1Nc36/17k•OGH 1Nc36/17k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Cg 18/17w anhängigen Rechtssache der klagenden Partei J***** K*****, vertreten durch Ing. DDr. Hermann Wenusch, Rechtsanwalt in Rekawinkel, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 55.542,28 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Klägerin erhebt Amtshaftungsansprüche, die sie aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ableitet.
Das von ihr angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung im Sinn des § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Bestimmung ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden.
Diese Delegierungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, sodass ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen ist.
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