15Ns65/17b•OGH 15Ns65/17b
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als weitere Richter in der Strafsache gegen Claudia A***** wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, AZ 11 U 78/17s des Bezirksgerichts Schwechat, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Rohrbach delegiert.
Gründe:
Die Delegierung war zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO vorzunehmen. Da die Angeklagte in A***** wohnt, wurde die Strafsache nicht an das im Antrag genannte Bezirksgericht Linz, sondern an das Bezirksgericht Rohrbach delegiert, zu dessen Sprengel der genannte Wohnort ressortiert.
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