11Ns93/17s•OGH 11Ns93/17s
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Peter G***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB, AZ 318 HR 340/17k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll ist von der Entscheidung über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 31. Oktober 2017, AZ 21 Bs 312/17m ua, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausgeschlossen.
Als weiteres Mitglied des Senats 12 tritt Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ein.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 151/17y, 12 Os 152/17w, über die von der Generalprokuratur gegen den im Spruch genannten Beschluss des Oberlandgerichts Wien erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll ist Vorsitzender des zuständigen 12. Senats. Mitglied des entscheidenden Beschwerdesenats war dessen frühere Ehefrau, Richterin des Oberlandesgerichts Wien Mag. Edwards.
Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog auch für diesen Fall einer vom Obersten Gerichtshof zu erledigenden Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Entscheidungen des Beschwerdegerichts (vgl RISJustiz RS0125119).
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll ist somit von der Entscheidung ausgeschlossen. Aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (§ 45 Abs 2 StPO).
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