133R134/17d•OLG Wien 133R134/17d
133R134/17dCour d'appel31 janv. 2018
Gewerblicher Rechtsschutz - Markenschutz; MASTERCARD INTEGRATED,
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortmarke MASTERCARD INTEGRATED über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 4.9.2017, AM 53257/20162, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
1. Die Antragstellerin beantragte die Eintragung der Wortmarke
MASTERCARD INTEGRATED
für folgende Waren und Dienstleistungen folgender Klassen
09Computer-Hardware- und -Software zur Unterstützung und Verwaltung von Zahlungen, Bankgeschäften, Kreditkarten, Debetkarten, Zahlungskarten, Geldausgabeautomaten, Speicherwertkarten, elektronischem Geldverkehr, elektronischen Zahlungen, elektronischer Verarbeitung und Weiterleitung von Rechnungsdaten, Barauszahlungen, Transaktionsbestätigungen, Routing, Autorisierungs- und Kontoführungsdiensten, Betrugsüberwachung und -kontrollen, Abhilfe bei Fehlbuchungen und Verschlüsselungsdienste.
35Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratungsdienste in Bezug auf Zahlungsverkehr, Bank-, Kredit- und Debetkarten, Zahlungskarten und Geldausgabeautomaten; Marktforschung; Marketing; Verkaufsförderung für Dritte; Verwaltung von Loyalitäts- und Prämienprogrammen.
36Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Ausgabe von Kredit- und Debetkarten; Finanzdienstleistungen, nämlich Bank- und Kredit-, Debet- und Wertkartendienste, Lastschriftenkarten-, Einkaufskarten- und Speicherwertkartendienste, elektronische Kredit- und Debettransaktionen, Rechnungszahlungs- und Rechnungsausstellungsdienste, Bargeldausgabe, Scheckverifikations- und Scheckeinlösedienste, Kontozugriffsdienste und Betreuung von Geldausgabeautomaten, Überweisungsautorisierungs- und -durchführungsdienste, Überweisungskontenabstimmung, Bargeldverwaltung, Fondsdepotführung- und -abrechnung, Finanzanalysen, finanzielle Beratung, Versicherungsberatung, Börsenkursnotierung, Clearing im Verrechnungsverkehr, Finanztransaktionen auf dem Gebiet von Zahlungskarten, elektronischem Zahlungsverkehr, Zahlungsübermittlungsauthentifizierung und -identifizierung, Finanztransaktionen, nämlich Durchführung von sicheren elektronischen Geldübermittlungen und -überweisungen, via öffentliche Computernetzwerke zur Vereinfachung elektronischen Handels, belegloser Zahlungsverkehr, Erteilung von Finanzauskünften, nämlich über Kredit- und Debetkartendaten und -abrechnungen, Finanzaufzeichnungsverwaltung, belegloser Zahlungsverkehr und Währungsumtausch, Finanzgutachten und -schätzungen und Risikomanagement für Dritte auf dem Gebiet von Konsumentenkrediten; Erteilung von Finanzauskünften über ein globales Computernetzwerk, Finanzauskünfte abrufbar von Computern, insbesondere von einem sicheren Informationscomputernetzwerk und Beratung betreffend alle vorgenannten Dienstleistungen; Bereitstellung von Finanzdienstleistungen zur Unterstützung von durch mobile Telekommunikationsmittel erbrachte Einzelhandelsdienstleistungen, einschließlich Zahlungsdienstleistungen mittels drahtloser Einrichtungen; Bereitstellung von Finanzdienstleistungen zur Unterstützung von Online-Einzelhandelsdienstleistungen über Netzwerke; Finanzanalysen- und Beratung.
2. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dem Zeichen fehle die Unterscheidungskraft, weil die beteiligten Verkehrskreise in ihm nur eine übliche werbliche Anpreisung der so bezeichneten Waren und Dienstleistungen sehen würden, es werde damit eine „meisterliche Karte” im Sinne eines Produktes besonders hoher Qualität angeboten, welches mehrere Anwendungsmethoden vereint = „integriert”.
Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
3. Nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben.
3.1. Ob einer Waren und Dienstleistungsbezeichnung Unterscheidungskraft zukommt, ist anhand des Gesamteindrucks des Zeichens zu beurteilen (Koppensteiner, Markenrecht4 82; RIS-Justiz RS0079038). Unterscheidungskräftig ist eine Marke, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen mit anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (C108/97, Chiemsee; C104/00 P, Companyline; EuG T471/07, Tame it [Rn 15] mwN; C398/08, Vorsprung durch Technik; RIS-Justiz RS0118396; zuletzt etwa 4 Ob 10/14w, Jimi Hendrix, oder 4 Ob 49/14f, My TAXI).
3.2. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen (OBm 3/12, Lounge.at, unter Hinweis auf BGH I ZB 22/11, Starsat; OBm 1/13, Malzmeister mwN; ähnlich RIS-Justiz RS0122383). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Marke im Zweifel zuzulassen ist (vgl EuGH C104/01, Orange, Rn 58 und 59; C64/02, Das Prinzip der Bequemlichkeit).
3.3. Die Unterscheidungskraft ist anhand der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet wurde, nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit zu prüfen (Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 § 4 Rz 57; 4 Ob 10/14w, Jimi Hendrix mwN). Abzustellen ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise, also auf den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen (Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 § 4 Rz 67 mwN der Rsp; Ingerl/Rohnke, MarkenG3 § 8 Rz 73; C104/01, Orange, Rn 46 und 63; RIS-Justiz RS0079038 [T1]; RISJustiz RS0114366 [T5]).
3.4. Die Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke aber dann, wenn die maßgebenden Verkehrskreise sie als Information über die Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verstehen, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen (C304/06 P, Eurohypo, Rn 69); eine beschreibende Marke iSv § 4 Abs 1 Z 4 MSchG und Art 3 Abs 1 lit c MarkenRL wäre daher auch nicht unterscheidungskräftig iSv § 4 Abs 1 Z 3 MSchG und Art 3 Abs 1 lit b MarkenRL (C363/99, Postkantoor, Rn 86). Insofern überschneiden sich daher die Anwendungsbereiche von § 4 Abs 1 Z 3 und Z 4 MSchG (OM 10/09, Lümmeltütenparty; 4 Ob 11/14t, EXPRESSGLASS; 4 Ob 49/14f, My TAXI).
3.5. Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (im engeren Sinn) oder Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter im weiteren Sinn). Entscheidend ist, ob die Worte im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefasst werden (RIS-Justiz RS0066644). Ein Schutzhindernis besteht hingegen, wenn der im Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware oder Dienstleistung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann (ständige Rechtsprechung: RIS-Justiz RS0066456; 4 Ob 26/93, Smash). Dabei genügt es, wenn die strittige Wortfolge zumindest in einer der möglichen Bedeutungen einen beschreibenden Charakter hat (vgl etwa C191/01 P, Doublemint, Rz 32, und C363/99, Postkantoor, Rz 97; 4 Ob 7/05s, car care).
3.6. Zeichen gelten als beschreibend, wenn sie eine unmittelbare und ohne weiteres Nachdenken erkennbare Aussage über die Art, Natur, Beschaffenheit oder Ähnliches der angemeldeten Waren und Dienstleistungen enthalten, das heißt einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen herstellen (vgl Koppensteiner, Markenrecht4 71 mwN; RIS-Justiz RS0109431; C326/01, Universaltelefonbuch mwN; C494/08p, Pranahaus; vgl zuletzt 4 Ob 11/14t – EXPRESSGLASS = RIS-Justiz RS0122383). Trifft das zu, kann auch Wortneubildungen die Unterscheidungskraft fehlen (4 Ob 38/06a, Shopping City; 4 Ob 28/06f, Firekiller; Ingerl/Rohnke, Markengesetz3 § 8 Rz 120 mwN; RIS-Justiz RS0117763, RS0066456, RS0066644).
Enthält das Zeichen dem gegenüber nur Andeutungen, ohne die damit bezeichneten Waren und Dienstleistungen konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht bloß beschreibend und daher registrierbar (RIS-Justiz RS0109431 [T3], RS0090799, RS0066456; 4 Ob 116/03t, immofinanz; 17 Ob 27/07f, ländleimmo; OBm 1/12, Die grüne Linie). Bloße Andeutungen stehen einer Eintragung daher in der Regel nicht entgegen, so lange sie nur in phantasiehafter Weise auf bestimmte Eigenschaften hinweisen, ohne sie in sprach- oder verkehrsüblicher Form unmittelbar zu bezeichnen.
Eine beschreibende Angabe liegt auch dann nicht vor, wenn ein Zeichen nur einen Zusammenhang mit einem allgemeinen Begriff herstellt, ohne etwas Bestimmtes über die Herstellung oder die Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung auszusagen (17 Ob 33/08i, happykauf mwN; OBm 3/12, Lounge.at). Ist somit die angemeldete Marke nicht geeignet, beim Durchschnittsverbraucher mehrheitlich eindeutige Vorstellungen über die Art, Natur oder Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung hervorzurufen, ohne dass noch weitere Überlegungen über die mit einer bestimmten Bezeichnung erzielte Aussage erforderlich wären, besitzt sie Unterscheidungskraft (vgl OBm 3/11, Atelier prive; OBm 2/13, Primera ua).
3. 7 Ob Begriffe, die einer Fremdsprache entnommen sind, unterscheidungskräftig sind, hängt davon ab, ob ihre Kenntnis im Inland im Prioritätszeitpunkt so weit verbreitet war, dass der inländische Verkehr einen die Kennzeichnungsfunktion ausschließenden Sinngehalt erkennen konnte (4 Ob 7/05s = wbl 2005, 387, car care; 4 Ob 28/06f, Firekiller; 17 Ob 21/07y, Anti-Aging-Küche; 4 Ob 11/14t, EXPRESSGLASS). Das kann selbst dann zutreffen, wenn die Bezeichnung in der Fremdsprache selbst nicht gebräuchlich ist (4 Ob 277/04w, Powerfood; 4 Ob 28/06f, Firekiller; 4 Ob 38/06a, Shopping City). Englisch ist als wichtigste Handelssprache in Österreich die geläufigste Fremdsprache (Koppensteiner, Markenrecht4 84 mwN; RIS-Justiz RS0066456; 4 Ob 36/14v, selective/line).
4. Auf dieser Grundlage fehlt dem Zeichen die Unterscheidungskraft.
4. 1 Die Wortkombination „MASTERCARD INTEGRATED” stellt einen Bezug zu den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen her. Eine „Mastercard“ wird klar als „Hauptkarte“ von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden, der Zusatz „INTEGRATED” weist auf ein multifunktionelles Instrument hin. Somit wird eine besondere Fähigkeit oder Funktion einer zu Zahlungszwecken im weitesten Sinn genutzten Karte assoziiert. Diese Verknüpfung lässt sich für die beteiligten Verkehrskeisen ohne besondere Denkleistung herstellen. Durch die Wortverbindung entsteht damit keine eigentümliche sprachliche Neubildung, die anders verstanden würde als die Summe ihrer Bestandteile und daher geeignet wäre, als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken. Das Zeichen ist nach diesem auf der Hand liegenden Verständnis iSd § 4 Abs 1 Z 3 MSchG ohne Weiteres und unmittelbar als Hinweis auf die Waren oder Dienstleistungen und/oder ihre Zweckwidmung und somit nicht als betrieblicher Herkunftshinweis zu sehen.
4.2. Die Antragstellerin argumentiert, es handle sich nicht um eine übliche werbliche Anpreisung, weil sich aus den angebotenen Dienstleistungen der Klasse 35 (Werbung, Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung) sowie der Klasse 36 (Versicherungswesen, Finanzwesen und Geldgeschäfte) kein naheliegender Konnex zu einer „alles in sich vereinigenden Karte” herstellen ließe. Das überzeugt nicht. Im Bereich Finanzwesen und Geldgeschäfte liegt der Bezug zu einer Karte, gerade auch einer multifunktionellen, bereits auf der Hand. Aber auch im Bereich Werbung, Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung kann diese Assoziation hergestellt werden, bedenkt man den Umstand, dass sehr vieles über Karten abgewickelt wird. Besonders im Bereich Werbung ist die Assoziation naheliegend, da ja oft Kundenbindung über Karten hergestellt wird; man denke nur an Kundenkarten. Auch das Vereinigen mehrerer Funktionen ist in dem Bereich gebräuchlich, beispielsweise Kundenkarten, die auf Karten mit Zahlungsfunktion abgespeichert werden können. Auch im Bereich der Geschäftsführung oder der Unternehmensverwaltung sind Features denkbar, die verschiedene Dienstleistungen auf einer Karte vereinigen. Dieser Wortkombination fehlt daher für alle angebotenen Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft.
4.3. Soweit die Rekurswerberin auf die bestehende Verkehrsgeltung des Begriffes „MASTERCARD” verweist, die sie auch für eine „MASTERCARD INTEGRATED” reklamiert, ist sie auf die zutreffenden Ausführungen des Patentamtes im Hinblick auf § 4 Abs 2 MSchG und den erforderlichen Nachweis der Verkehrsgeltung zu verweisen.
4.4. Auf das weitere Argument im Rekurs, dass vergleichbare Marken bereits registriert seien, ist nicht näher einzugehen, weil – wie das Patentamt bereits festgehalten hat – eine präjudizielle Bindung zu verneinen ist.
Die Entscheidung des Patentamts bedarf daher keiner Korrektur.
5. Da die Entscheidung keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist (RIS-Justiz RS0111880), ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.
In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der – wie hier – rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000 übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.
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