2Ob189/17h•OGH 2Ob189/17h
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr.
Lovrek als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Musger, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj R***** E*****, geboren am , über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter M E*****, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. August 2017, GZ 44 R 391/17a199, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Selbst wenn man mit der Rechtsmittelwerberin unterstellte, dass im Dezember 2016 eine Rückübertragung von Pflege und Erziehung des Kindes an sie bzw die Einräumung eines Kontaktrechts noch möglich gewesen wäre, zeigt diese Argumentation keine Unrichtigkeit der diese Möglichkeit verneinenden Beschlüsse der Vorinstanzen auf. Denn die Vorinstanzen hatten die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts, somit zum 30. Juni 2017, zu beurteilen. Dass die Entscheidungen der Vorinstanzen bezogen auf diesen maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt unrichtig waren, behauptet der außerordentliche Revisionsrekurs nicht.
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