OGH 13Os17/18a

13Os17/18aTribunal supérieur14 mars 2018

Regest

Strafrecht;

Texte intégral

OGH 13Os17/18a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00017.18A.0314.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Abdul M***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Dezember 2017, GZ 96 Hv 45/17s18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abdul M***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er am 3. Oktober 2017 in W*****

(I) Surinder S***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen abzunötigen versucht, indem er ein Messer gegen ihn richtete und von ihm Geld forderte;

(II) eine fremde Sache, nämlich das Kraftfahrzeug des Surinder S*****, beschädigt, indem er die Heckscheibe zerkratzte und die Dachantenne abbrach.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Feststellungen zur Rechtsfrage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung

gewonnenen persönlichen Eindrucks der Tatrichter, der auch mit dessen Selbsteinschätzung im Einklang stand (US 9), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Die nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) erhobene Kritik, wonach zur Abklärung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten dennoch das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen gewesen wäre, lässt nicht erkennen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die gewünschte Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (RISJustiz RS0115823).

Entgegen dem weiteren in Bezug auf das Raubgeschehen erhobenen Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Geschehen (US 7) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RISJustiz RS0116882, RS0098671).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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