OGH 8Ob4/18y

8Ob4/18yTribunal supérieur23 mars 2018

Texte intégral

OGH 8Ob4/18y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00004.18Y.0323.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr.

Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen Dr.

Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr.

Stefula und die Hofrätin Mag. WesselyKristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** L*****, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** AG, , vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. A Limited, *****, vertreten durch CMS ReichRohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 9.141,02 EUR, über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Teilurteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. September 2017, GZ 60 R 20/17x29, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 3. Jänner 2017, GZ 20 C 529/15p24, in der Hauptsache hinsichtlich der erstbeklagten Partei bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 831,36 EUR (darin 138,56 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus dem Erwerb von an der Wiener Börse gehandelten MELZertifikaten bei der Erstbeklagten geltend. Die Erstbeklagte ist das für die Platzierung zuständige Kreditinstitut; die Zweitbeklagte ist (Rechtsnachfolgerin der) Emittentin der Zertifikate. Zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten wurde im Berufungsstadium Ruhen des Verfahrens vereinbart.

Die Beklagten wendeten im Wesentlichen die Verjährung der Klagsforderungen ein, weil der Privatbeteiligtenanschluss des Klägers im Strafverfahren gegen die Beklagten die Verjährung nicht unterbrochen habe.

Das Erstgericht erkannte die Beklagten zur gesamten Hand schuldig, dem Kläger 9.141,02 EUR samt 4 % Zinsen seit 23. 7. 2010 zu zahlen. Die Verjährungsfrist sei infolge des Privatbeteiligtenanschlusses unterbrochen.

Das Berufungsgericht bestätigte in Hinsicht auf die Erstbeklagte in der Hauptsache dieses Urteil. Die Revision ließ es zu, da der Oberste Gerichtshof die „Formalfrage der Unterbrechungswirkung von Privatbeteiligtenanschlüssen einer hohen Anzahl Geschädigter mittels Datenträgers“ noch keiner tiefergehenden Betrachtung unterzogen habe.

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision der Erstbeklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):

In der Revision macht die Erstbeklagte im Wesentlichen geltend, der Privatbeteiligtenanschluss auf CDROM sei unwirksam, der Anspruch werde nicht aus einer Straftat abgeleitet und sei im Privatbeteiligtenanschluss nicht ausreichend individualisiert und konkretisiert worden. Mit den im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen hat sich der Oberste Gerichtshof zu 10 Ob 45/17s eingehend auseinandergesetzt und diesbezüglich das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint. Darauf kann verwiesen werden. Dieser Entscheidung des 10. Senats schlossen sich mehrere Senate – zum Teil bereits mehrfach – an (1 Ob 192/17t; 3 Ob 188/17v; 3 Ob 194/17a; 3 Ob 224/17p; 4 Ob 141/17i; 4 Ob 194/17h; 4 Ob 196/17b; 4 Ob 199/17v; 6 Ob 191/17g; 6 Ob 196/17t), hierunter auch der erkennende Senat (8 Ob 124/17v). Weder die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Rechtsfragen noch die Ausführungen im Rechtsmittel geben auch in der hier zu prüfenden Rechtssache Anlass zur Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.

Die Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen (RISJustiz RS0035979 [T16, T20, T22]).

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