5Ob234/17y•OGH 5Ob234/17y
5Ob234/17yTribunal supérieur21 déc. 2017
Außerstreitiges Wohnrecht
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin M*, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. KR Ing. W*, und die übrigen Miteigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, alle vertreten durch Frieda Rustler Gebäudeverwaltung GmbH Co KG, 1150 Wien, Mariahilferstraße 196, wegen § 27 Abs 1 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 14 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. September 2017, GZ 39 R 219/17w15, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
1. Die 2014 gemietete Wohnung befindet sich in einem Gebäude, das aufgrund einer am 3. 8. 1983 erteilten Baubewilligung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu errichtet wurde. Der Mietvertrag unterliegt zufolge § 1 Abs 4 Z 1 MRG nur dem Teilanwendungsbereich des MRG, der § 27 MRG nicht erfasst.
2. Der schriftliche Mietvertrag hielt fest, dass es sich um einen „Hauptmietvertrag für Wohnungen mit freiem Mietzins nach ABGB“ handelt. Die vorgedruckte Formulierung „Teilausnahmen gemäß § 1 MRG Abs 4 nur im Wohnaltbau“ wurde durchgestrichen. Daraus leitet die Antragstellerin ab, dass die Parteien den Vollanwendungsbereich des MRG vereinbart haben.
3. Fragen der Vertragsauslegung begründen nach der ständigen Rechtsprechung nur bei einem unvertretbarem Auslegungsergebnis eine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042776 ua), das vom Rekursgericht hier nicht erzielt wurde. Die gewünschte Interpretation ließe sich nicht damit vereinen, dass die Parteien nach dem Inhalt der Vertragsurkunde von der Zulässigkeit einer freien Mietzinsvereinbarung nach dem ABGB ausgingen.
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