OGH 1Nc40/17y

1Nc40/17yTribunal supérieur30 août 2017

Texte intégral

OGH 1Nc40/17y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00040.17Y.0830.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Nc 13/17s anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers N***** N*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allenfalls anschließenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus „strafbaren Handlungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien in Ausübung eines öffentlichen Amtes“ ableitet.

Das angerufene Landesgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären.

Da die Delegierungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind und der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0122241; RS0050123 [T1]; Schragel, AHG³ Rz 255), ist somit ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Rechtssache als zuständig zu bestimmen.

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