5Ob116/17w•OGH 5Ob116/17w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft des Hauses , vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. D, vertreten durch Dr. Farid SigariMajd, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Romana ZehGindl, Rechtsanwältin in Wien, wegen 17.162,61 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2017, GZ 15 R 198/16x82, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2. September 2016, GZ 28 Cg 49/11y76, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.175,22 EUR (darin enthalten 195,87 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Begründung:
1. Auf der Liegenschaft gab es ein umfangreiches Bauprojekt mit Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen (Kostenaufwand ca 1.500.000 EUR) sowie Errichtung neuer Wohnungseigentumsobjekte in Aus und Zubauten. Zum Zeitpunkt des Verwalterwechsels im Juni 2016 war das Konto der Eigentümergemeinschaft mit über 800.000 EUR überzogen. Das Bauvorhaben war nur teils beendet. Die Bank zog die Finanzierungszusage zurück. Es drohten der Widerruf der Förderung, die Rückforderung bereits gewährter Förderungsgelder und die Zahlungsunfähigkeit der Eigentümergemeinschaft. Zahlreiche Professionisten hatten offene, später eingeklagte Forderungen. Der neue Verwalter schrieb allen Wohnungseigentümern zur Deckung des dringendsten Finanzierungsbedarfs von 800.000 EUR eine Einmalzahlung vor. Ohne diese Maßnahme wäre die Eigentümergemeinschaft zahlungsunfähig gewesen. Der dem Beklagten vorgeschriebene Betrag stellt seine Beteiligung an den Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten dar.
2. Die Vorinstanzen verpflichteten den Beklagten zur Zahlung der Sondervorschreibung. Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Klärung der Frage zu, ob der Verwalter zur Überbrückung einer akuten und schwerwiegenden Liquiditätskrise der Eigentümergemeinschaft mittels Sondervorschreibungen auch dann Einmalzahlungen auftragen könne, wenn dem Liquiditätsengpass Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung zugrunde liegen.
3. Die Revision des Beklagten ist entgegen diesem nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch nicht zulässig.
4. Die vom Berufungsgericht gestellte Rechtsfrage spricht der Beklagte in seiner Revision nicht an. Er bestreitet lediglich das Vorliegen einer Liquiditätskrise und seine Verpflichtung, mittels Sondervorschreibung die Errichtung neuer Wohnungseigentumsobjekte zu finanzieren. Damit negiert er den festgestellten Sachverhalt, nämlich die drohende Zahlungsunfähigkeit der Eigentümergemeinschaft und die Tatsache, dass er mit der Einmalzahlung an den Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten beteiligt war. Seine Revision ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen (RISJustiz RS0102059).
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.