Anlage angefertigt, wie auch Lichtbilder von dem im Auftrag der Beklagten installierten Provisorium angefertigt. Zweifelsfrei sei durch das von der Beklagten über die Dauer von eineinhalb Jahren verwendete Provisorium das streitgegenständliche Quecksilber in die Abwasseranlage der Klägerin gelangt.

Gemäß § 1 des Stmk. Kanalgesetzes 1988 idF 12. Mai 2016 seien die im Bauland oder auf sonstigen bebauten Grundstücken anfallenden Schmutz- und Regenwässer in einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und in einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Weise vom Grundstückseigentümer abzuleiten oder zu entsorgen. Gemäß § 3 leg.cit seien Schmutzwässer, die durch ihre Beschaffenheit den Bestand oder den Betrieb der Kanal oder Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigen, oder die mit der Wartung dieser Anlage befassten Personen gefährden können, wie Feuer und Zündschlag, gefährliche heiße Säure, fett oder ölhaltige schädliche oder widerliche Ausdünstungen verbreitende Flüssigkeiten und dergleichen am Ort der Entstehung durch geeignete Vorrichtungen (Neutralisierungsanlagen) entsprechend vorzureinigen. Der Betrieb einer Zahnarztordination produziere hochgiftige Abwässer, welche durch eine fachgerechte Filteranlage vorgereinigt und erst nach korrekter Vorreinigung in das Abwassersystem der Klägerin abgeleitet werden dürfen. Die Filteranlage der Beklagten sei defekt geworden und am 22. Juni 2014 durch einen bloßen Plastikbehälter, welcher schon seinem äußeren Anschein nach ganz offensichtlich nicht geeignet sei, eine entsprechende Säuberung der hochgiftigen Abwässer herbeizuführen, ersetzt worden. Bei gehöriger Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte der Beklagten dieser Umstand unverzüglich auffallen müssen und hätte sie den von ihr beauftragten Professionisten unverzüglich zum Anschluss eines geeigneten Filtergerätes anhalten müssen. Die Beklagte sei in Bezug auf die von ihr verwendeten Materialien und deren Entsorgung im Rahmen ihrer Berufsausbildung und ausübung bestens ausgebildet und hätte ihr der Umstand, dass das von der Nebenintervenientin installierte Provisorium völlig ungeeignet sei, giftige Schadstoffe vorzufiltern, jedenfalls auffallen müssen. Allein der Umstand, dass die Beklagte ihre Ordination mit einem offenkundig untauglichen Filtergerät weiterbetrieben und keine ordnungsgemäße und genehmigte Anlage installiert habe, begründe das gravierende Verschulden der Beklagten. Dessen ungeachtet hafte sie nach der Bestimmung des § 1313a ABGB für das Verschulden des von ihr beauftragten Professionisten wie für ihr eigenes Verschulden. Letztlich entfalte das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem beauftragten Professionisten jedenfalls eine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin, sodass die Haftung der Beklagten auch aus diesem Grunde gegeben wäre. Letztlich verantworte sie auch ein Organisationsverschulden, da sie nicht rechtzeitig eine neue Filteranlage angeschafft und installiert habe.

In Summe sei es notwendig gewesen, einen Betrag von EUR 27.517,28 (bzw. den ausgedehnten Betrag von EUR 32.832,89) aufzuwenden, wobei auf die bezughabende Aufstellung der Mehrkosten samt Rechnungen gemäß Beilagenkonvolut Beilage ./D (bzw. die Positionen laut Rechnungen Beilagen ./J, ./K und ./L) verwiesen werde.

Nach dem Einbau eines neuen Amalgamabscheiders am 19. Februar 2016 habe sich vorerst eine Verbesserung der Grenzwerte im Rahmen der durchgeführten Kontrolluntersuchungen gezeigt. Am 4. Jänner 2017 sei jedoch die Quecksilberbelastung wiederum signifikant erhöht gewesen, weswegen eine Besprechung zwischen der Klägerin und Frau Dr. R* (Umweltlabor I*) stattgefunden habe und weitere Probeentnahmen vereinbart worden seien. Als Grund für die hohe Belastung am 4. Jänner 2017 habe sich herausgestellt, dass ursprünglich kontaminierte Ablagerungen im Kanal der Beklagten sich gelöst gehabt haben und diese wiederum ins Kanalnetz der Klägerin gelangt seien. In weiterer Folge habe die Beklagte den in ihrem Eigentum stehenden Kanal von kontaminierten Rückständen gründlich gereinigt und aus diesem Anlass auch baulich verändert. Erst die gründliche Reinigung des Kanals der Beklagten habe zu einer nachhaltigen Beseitigung der Quecksilberkontaminierung geführt. Am 23. August 2017 sei beim Klärschlammeindicker noch immer eine Belastung von 4,7 mg/kg, zurückgehend auf das in den Monaten zuvor eingeleitete belastende Material, festgestellt worden, sodass auch dieser Klärschlamm als Sondermüll jedoch nur mehr der Kategorie B entsorgt werden musste. Erst die Klärschlammprobe am 8. September 2017 habe eine Belastung unter dem Grenzwert ergeben, sodass die Sanierung der Kläranlage mit der Reinigung der Pumpwerke abgeschlossen werden konnte.

Somit sei es nach Auffallen der Kontamination notwendig gewesen, aufgrund weiterhin überhöhter Quecksilberwerte immer wieder die Firmen G* und H* mit Entsorgungs und Putzleistungen zu beauftragen. Erst nachdem die Beklagte ihren Hausschacht von der Quecksilberkontamination reinigen habe lassen, sei es zu einer Besserung der Situation gekommen und dazu, dass keine überhöhten Quecksilberwerte mehr vorhanden gewesen seien. Es sei daher bis September 2017 notwendig gewesen, Reinigungsarbeiten durchzuführen.

Die nach Streitverkündung durch die Beklagte (ON 3) mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018 (ON 13) auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenientin bestritt das Klagsvorbringen und führte aus, dass bestritten werde, dass die von der Nebenintervenientin eingebaute Amalgamabscheideeinrichtung ursächlich für die Überschreitung der vorgeschriebenen Grenzwerte für Quecksilber gewesen sei. Zu keinem Zeitpunkt sei in der Ordination der Beklagten eine provisorische Amalgamabscheideanlage in Betrieb gewesen und habe auch zu keinem Zeitpunkt ein defekter Sammelbehälter vorgelegen, sodass die Ordination der Beklagten jedenfalls nicht für die bei der Kläranlage festgestellten erhöhten Quecksilberwerte als Verursacher anzusehen sei. Die Klägerin möge aus diesem Grunde ausführen, wie sie zu dieser Annahme komme, insbesondere da für einen erhöhten Quecksilberwert, wie sich aus der Literatur ergebe, mannigfache Ursachen wie etwa Verbrennen von fossilen Brennstoffen (Kohle), Biomassen, Spritzmittel, Herbizide, Fungizide zählen, die in die Kläranlage einfließen. Selbst auf der Homepage der Klägerin werde dafür geworben, dass Fäkalien zu Entsorgungskosten von EUR 1,60 inklusive Ust/pro m direkt zur Kläranlage gebracht entsorgt werden können.

Die Nebenintervenientin habe über Auftrag der Beklagten im Dezember 2013 eine neue Sauganlage mit Amalgamabschneider installiert und auch über Auftrag der Beklagten zwischen Sauganlage und Amalgamabscheider eine Beruhigungsstecke eingebaut, sodass auch bei größer anfallenden Wassermengen ein Ausschwemmen des Amalgambehälters jedenfalls verhindert werde. Von der Beklagten sei an die Nebenintervenientin auch der Auftrag erteilt worden, zusätzlich einen Feinfilter beim zweiten Amalgamabscheider einzubauen, um die Intervalle für den Amalgambehälteraustausch zu verlängern. Am 23. Mai 2014 sei im Zuge von Wartungsarbeiten der zweite Amalgambehälter getauscht und gleichzeitig ein weiterer Amalgamauffangbehälter zwischen Beruhigungsstrecke und Amalgamabscheider eingebaut worden. Nach Information der Beklagten sei die Anlage entsprechend gewartet und kontrolliert worden und haben sich sämtliche Amalgamreste stets im zweiten Amalgamabscheider befunden. Durch die Bauform und Größe des Behälters wäre ein Überlaufen der Amalgamreste technisch gar nicht möglich gewesen. Aufgrund der eingebauten Amalgamabscheider sei es jedenfalls zu keinem wie nunmehr von der Klägerin behaupteten Austreten eines erhöhten Quecksilberwertes durch die von der Nebenintervenientin eingebaute Amalgamabscheideanlage gekommen.

Die Klägerin bestritt dies. Die Schlussfolgerung der Nebenintervenientin, dass auch nach Installierung der neuen Amalgamabscheideanlage in den Ordinationsräumlichkeiten der Beklagten signifikant erhöhte Quecksilberbelastungen festgestellt worden seien und sich daraus schließen lasse, dass die Beklagte bzw. das von der Nebenintervenientin installierte Provisorium nicht ursächlich für die Quecksilberbelastung gewesen seien, sei nicht richtig und sei vom Vizebürgermeister O* in seiner Einvernahme vom 25. April 2018 bereits ausführlich dargelegt worden, dass sich die Amalgambelastungen im Hauskanal der Beklagten festgesetzt gehabt haben und auch nach der Installierung der neuen Amalgamabscheideanlage sich diese Quecksilberablagerungen gelöst haben und der Natur der Sache entsprechend in unterschiedlichen Mengen in die Abwasseranlage der Klägerin gelangt seien. Eine Beendigung der Quecksilberbelastung sei erst nach dem gänzlichen Auswaschen der belasteten Kanäle gegeben gewesen und habe dies den von der Klägerin bereits dargelegten Zeitraum in Anspruch genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2018 (PS 7 in ON 31) wandte die Beklagte noch ein, dass nach Lehre und Rechtsprechung der Geschädigte, wie sich aus § 1304 ABGB ergebe, zur Schadensminderung verpflichtet sei. Es sei seine Obliegenheit, den Schaden möglichst in Grenzen zu halten. Spätestens nach Inanspruchnahme der Firma J* sei sich die Klägerin darüber bewusst gewesen bzw. hätte sich über die notwendige Reinigung der Kanalstränge, die erst am 1. März 2017 durchgeführt worden sei, bewusst sein müssen. Der Klägerin sei auch dahingehend eine krasse Verletzung der Schadensminderungspflicht zu unterstellen, als sie erst mit 20. Jänner 2017 eine Schachtmessung des Schachts der Beklagten durchführen habe lassen. Der Klägerin seien diese genannten Maßnahmen sowohl objektiv als auch subjektiv zumutbar gewesen. Diese Maßnahmen hätte auch ein verständiger Durchschnittsmensch von sich aus ergriffen. Hätte die Klägerin diese Maßnahmen durchgeführt, so wäre, auch in Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen, mit großer Wahrscheinlichkeit ein großer Anteil der sich aus Beilage ./D ergebenden Kosten nicht anerlaufen. Es wären lediglich die Kosten G*/H* aus dem Jahr 2017 anerlaufen.

Die Nebenintervenientin schloss sich dem Vorbringen der Beklagten an und führte ihrerseits aus, dass die Klägerin bei der Ursachenforschung gänzlich dilettantisch vorgegangen sei. Es sei in jeglichem Schrifttum zu lesen, dass bei Fällen wie dem gegenständlichen unverzüglich mit einer Sielhautreinigung vorzugehen sei, dies insbesondere im Kanal des Verursachers. Nachdem der Vizebürgermeister in seiner Einvernahme mitgeteilt habe, dass bereits am 8. Februar 2016, als man sich in der Ordination der Beklagten getroffen habe, davon ausgegangen worden sei, dass alleiniger Verursacher die Beklagte bzw. ihre Tätigkeit gewesen sei, hätte man zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Veranlassungen, insbesondere Sielhautuntersuchung, Reinigung und Spülen der Kanalstränge vom Schacht der Beklagten bis zur Kläranlage als adäquat ausreichendes Mittel gehabt, um eine Kontaminierung jedenfalls im Umfang von eineinhalb Jahren zu stoppen. Diese beiden Vorkehrungen hätten selbst nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin und ihren Unterlagen – Beilage ./D, dort unter Zwischensumme 6 und unter Zwischensumme 7 bzw. 8 – lediglich Kosten im Umfang von EUR 4.144,92 verursacht, die den entsprechenden Schaden behoben hätten. Bei zielgerechter Vorkehrung wären keine weiteren Rechnungen, weder von H* noch von G*, entstanden und seien diese nicht der Beklagten anzulasten. Es werde daher ausdrücklich bestritten, dass Kosten über den genannten Betrag hinaus als ursächlich für die Behebung des Schadens zu werten seien, und daher beantragt, diese grob fahrlässig durch dilettantisches Vorgehen der Klägerin als selbstverschuldet anzusehen und daher abzuweisen. In seiner Einvernahme vom 25. April 2018 habe der Zeuge P* seinen Geschehnisablauf dargelegt. Zur Untermauerung sei ein Lichtbild vorgelegt worden, in dem eine Amalgammenge zu sehen sei, die am 8. Februar 2016 im Behälter gemessen worden sei und die 7.358 g darstelle, des Weiteren Rechnungen an die Beklagte, aus denen hervorgehe, wann die Beklagte den Amalgamabscheider erhalten habe, nämlich im November 2013 und die Rechnung vom 22. Juni 2014, aus der hervorgehe, dass der Zwischenbehälter, der vom Nebenintervenienten eingebaut worden sei, im Juni 2014 eingebaut worden sei, wodurch die Angaben der Beklagten im Widerspruch zum Vorbringen der Nebenintervenientin stehen.

Die Klägerin erwiderte darauf, dass sie auf die Kontaminierung ihres Kanalsystems auch mit der gesamten Abschaltung der Anlage reagieren hätte können. Diesfalls wäre der Klagsbetrag deutlich höher gewesen. Die Klägerin habe im Versuch, den Schaden möglichst gering zu halten, die von ihr gewählte Vorgangsweise umgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung und Judikatur sei in Bezug auf die Schadensminderung niemals eine extuncBetrachtung anzustellen, sondern zu prüfen, ob in der Situation, in der sich der Geschädigte befunden habe, seine Schadensbehebungshandlungen und -aufwendungen nützlich und vernünftig gewesen seien. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe sich eindeutig, dass dies im vorliegenden Fall zutreffe. Die Beklagte habe auch in keiner Weise ausgeführt, warum sich die Klägerin bewusst sein hätte müssen, dass eine weitere Kontaminierung der Kanalhaut vorliege. Die Klägerin habe versucht, schrittweise mit möglichst geringem Aufwand den Schaden zu beheben. Im Übrigen wären die Kosten auch bei sofortiger Durchführung sämtlicher Maßnahmen nur unwesentlich geringer gewesen.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage mit dem Betrag von EUR 32.832,89 samt 4 % Zinsen aus EUR 27.517,28 vom 23. Jänner 2018 bis 18. Oktober 2018 und aus EUR 32.832,89 seit 19. Oktober 2018 statt; das Zinsenmehrbegehren von weiteren 4 % Zinsen aus EUR 27.517,28 vom 15. September 2017 bis 22. Jänner 2018 wies es ab.

Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest. Die davon zu Punkt 1. bis 5. oben kursiv und fettgedruckt dargestellten Feststellungen werden von der Berufung der Beklagten bekämpft.

Rechtlich begründete das Erstgericht diese Entscheidung wie folgt:

„Mit dem zwischen der klagenden und der beklagten Partei zustande gekommenen und zum Vorfallszeitpunkt konkludent aufrechten Entsorgungsvertrag wurde seitens der klagenden Partei der beklagten Partei die Zustimmung zur Einleitung von betrieblichen Abwässern in die Ortskanalisation der Marktgemeinde A* sowie weiter in die Kläranlage der Marktgemeinde A* erteilt. Nach dem wesentlichen Inhalt dieses Vertrages wurde der Grenzwert für die Einleitung von Quecksilber mit 0,01 mg/l und als vorgesehene Abwasserreinigungsanlage ein Amalgamabscheider festgelegt. Weiters wurden Überwachungs, Mitteilungs und Berichtspflichten der beklagten Partei geregelt.

Nachdem die Klärschlammuntersuchung der klagenden Partei vom 5. Jänner 2016 eine Überschreitung der Grenzwerte für Quecksilber gezeigt hatte, führte die von ihr vorgenommene Ursachenforschung zur Ordination der beklagten Partei und der dort installierten Amalgamabscheideanlage als vermutliche Störquelle. Diese konnte auch, unter Zugrundelegung der basierend auf dem eingeholten Sachverständigengutachten zu treffenden Feststellungen, als Ursache bestätigt werden, zumal sich ergab, dass die Quecksilberbelastung zweifelsfrei in Unzulänglichkeiten bei der Amalgamabscheideanlage der beklagten Partei ihren Ursprung findet. Der klagenden Partei ist es daher gelungen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die beklagte Partei als Schädiger den vertraglich vereinbarten Grenzwert für die Einleitung von Quecksilber überschritten und damit rechtswidrig, weil vertragsverletzend, gehandelt hat. Der beklagten Partei ist es hingegen – ausgehend von der bei Vertragshaftungen zu beachtenden Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB – nicht gelungen, darzustellen, dass sie an der Vertragsverletzung kein Verschulden trifft. Sie wusste, dass sie für die ordnungsgemäße Entsorgung der Amalgamreste, die bei ihrer Arbeit anfallen, verantwortlich ist und hatte Kenntnis zunächst vom Austausch des alten Amalgamabscheiders im Jahr 2013 und sodann vom Einbau des Kunststoffbehälters wegen der sich häufig füllenden Recyclingbox des Amalgamabscheiders durch die Nebenintervenientin im Juni 2014. Spätestens dieser Umbau der bestehenden Einrichtung wäre daher Anlass gewesen, durch mehrmalige Kontrollen das Funktionieren der Anlage zu überwachen. Doch selbst wenn sie sich zu diesem Zeitpunkt noch darauf verlassen hätte dürfen, dass die Anlage durch Einbau des Kunststoffbehälters sicherer gemacht worden wäre (wiewohl sie für die Tätigkeit der Nebenintervenientin nach § 1313a ABGB haftet), wäre spätestens der Ausbau des medizinisch technischen Amalgamabscheiders im Juni 2015, ohne unverzüglich ein Ersatzgerät einbauen zu lassen oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen, der Zeitpunkt gewesen, durch engmaschige Kontrollen für Sicherheit bei der Entsorgung des Quecksilbers zu sorgen. In der Unterlassung der Setzung der notwendigen Maßnahmen liegt gerade jene Sorgfaltspflichtverletzung, die sie nun ersatzpflichtig werden lässt.

Voraussetzung für die deliktische Haftung ist stets das Vorliegen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Schädigers. Gemäß § 3 Abs 1 KanalG 1988 sind Schmutzwässer, die durch ihre Beschaffenheit den Bestand oder den Betrieb der Kanal oder Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigen oder die mit der Wartung dieser Anlage befassten Personen gefährden können, wie feuer und zündschlaggefährliche, heiße, säure-, fett- oder ölhaltige, schädliche oder widerliche Ausdünstungen verbreitende Flüssigkeiten und dergleichen, am Orte der Entstehung durch geeignete Vorrichtungen (Abscheider für brennbare Flüssigkeiten, Fettabscheider, Neutralisierungsanlagen, Kühl, Klärbecken, Desinfektionsvorrichtungen und dergleichen) entsprechend vorzureinigen. § 3 Abs 1 KanalG 1988 ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB, das jedermann mit der nach §§ 1297 ABGB bzw. 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt zur Vorreinigung von Schmutzwässern, die den Betrieb der Kanal- oder Abwasserreinigungsanlage gefährden können, verpflichtet und bei seiner Übertretung die Schadenersatzpflicht des Übertreters begründet, es sei denn, er vermag den Beweis zu erbringen, dass ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes kein Verschulden traf (vgl 1 Ob 178/00h). Durch Unzulänglichkeiten bei der Amalgamabscheideanlage der beklagten Partei gelangte eine den Grenzwert überschreitende Menge Amalgam in die Kanalisation der klagenden Partei. Schutzzweck des § 3 Abs 1 KanalG 1988 ist gerade die Verhinderung einer Verunreinigung der Kanalanlage mit solchen Schmutzwässern. Die beklagte Partei haftet der klagenden Partei daher auch wegen der Verletzung der Bestimmung des § 3 KanalG 1988 deliktisch, zumal, ihr ausgehend von den bereits zur Vertragshaftung getätigten Ausführungen, der Nachweis, dass sie kein Verschulden an der Überschreitung der Grenzwerte trifft, nicht gelungen ist. Der Schutzzweck erstreckt sich auch auf die eingeklagten Ersatzansprüche, weil die Maßnahmen, die die klagende Partei ersetzt verlangt, der Beseitigung der Verunreinigung bzw. Information wegen der Verunreinigung dienten.

Durch die Überschreitung der Quecksilbergrenzwerte hatte die klagende Partei zusammengefasst Aufwendungen zur Ursachenforschung, zur Bekämpfung der Verunreinigung und Entsorgung, zur Information und dadurch bedingt, auch einen erhöhten Personalaufwand, zu tätigen. Dieser konnte mit EUR 32.832,89 netto festgestellt werden. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 1304 ABGB ist der klagenden Partei, ausgehend von den getroffenen Feststellungen, nach denen ihr Vorgehen sorgfältig und die nicht unverzügliche Vornahme der Kanalreinigung bzw. Schachtmessung vertretbar war, nicht anzulasten. Die beklagte Partei hat daher der klagenden Partei den geltend gemachten Schaden zur Gänze zu ersetzen.

Da die Klagsseite zu ihrem Zinsenbegehren weder ein substantiiertes Vorbringen erstattet noch Beweismittel angeboten hat, konnten ihr die gesetzlichen Zinsen erst ab dem der Klagszustellung folgenden Tag (23. Jänner 2018) zuerkannt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in gänzliche Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin erstattete eine Berufungsbeantwortung; sie verneint das Vorliegen der geltend gemachten Rechtsmittelgründe und beantragt, der Berufung der Beklagten keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

A) Zur Mangelhaftigkeit:

Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Beklagte als Begründungsmangel geltend, dass das Erstgericht in keinster Weise betreffend den Personalaufwand der Klägerin Beweise aufgenommen und ungeprüft die aufgestellte Behauptung der Klägerin seinem Urteil zugrunde gelegt habe. Die Relevanz zeichne sich dadurch aus, als das Erstgericht nicht erkennen lasse, woraus sich der geltend gemachte Personalaufwand der Klägerin ergebe, zumal es sich bei der Klägerin um eine Gemeinde und somit um Gemeindebedienstete handle.

Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

Die Begründungspflicht (§ 272 Abs 3 ZPO) bezieht sich auf die objektiven Elemente der richterlichen Beweiswürdigung; der Richter muss offen legen, aufgrund welcher Erfahrungssätze er zur Auffassung gelangt ist, die festgestellten Tatsachen seien für wahr zu halten. Da freie Beweiswürdigung nicht Willkür bedeutet, muss sie begründet werden: Das Urteil muss klar und zweifelsfrei die erforderlichen Tatsachenfeststellungen und die Begründung dafür enthalten, warum es die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat. Der Mangel einer Begründung (mit dem die in der Praxis häufigen Leerformeln gleichzusetzen sind) stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (Fasching LB² Rz 817; Rechberger in Rechberger4 § 272 Rz 3).

Dabei handelt es sich aber um eine Vorgangsweise des Erstgerichtes, bei der dem Urteil eine Beweiswürdigung fehlt oder bei der sich das Erstgericht zumindest mit wesentlichen Verfahrensergebnissen überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Dies stellt dann einen Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO dar. Es bedeutet aber keine Mangelhaftigkeit bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen, wenn in der Begründung des Urteils ein Umstand nicht erwähnt wurde, der hätte erwähnt werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können. Es muss nur erkennbar sein, aus welchen Erwägungen das Erstgericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können oder solche Feststellungen nicht treffen zu können (Rechberger aaO § 272 Rz 3, § 471 Rz 6; RIS-Justiz RS0102004, RS0040165).

Ein Begründungsmangel sollte jedenfalls als ultima ratio nur dann bejaht werden, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich leichtfertig, oberflächlich und willkürlich erfolgte bzw. wenn sich das Erstgericht mit wesentlichen Verfahrensergebnissen überhaupt nicht auseinandersetzte (Delle-Karth in ÖJZ 1993, 19).

Die Erstrichterin hat in ihrem Urteil die Beweismittel, auf die sich die einzelnen Feststellungen gründen, in Klammern angeführt und im Rahmen ihrer Beweiswürdigung offengelegt und begründet, aufgrund welcher Beweismittel und Erfahrungssätze sie zur Auffassung gelangt ist, die festgestellten Tatsachen seien für wahr zu halten.

Soweit die Beklagte moniert, dass die Erstrichterin in keinster Weise Beweise betreffend den Personalaufwand aufgenommen habe, übersieht sie, dass das Erstgericht, wie sich insbesondere aus der Beweiswürdigung in US 16 ergibt, den Personalaufwand von EUR 4.611,76 auf die vorgelegten Beilagen (Beilage ./D und insbesondere Beilage ./i = zusätzlicher Personalaufwand aufgrund Quecksilberkontamination) und die gutachterlichen Ausführungen des Gerichtssachverständigen DI S* dazu (vgl Seite 5 ff in ON 19) gestützt hat. Damit ist die Beweiswürdigung der Erstrichterin überprüfbar. Weitere Beweisanträge zum Thema Personalkosten wurden von keiner der Parteien gestellt. Das Erstgericht hat sich somit mit den vorliegenden Verfahrensergebnissen zu diesem Thema auseinandergesetzt. Die Beklagte vermag auch im Rahmen ihrer Berufung nicht aufzuzeigen, welche Beweise das Erstgericht (von Amts wegen?) zu diesem Beweisthema noch aufnehmen hätte sollen. Hinzuweisen ist vielmehr auch auf die Aussage des Zeugen Vizebürgermeister O* zu diesem Thema (PS 10 in ON 10).

Damit ist das Erstgericht seiner Begründungspflicht auch im Hinblick auf das Beweisthema Personalkosten im ausreichenden Maße nachgekommen.

B) Zur Beweisrüge:

Die Beklagte bekämpft unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung die oben zu Punkt 1. bis 5. kursiv und fettgedruckt dargestellten Feststellungen des Erstgerichtes und beantragt nachstehende Ersatzfeststellungen:

1. Die beklagte Partei wusste nichts vom Ausbau des Amalgamabscheiders und wurde die Konstruktion des Nebenintervenientin bis 5. Februar 2016 nicht verändert, jedoch Kontrollen durch diesen vorgenommen. Darüber, dass kein Amalgamabscheider eingebaut war, war die beklagte Partei nicht in Kenntnis. Die beklagte Partei war bis zum 5. Februar 2016 auch nicht in ihrem Keller und ist ihr die Konstruktion auch nicht aufgefallen. Zumal aufgrund des Einschreitens des Nebenintervenienten die Sauganlage funktionierte, wurden durch die beklagte Partei keine weiteren Vorsorgemaßnahmen betreffend die Entsorgung des anfallenden Amalgams getroffen. Eine Funktionsüberprüfung der Konstruktion des Nebenintervenienten war ihr nicht möglich.

2. Aufgrund des Schreibens der Firma J* (Beilage ./2) vom 29. März 2016 war die klagende Partei darüber in Kenntnis, dass eine Sielhautuntersuchung durchzuführen gewesen wäre, woraus zusätzliche Maßnahmen im Bereich des Hausanschlusses und der Reinigung des Kanalsystems in einem bestimmten Abschnitt hervorgekommen wären. Tatsächlich führte die klagende Partei die Sielhautuntersuchung erst im Jänner 2017 durch, wodurch erst ab diesem Zeitpunkt die notwendigen Schritte gesetzt wurden.

3. Hätte die klagende Partei die Sielhautuntersuchung bereits nach Zugang des Schreibens Beilage ./2 veranlasst, wären unter Berücksichtigung der Aufstellung Beilage ./D, ./J., ./K und ./L lediglich die Positionen betreffend das Jahr 2017, somit ab der Reinigung der Kanalstränge, dies betreffend die Firmen G* und H*, anerlaufen. Die Abwasseruntersuchungen waren nicht notwendig und ist der klagenden Partei ein zusätzlicher Personalaufwand nicht entstanden.

4. Die klagende Partei hat die bezughabenden Rechnungen der Firmen G*, H*, des Umweltlabors I*, der Firma J* sowie der N* AG bezahlt. Sämtliche in der Aufstellung angeführten Maßnahmen der klagenden Partei waren nicht notwendig und ist der klagenden Partei auch kein zusätzlicher Personalaufwand anerlaufen. Hätte die klagende Partei der Empfehlung der Firma J* (Beilage ./2) entsprochen und unmittelbar nach Zugang des Schreibens Beilage ./2 eine Sielhautuntersuchung durchgeführt, so wäre es zu einer Verringerung der Kosten gekommen und wäre eine begleitende Analytik nicht in dem verrechneten Ausmaß notwendig gewesen.

5. Das Vorgehen der klagenden Partei bei Bekanntwerden der Quecksilberkontamination entsprach nicht jener eines sorgfältigen Kläranlagenbetreibers. Unvertretbar war es, dass die klagende Partei davon ausging, dass nach Abstellen weiterer Kontaminationen durch die Neuinstallation des Amalgamabscheiders bei der beklagten Partei die Quecksilberwerte abklingen werden. Auch wenn die Abwässer, die noch Richtung Kläranlage geflossen sind, keine maßgebliche Amalgambelastung aufgewiesen haben, wäre es für die klagende Partei notwendig gewesen, eine Sielhautuntersuchung zu beauftragen. Insgesamt war es daher nicht vertretbar, weder unverzüglich die Kanäle und das Pumpwerk zu reinigen noch die Schachtmessung bei der beklagten Partei bereits im Februar 2016 vorzunehmen.

1. Die Erstrichterin hat die bekämpfte Feststellung zu Punkt 1. oben auf die Aussagen der Beklagten und des Zeugen P* sowie das auf der ersten Seite der Beilage ./B links oben befindliche Lichtbild gestützt und im Rahmen ihrer Beweiswürdigung dazu ausgeführt, dass die Beklagte dazu anlässlich ihrer Einvernahme erklärt habe, zwar überrascht gewesen zu sein, als sie bei der Nachschau am 8. Februar 2016 erkannt habe, dass sie über keinen Amalgamabscheider verfüge, in der Folge aber unmissverständlich klar gemacht habe, dass sie wisse, dass sie die Verursacherin der Quecksilberbelastung sei. Auch aus der Chronologie der Geschehnisse habe sich zweifelsfrei ergeben, dass sie Kenntnis vom Ein und auch von dem Ausbau der Amalgamabscheideanlage und in der Folge vom Ausbau des Amalgamabscheiders haben musste. Sie habe anlässlich einer Störung der Sauganlage im Juni 2014 die Nebenintervenientin mit deren Behebung beauftragt, wobei bei dieser Gelegenheit wegen des häufig notwendigen Wechsels der Recyclingbox des Amalgamabscheiders der Kunststoffbehälter, der sodann bis 8. Februar 2016 vor Ort geblieben sei, eingebaut und von der Beklagten auch bezahlt worden sei. Dieser sei dezidiert in der Rechnung genannt, sodass schon vor diesem Hintergrund festgestellt werden konnte, dass sie vom Einbau des Kunststofffasses gewusst habe. Implizit sei der Beklagten aus den genannten Gründen auch das Problem des sich rasch mit Amalgam füllenden Recyclingbehälters des Amalgamabscheiders bewusst gewesen. Wegen des „Piepsens“, das heißt der Störung des Betriebes des medizinisch technischen Amalgamabscheiders, sei dieser im Juni 2015 von der Nebenintervenientin zur Reparatur ausgebaut worden. Für die Annahme, dass die Nebenintervenientin diesen Ausbau ohne Kenntnis der Beklagten gemacht oder dieser verschwiegen haben solle, haben sich im durchgeführten Beweisverfahren keine Anhaltspunkte gefunden. In logischer Konsequenz sei daher festzustellen gewesen, dass die Beklagte von diesem informiert gewesen sei. In ihrer eigenen Aussage habe sie auch bestätigt, bis zum 8. Februar 2016 im Keller der Ordination gewesen zu sein, wobei ihr die „Konstruktion“ auch aufgefallen sei. Diese habe sie trotz der Geschehnisse um die Recyclingbox des Amalgamabscheiders weder hinterfragt, noch auf ihre Funktionalität überprüft; sie habe auch keine weiteren Vorsorgemaßnahmen gesetzt.

Die Beklagte hält dem in ihrer Beweisrüge entgegen, dass über Auftrag der Beklagten zuletzt im November/Dezember 2013 von der Nebenintervenientin im Keller der Ordination der Beklagten ein neuer Amalgamabscheider eingebaut worden sei. Es handle sich hierbei um ein vollautomatisches, geschlossenes System, zu dem die Beklagte selbst keine Wartungs oder Kontrollmöglichkeit gehabt habe. Diese Wartungs oder Kontrollmöglichkeit habe durch eine Fachfirma vorgenommen werden müssen. Im Zeitraum Dezember 2013 bis Juni 2015 sei die Nebenintervenientin von der Beklagten mit den Wartungsarbeiten beauftragt gewesen. Danach habe die Beklagte E* mit diesen beauftragt. Dies ergebe sich auch aus der Aussage der Beklagten. Im Juni 2014 habe die Beklagte Probleme mit der Sauganlage gehabt und die Nebenintervenientin mit deren Behebung beauftragt. Weil die Recyclingbox des Amalgamabscheiders bis zu diesem Zeitpunkt bereits sehr oft getauscht werden musste, habe die Beklagte die Nebenintervenientin gefragt, ob Vorkehrungen getroffen werden könnten. Die Nebenintervenientin habe eigeninitiativ und ohne dies mit der Beklagten im Detail zu besprechen zwischen den Amalgamabscheider, die Saugmaschine und das Beruhigungsgefäß einen Kunststoffbehälter eingebaut, der sich in der Entsorgungskette vor dem Amalgamabscheider befunden habe. Es habe sich hierbei um ein umgebautes Kunststofffass gehandelt, das eine Zu und Ableitung gehabt habe. Richtig sei, dass die Beklagte die Rechnung für diese Arbeiten, in denen auch der Kunststoffbehälter ausgewiesen sei, bezahlt habe. Zwischen Juni 2014 und Juni 2015 sei die Nebenintervenientin mehrfach in der Ordination der Beklagten gewesen, da bei der Behandlungseinheit mehrfach Reparaturarbeiten notwendig gewesen seien. Durch die Nebenintervenientin sei auch die Recyclingbox des Amalgamabscheiders kontrolliert worden. Im Juni 2015 sei die Nebenintervenientin erneut vor Ort gewesen und habe den Amalgamabscheider, der „gepiepst“ habe und offenbar zu reparieren gewesen sei, ersatzlos ausgebaut. Die restliche Konstruktion sei bestehen geblieben und seien durch die Nebenintervenientin keine weiteren Vorkehrungen in Bezug auf das Recycling des anfallenden Amalgams getroffen worden. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auch auf die Aussage der Beklagten in der Verhandlung vom 25. April 2018. Die Beklagte habe ausgesagt, dass der Auftrag an die Nebenintervenientin immer auf Überprüfung des Amalgamabscheiders gelautet habe, was die Nebenintervenientin in diesem Zusammenhang gemacht habe, wisse sie nicht. Ob sie Teile ausgetauscht oder nur geprüft habe, wisse sie nicht. Im Juni 2014 habe die Beklagte ein Problem mit der Absauganlage gehabt. Aus diesem Grund habe sie die Nebenintervenientin angerufen und gebeten, die Anlage zu reparieren. Sie habe gesagt, sie habe dies getan. Die Sauganlage habe dann wieder funktioniert. Zu diesem Zeitpunkt seien auch die Kunststoffbehälter, so wie sie sich in Beilage ./B darstellen, umgebaut worden. Die Beklagte wisse nicht mehr, ob sie die Nebenintervenientin damals gefragt habe, was sie gemacht habe. Zunächst seien ihr auch die PVCBehälter nicht aufgefallen. Das Provisorium sei im Keller errichtet worden. Die Beklagte sei nicht im Keller gewesen und sei ihr das Provisorium auch nicht aufgefallen. Aufgefallen sei es ihr erst, als sie von der Gemeinde darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass es ein Problem gebe. Das sei am 5. Februar 2016 gewesen. Die Beklagte glaube, dass die Gemeinde ein paar Tage vor dem 5. Februar an sie herangetreten sei. Sie sei auch überrascht gewesen, zumal sie sofort gesagt habe, von ihr aus könne es keine Probleme geben, zumal sie eine Amalgamabscheideanlage hätte. Von Juni 2014 bis Februar 2016 seien ihr die PVCBehälter bzw. sei ihr das Provisorium, das statt dem Amalgamabscheider im Keller errichtet worden sei, nicht aufgefallen. Dies deshalb, weil sie nicht gewusst habe, wie ein Amalgamabscheider aussehe. Für sie sei die Konstruktion nicht auffällig gewesen. Nach ihrer Erinnerung sei der Zeuge P* (von der Nebenintervenientin) bis Juni 2015 als Techniker bei ihr beschäftigt gewesen. Ab September 2015 sei dies Herr E* gewesen. In der Zeit zwischen Juni 2014 und Juni 2015 sei Herr P* sicher bei ihr auch im Keller gewesen. Er sei von ihr immer dann gerufen worden, wenn etwas nicht funktioniert habe.

Weiters verweist die Beklagte auf die Aussage des Zeugen P* von der Nebenintervenientin, der unter anderem angegeben habe, dass die Konstruktion seine Idee gewesen sei und er diese bislang nirgendwo ausprobiert habe.

Die Beweisrüge ist nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, weil die Beklagte den oben zitierten beweiswürdigenden Ausführungen der Erstrichterin, in denen diese begründet, warum sie zur Überzeugung gelangt ist, dass die Beklagte vom Ausbau des Amalgamabscheiders Kenntnis hatte und die Anlage nach Ausbau des Amalgamabscheiders nicht auf ihre Funktionalität überprüft und auch keine weiteren Vorsorgemaßnahmen betreffend die Entsorgung des anfallenden Amalgams getroffen hat, nur die Aussage der Beklagten und des Zeugen P* gegenüberstellt, ohne darzulegen, warum die Beweiswürdigung der Erstrichterin unrichtig sein soll (Kodek in Rechberger4 § 471 Rz 8d).

Die Beweisrüge ist aber auch inhaltlich nicht berechtigt, weil das Erstgericht das Ergebnis seines Meinungsbildungsprozesses iSd im § 272 ZPO verankerten Grundsatzes der freien Beweiswürdigung schlüssig begründet hat. Demnach hat die Erstrichterin auch in der Aussage der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Beklagte keine Kenntnis vom Ausbau des Amalgamabscheiders durch die Nebenintervenientin gehabt habe. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Aussage auffallend wenig Erinnerung an die Art und den Umfang der Beauftragung der Nebenintervenientin (insbesondere im Hinblick auf Wartung etc.) hatte (vgl PS 3 in ON 10), und vorerst angegeben hat, dass ihr das Provisorium mit dem PVCBehälter, das statt (?) dem Amalgamabscheider errichtet wurde, im Keller nicht aufgefallen und sie auf das Provisorium erst am 5. Februar 2016 aufmerksam gemacht worden sei (PS 3 und 4 in ON 10); in der Folge hat sie aber zugestanden, das Provisorium im Keller schon gesehen, aber kein Problembewusstsein gehabt und nicht gewusst zu haben, wie ein Amalgamabscheider aussieht (PS 6 in ON 10). Dass die Nebenintervenientin bzw. der Zeuge P* die Beklagte nicht über die durchgeführten Arbeiten – die Errichtung des Provisoriums und in der Folge den Ausbau des Amalgamabscheiders – informiert hätte bzw. die Beklagte die Demontage des (piepsenden) Amalgamabscheiders nicht bemerkt hätte, haben weder die Beklagte noch der Zeuge P* in ihren Einvernahmen angegeben. Demnach ist es nachvollziehbar, dass das Erstgericht nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen ist, dass die Nebenintervenientin die Beklagte über die Veränderungen – den Einbau des Zwischenbehälters im Juni 2014 bzw. die Demontage des Amalgamabscheiders im Juli 2015 – an der erst im Dezember 2013 installierten Anlage in Kenntnis gesetzt hat. Für den Einbau des Zwischenbehälters ergibt sich dies im Übrigen aus der Rechnung der Nebenintervenientin vom 22. Juni 2014 (als Anhang in Beilage ./1).

Entgegen den Ausführungen der Beklagten lässt sich aus der Aussage des Zeugen P* nichts Gegenteiliges ableiten. Der Zeuge hat vielmehr nur ausgesagt, dass er im Mai/Juni 2014 die Zwischenlösung (das sogenannte Provisorium) mit dem Zwischenbehälter installiert hat und (erst) im Juli 2015 den Amalgamabscheider demontiert und mitgenommen hat, weil er gepiepst hat. Der Zeuge hat keine Angaben gemacht – es wurden auch insoweit keine Fragen an ihn gestellt –, ob er die Beklagte von der Demontage des Amalgamabscheiders informiert hat oder nicht.

Auch aus der zitierten Aussage der Beklagten ergibt sich nicht, dass sie von der Demontage des piepsenden Amalgamabscheiders keine Kenntnis hatte bzw. nicht davon in Kenntnis gesetzt worden wäre.

Damit vermag die Beklagte aber insgesamt nicht aufzuzeigen, warum ihre Sachverhaltsvariante mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen könnte als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt. Es ist auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Beweisergebnisse das Erstgericht die begehrten Ersatzfeststellungen treffen hätte müssen.

Die bekämpfte Feststellung ist daher nicht zu beanstanden.

Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpfte Feststellung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.

2. Mit ihren Beweisrügen zu den erstgerichtlichen Feststellungen zu Punkt 2. bis 5. oben bekämpft die Beklagte den vom Erstgericht damit festgestellten Sachverhalt zu den Sanierungsmaßnahmen der Klägerin, deren Rechtzeitigkeit und Notwendigkeit sowie der Angemessenheit der dafür in Rechnung gestellten Kosten. Aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs werden die Beweisrügen zu diesen Feststellungen vom Berufungsgericht hier in einem Punkt zusammengefasst behandelt.

Das Erstgericht hat die bekämpften Feststellungen zu Punkt 2. bis 5. in den Klammerzitaten auf das Gutachten des Sachverständigen DI S* (schriftliches Sachverständigengutachten vom 18. Juli 2018, ON 19; schriftliches Ergänzungsgutachten vom 5. Oktober 2018, ON 29; mündliche Gutachtenserörterung in der Tagsatzung vom 18. Oktober 2018, PS 5 ff in ON 31), die „Aufstellung Mehrkosten aufgrund Quecksilberkontamination“ Beilage ./D und die (weiteren) Rechnungen Beilagen ./J bis ./L gestützt und im Rahmen seiner Beweiswürdigung wie folgt begründet:

„Um richtig mit der Quecksilberbelastung in der Kanalisation umzugehen, hat die klagende Partei mit der Firma J* Kontakt aufgenommen, um Lösungsvorschläge zu erhalten. Diese wurden ihr mit Schreiben vom 29.3.2016 mitgeteilt und zugleich bekannt gegeben, dass Kosten von etwa € 30.000,-- brutto entstehen werden. Diese sahen zusammengefasst auch die Betriebsunterbrechung vor. In der Annahme, die Störquelle gefunden und eliminiert zu haben und vor dem Hintergrund der wieder gesunkenen Messwerte der Quecksilberbelastung bis März 2016, sowie zur Vermeidung hoher Kosten durch die Betriebsunterbrechung, entschied sich die klagende Partei nicht gänzlich nach den Vorschlägen der Firma J* vorzugehen. Ex post betrachtet konnte der Sachverständige feststellen, dass es Kosten vermeidend gewesen wäre, hätte die klagende Partei von den Vorschlägen der Firma J* nur die Position 4., die Kanalreinigung, herausgenommen und diese im gesamten Umfang unverzüglich durchgeführt. Dazu hätte für sie aber bereits im März 2016 erkennbar sein müssen, dass sich das Quecksilber derart in der Sielhaut absetzt, dass die Messwerte erneut massiv ansteigen werden. Ausgehend von den Prüfergebnissen, die bis August 2016 ein Absinken der Messwerte gezeigt haben, musste sie dies aber nicht erkennen. Aus diesen Gründen kam der Sachverständige in seiner Einschätzung zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass das Zuwarten mit der Kanalreinigung und die Vorgehensweise, nicht unverzüglich bei der beklagten Partei eine Schachtmessung vorzunehmen, durchaus vertretbar war. Auch der Abstand, in dem die Beprobungen vorgenommen wurden, war aus technischer Sicht nicht zu beanstanden und konnte als korrekt festgestellt werden. Zur Sanierungsvariante der Firma J* ist darauf hinzuweisen, dass diese in den Punkten 5. bis 10. zu keinem Zeitpunkt erforderlich war, worin sich auch zeigt, dass eben nur Vorschläge ausgearbeitet und der klagenden Partei keine zwingend einzuhaltende Vorgehensweise bei Kontaminationen, wie der gegenständlichen, vorgeschrieben wurde. Dadurch, dass die klagenden Partei diese Vorschläge gerade nicht unreflektiert umgesetzt hat, konnten auch die Kosten, die sich bei einer Betriebsunterbrechung und dabei insbesondere bei Lösung des Umweltproblems, das sich aus dem Nichtentsorgen der Abwässer ergeben hätte, eingespart werden.

Zusammengefasst konnte ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen DI S* festgestellt werden, dass sämtliche von der klagenden Partei gesetzten Maßnahmen notwendig waren. Die Höhe ergab sich dabei zweifelsfrei aus den vorgelegten Rechnungen und insbesondere zum Personalaufwand auch aus der Einschätzung des Sachverständigen, der diesen eindeutig der gegenständlichen Schadensbehebung zuordnen konnte.“

Die Beklagte hält dem entgegen, dass die Klägerin bereits mit Schreiben der J* GmbH vom 29. März 2016 (Beilage ./2) in Kenntnis von den notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beseitigung der Quecksilberkontamination gewesen sei und auch der Sachverständige DI S* ausgeführt habe, dass die sofortige Kanalreinigung letztlich wahrscheinlich zu einer Verringerung der Kosten geführt hätte, nachdem sich im Nachhinein gezeigt habe, dass es zu Rücklösungen aus der Sielhaut gekommen sei. Aufgrund dieses Schreibens vom 29. März 2016 wäre somit eine Sielhautuntersuchung notwendig gewesen (zu Punkt 2. oben).

Die Klägerin habe in Kenntnis der notwendigen Maßnahmen (laut Schreiben vom 29. März 2016, Beilage ./2) es unterlassen, selbige durchzuführen. Erst mit 20. Jänner 2017 habe sie eine Schachtmessung (Sielhautmessung) veranlasst. Erst aufgrund der verspäteten Untersuchung der Sielhaut habe die Klägerin weitere Maßnahmen im Bereich des Hausanschlusses und die Reinigung des Kanalsystems veranlasst. Es sei auch hierbei auf die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen DI S* in der Verhandlung vom 18.Oktober 2018 (PS 5 letzter Absatz) hinzuweisen, in welchen dieser ausgeführt habe, dass, wenn man eine der Maßnahmen aus Beilage ./2 herausgenommen hätte, die gewesen wäre, sofort mit Kanalreinigung vorzugehen. Diese Maßnahme hätte letztlich wahrscheinlich zu einer Verringerung der Kosten geführt. Hätte die Klägerin eine Sielhautuntersuchung, wie sich auch aus Beilage ./2 ergebe, unmittelbar nach Zugang des Schreibens veranlasst, so sei unter hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass lediglich Kosten ab 1. März 2017, somit die Reinigung der Kanalstränge für die Firma G* und die Firma H*, zu tragen gewesen wären. Ebenso wären die I*-Untersuchungen nicht bzw. nicht in diesem Ausmaß anerlaufen (zu Punkt 3. oben).

Die Klägerin sei nicht entsprechend der Empfehlung der J* GmbH laut Schreiben vom 29. März 2016 (Beilage ./2) vorgegangen. Es wäre seitens der Klägerin nicht nur die Eintragungsquelle zu eliminieren gewesen, sondern auch die Kanalanlage und somit auch die Sielhaut zu überprüfen gewesen. Auch der Sachverständige habe im Rahmen der Verhandlung vom 18. Oktober 2018 (PS 5 letzter Absatz) angeführt, dass sofort mit einer Kanalreinigung vorzugehen gewesen wäre, was in weitere Folge auch dazu geführt hätte, dass letztlich es zu einer Verringerung der Kosten gekommen wäre. Es sei zwar richtig, dass eine begleitende Analytik betreffend die Beprobungen stattgefunden habe, jedoch wäre diese nicht notwendig gewesen, hätte die Klägerin der Empfehlung der Firma J* entsprochen. Auch sei es so, dass das Ausmaß der Reinigungs und Entsorgungsmaßnahmen nicht reduziert worden sei, sondern ein erheblicher Mehraufwand erfolgt sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Sielhautuntersuchung erst im Jänner 2017 erfolgt sei. Inwieweit der Personalaufwand mit Kosten für die Klägerin verbunden gewesen sei, sei durch selbige nicht belegt. Geltend gemacht worden sei für Personalaufwand ein Betrag in Höhe von EUR 4.611,76 und sei hierbei ausgeführt worden, dass es sich um diversen Schriftverkehr, Besprechungen und Telefonate mit Versicherungen, Rechtsanwalt und dem Labor gehandelt habe sowie zusätzlicher Personalaufwand für Probenahmen, Lokalaugenschein und die Pumpwerkreinigung. Inwieweit der Gemeinde Mehrkosten für ihr eigenes Personal als Gemeindebedienstete anerlaufen sei, sei weder belegt worden, noch entspreche es dem tatsächlichen Verständnis, dass ein weiterer Personalaufwand für Gemeindebedienstete anerlaufe und ausgezahlt worden sei (zu Punkt 4. oben).

Werde die Erörterung des Sachverständigengutachtens in der Verhandlung vom 18. Oktober 2018 herangezogen, so ergebe sich insgesamt hieraus, dass das Vorgehen der Klägerin keinesfalls jenes eines sorgfältigen Kläranlagenbetreibers gewesen sei. Auch wenn sich eine Besserung der Werte nach der Installation des Amalgamabscheiders ergeben habe, sei die Klägerin davon in Kenntnis gewesen, dass es bereits in der Kanalanlage zu Verunreinigungen der Sielhaut gekommen sein konnte, sodass in weiterer Folge ein sorgfältiger Anlagenbetreiber umgehend eine Sielhautüberprüfung veranlasst hätte. Dies ergebe sich auch aus der Beilage ./2, in welcher die Klägerin auf die notwendigen Maßnahmen, insbesondere betreffend die Kanalanlage, hingewiesen worden sei (zu Punkt 5. oben).

Die Beweisrüge ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat die bekämpften Feststellungen aus den schriftlichen Gutachten des beigezogenen Sachverständigen DI S* vom 18. Juli 2018 (ON 19) und 5. Oktober 2018 (ON 29), die anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2018 (ON 31) ausführlich mit den Parteien mündlich erörtert wurden, getroffen. Der beigezogene Sachverständige hat in seinen Gutachten, insbesondere im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung, klar und widerspruchsfrei gutachterlich ausgeführt, dass das Vorgehen der Klägerin bei der Sanierung der von der damaligen Amalgamabscheideanlage der Beklagten verursachten Kontamination lege artis und nachvollziehbar war (PS 11 in ON 31) und er als Anlagenbetreiber nicht anders als die Klägerin gehandelt hätte (PS 6 in ON 31). Dies hat der Sachverständige schlüssig damit begründet, dass „die sofortige Kanalreinigung – nach der vorgeschlagenen Maßnahme in Beilage ./2 – zwar letztlich zu einer Verringerung der Kosten geführt hätte, für die Klägerin aber zum Zeitpunkt des Abstellens der Ursache der Amalgambeeinträchtigung nicht erkennbar war, dass die Kontamination bleibt, zumal die Abwässer, die Richtung Kläranlage geflossen sind, keine maßgebliche Amalgambelastung aufgewiesen haben. Die Situation hat sich schlagartig verbessert. Es war daher vertretbar und richtig, nicht unverzüglich mit einer Kanalreinigung vorzugehen. Nachdem sich im Nachhinein gezeigt hat, dass es zu Rücklösungen aus der Sielhaut gekommen ist, kann man sagen, dass es gut gewesen wäre, sofort mit Kanalreinigung vorzugehen. Dies war für die Klägerin zu dem angezogenen Zeitpunkt nicht möglich. Zusammenfassend bin ich der Ansicht, dass es richtig war, nicht nach der Beilage ./2 vorzugehen“ (PS 5 f in ON 31).

Zur nicht unverzüglich im Februar/März 2016 vorgenommenen Schachtmessung bei der Beklagten führte der Sachverständige ebenfalls aus, dass „es hier dieselbe Situation ist wie mit Beilage ./2. Es war dem Betreiber zum Zeitpunkt Frühjahr 2016 nicht zumutbar zu erkennen, dass das Problem eigentlich im Bewuchs, das heißt in der Sielhaut der Rohre zu finden ist. Richtig ist, dass der Sielhautbewuchs im Schacht der Beklagten eine Verunreinigung ergeben hat. Ich gehe aber davon aus, dass auch die nachfolgenden Rohre verunreinigt waren. Der Abschnitt bis zum Pumpwerk wurde dann auch gereinigt… Das Vorgehen war richtig. Aus den Messwerten auf der Liste der Beilage ./H ist ersichtlich, dass die Werte zuerst niedrig waren und keinen unmittelbaren Handlungsbedarf ergeben haben. Man konnte davon ausgehen, dass sie niedrig bleiben oder niedriger werden. Erst danach – mit Jänner 2017 – war ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen. Ab diesem Zeitpunkt wurde mit der Ursachenforschung begonnen. Richtig ist, dass auch die Messwerte zwischen Jänner und August 2016 über dem Grenzwert mit 2,0 liegen. Ich gebe dazu an, dass der Rücklösungsprozess ja auch nicht von heute auf morgen entsteht. Es ist auch an den Messwerten zu erkennen, dass dieser bis Jänner 2017 gedauert hat“ (PS 6 in ON 31).

Der Sachverständige hat weiters gutachterlich ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Kontaminierung nicht bekannt war, dass es hier ein Sielhautproblem gibt und dass bei einem konkreten Vorgehen nach dem Vorschlag in Beilage ./2 sogar höhere Kosten als EUR 30.000,00 entstanden wären (PS 12 in ON 31).

Weiters wies er ausdrücklich darauf hin, dass „es zum Zeitpunkt des Schadensfalls für die Klägerin zwei Möglichkeiten gegeben hat: Die eine, nach dem Vorschlag J* vorzugehen, oder die andere, andere Maßnahmen, so wie sie sie gesetzt hat, vorzunehmen. Der Vorschlag, nach Beilage ./2 vorzugehen, wäre jedoch mit der kompletten Abschaltung der Anlage verbunden gewesen und auch mit höheren Kosten für die Klägerin. Zusätzlich hätte die komplette Abschaltung der Anlage dazu geführt, dass ein Umweltproblem auf die Gemeinde zugekommen wäre“ (PS 9 f in ON 31).

Damit findet aber die bekämpfte Feststellung zu Punkt 2. ebenso in den zitierten gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Deckung wie die bekämpfte Feststellung zu Punkt 5. Die Beklagte vermag keine Widersprüche im Sachverständigengutachten aufzuzeigen und nicht zu begründen, warum die Erstrichterin dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen insoweit nicht folgen hätte dürfen.

Auch die bekämpften Feststellungen zu Punkt 3. und 4. finden im erstatteten Sachverständigengutachten Deckung. Der Sachverständige hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 18. Juli 2018 (Seite 5 ff in ON 19) ausgeführt, dass er die klagsweise geltend gemachten Mehrkosten der Klägerin auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität geprüft hat und die in Beilage ./D aufgelisteten Arbeiten und Maßnahmen für notwendig und gerechtfertigt erachtet. Er hat dabei nachvollziehbar begründet, dass von diesen Maßnahmen nicht nur die Untersuchungs- und Analysetätigkeiten sowie die Reinigungs- und Entsorgungsarbeiten erforderlich waren, sondern auch der zusätzliche Personalaufwand laut der von der Klägerin vorgelegten Beilage ./i, die laut Gutachten offensichtlich im Zusammenhang mit dem prozessgegenständlichen Problem der Quecksilberemissionen aus dem Bereich der Ordination der Beklagten stehen. Soweit die Beklagte den Personalaufwand in Höhe von EUR 4.611,76 bekämpft, übersieht sie, dass sich dieser auf die Aufstellung Beilage ./i im Zusammenhalt mit den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen gründet und auch der Zeuge Vizebürgermeister O* in seiner Aussage den durch die Kontamination verursachten Mehraufwand des Personals der Klägerin plausibel darlegte und dabei auf Stundenaufzeichnungen der Mitarbeiter sowie die in der Folge vorgelegte Aufstellung Beilage ./i verwies. Dass das Erstgericht aufgrund dieser Beweisergebnisse den Personalaufwand als notwendigen Mehraufwand festgestellt hat, ist somit nicht zu beanstanden. Davon, dass der Klägerin insoweit keine Mehrkosten anerlaufen bzw. diese nicht belegt wären, kann keine Rede sein. Gegenteilige Beweisergebnisse dazu liegen im Übrigen nicht vor.

Die weiteren Mehrkosten laut Beilagen ./J, ./K und ./L wurden vom Sachverständigen zwar in seinem Gutachten nur am Rande behandelt, da sie noch nicht Teil der Klagsforderung waren, aus den diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen im Zusammenhang mit dem nicht konkret bestrittenen Urkundeninhalt ergibt sich aber nachvollziehbar, dass auch diese Maßnahmen bzw. Kosten notwendig bzw. angemessen waren.

Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpften Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.

C) Zur Rechtsrüge:

Das Erstgericht hat ausgehend vom festgestellten und übernommenen Sachverhalt zutreffend rechtlich beurteilt, dass die Beklagte (als Indirekteinleiter iSd § 32b WRG) gegen ihre vertraglichen Pflichten aus dem mit der Klägerin (als Kanalisationsunternehmen iSd § 32b WRG) abgeschlossenen Entsorgungsvertrag, bei dem es sich um einen privatrechtlichen Akt handelt (Lindner in Oberleitner/Berger, WRG4 [2018] § 32b Rz 8 ff sowie E 3 und E 11), dadurch verstoßen hat, dass aufgrund von Unzulänglichkeiten bei der Amalgamabscheideanlage der Beklagten die vertraglich festgelegten Grenzwerte deutlich überschreitende Emissionen von Quecksilber in das Kanalisationssystem der Klägerin gelangt sind. Unabhängig davon, ob die Beklagte selbst ein Verschulden an der Einleitung dieser kontaminierten Abwässer trifft bzw. ob sie sich auf die Fachkunde des von ihr – zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Entsorgungsvertrag – beauftragten Fachunternehmens (die Nebenintervenientin) verlassen durfte oder nicht, haftet die Beklagte jedenfalls für das Verschulden der Nebenintervenientin, der sie sich als Erfüllungsgehilfin gemäß § 1313a ABGB bedient hat (RIS-Justiz RS0028729, RS0028626 und RS0121746). Die Nebenintervenientin hat im Auftrag der Beklagten die Amalgamabscheideanlage installiert und zumindest im Rahmen der Vertragserfüllung die weiteren Manipulationen daran (insbesondere den Ausbau des Amalgamabscheiders) vorgenommen, welche von der Nebenintervenientin schuldhaft herbeigeführten Unzulänglichkeiten den Austritt von die Grenzwerte deutlich überschreitenden Emissionen von Quecksilber in das Kanalsystem der Klägerin zur Folge hatten. Die Beklagte haftet daher schon aus dem Entsorgungsvertrag für die der Klägerin dadurch verursachten Schäden in Höhe des Klagsbetrages.

Soweit die Beklagte in ihrer Rechtsrüge geltend macht, dass die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht dadurch verletzt habe, dass sie nicht die in Beilage ./2 genannten Maßnahmen gesetzt habe, um den Schaden möglichst gering zu halten, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach dem festgestellten Sachverhalt das Vorgehen der Klägerin bei der Sanierung dem eines sorgfältigen Kläranlagenbetreibers (bzw. Kanalisationsunternehmens) entsprach und es korrekt war, dass nicht unverzüglich alle der im Schreiben der J* GmbH vom 29.März 2016 (Beilage ./2) genannten Maßnahmen umgesetzt wurden. Überdies ist darauf zu verweisen, dass bei Umsetzung dieser Maßnahmen die Kosten von EUR 30.000,00 brutto überschritten worden wären. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht, das heißt der Obliegenheit, den drohenden Schaden möglichst gering zu halten (Karner in KBB5 § 1304 Rz 9 ff), durch die Klägerin liegt somit nicht vor.

Aus diesen Gründen war der Berufung der Beklagten der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Für die Berufungsbeantwortung steht der Klägerin gemäß § 23 Abs 9 RATG – da keine Berufungsverhandlung stattfand – nur der dreifache Einheitssatz (Obermaier Kostenhandbuch2 Rz 636) und – mangels Beteiligung der Nebenintervenientin am Rechtsmittelverfahren – kein Streitgenossenzuschlag (Obermaier aaO Rz 352; RIS-Justiz RS0036223 [8 Ob 150/18v]) zu.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu entscheiden waren.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.