15Os121/17h•OGH 15Os121/17h
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Masud S***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten S***** sowie die Berufung des Angeklagten Ali R***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 5. Juli 2017, GZ 30 Hv 5/17m135, sowie über die Beschwerde des Angeklagten S***** gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten S***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch den rechtskräftigen Schuld und Freispruch eines Mitangeklagten enthält, wurde Masud S***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 15. Dezember 2016 in S***** dadurch, dass er Salaheddine B***** einen wuchtigen Stich mit einer Glasscherbe oder einem abgebrochenen Flaschenhals gegen die linke Halsseite versetzte, diesem eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine mindestens 2 cm tiefe Stichverletzung in der linken hohen Nackenregion, absichtlich zugefügt.
Die Geschworenen haben insoweit die nach dem Verbrechen des Mordes (§§ 15, 75 StGB) gestellte Hauptfrage verneint, die nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (§ 87 Abs 1 StGB) gestellte Eventualfrage bejaht sowie die Zusatzfrage nach Notwehr, Notwehrüberschreitung oder Putativnotwehr(überschreitung) (§§ 3, 8 StGB) verneint. Weitere Eventualfragen blieben demgemäß unbeantwortet.
Dagegen richtet sich die ausschließlich auf Z 10a des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****, die ihr Ziel verfehlt.
Der Nichtigkeitsgrund nach Z 10a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht ermöglicht (RISJustiz RS0119583).
Die prozessordnungskonforme Darstellung einer Tatsachenrüge verlangt, aus dem in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismaterial unter konkreter Bezugnahme auf solches erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen abzuleiten (RISJustiz RS0117446).
Indem die Rüge die Verantwortung des Angeklagten, er habe (bloß) mit einer Glasscherbe in der Hand Schlag bzw Hiebbewegungen durch die Luft (als Abwehrhandlung) ausgeführt, wiedergibt und auf die Aussage des Opfers hinweist, das keinen Stich durch den Angeklagten wahrgenommen habe, gelingt es der Beschwerde nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der festgestellten Tatsachen zu wecken, zumal die von der Verteidigung präferierten Geschehensvarianten (Wurf einer Glasscherbe; Abwehrbewegung) nach dem gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten (ON 132, ON 134 S 3 ff) als medizinisch unwahrscheinlich zu bezeichnen sind.
Nichts anderes gilt für den vom Beschwerdeführer angestellten Vergleich zwischen der Aussage des Zeugen A*****, wonach es dieselbe Person war, die die Flasche am Kopf des Opfers zerschlagen und auch Schlagbewegungen gegen den Hals ausgeführt habe, mit den Angaben der anderen Zeugen, die von zwei verschiedenen Personen ausgingen.
Mit dem gegen die Annahme absichtlichen Handelns gerichteten Vorbringen, es sei nicht ersichtlich, auf welche Beweisergebnisse sich die Überzeugung der Geschworenen gründe, bei einer „lebensnahen, der allgemeinen menschlichen Erfahrung entsprechenden Beurteilung“ könnten die Beweisergebnisse nicht mit dem angenommenen Sachverhalt in Einklang gebracht werden, wird der Nichtigkeitsgrund – mangels Bezugnahme auf aktenkundiges Beweismaterial – nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§§ 344, 285i; 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.