1Nc27/17m•OGH 1Nc27/17m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems an der Donau zu AZ 27 Nc 12/17w anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers N***** N*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allenfalls anschließenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Wels als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus der Tätigkeit von Organen des Landesgerichts Krems an der Donau, des Oberlandesgerichts Wien und der Oberstaatsanwaltschaft Wien ableitet.
Das angerufene Landesgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Beurteilung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RISJustiz RS0122241).
Da die Delegierungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, wird doch sowohl dem angerufenen Erstgericht als auch dem diesem übergeordneten Oberlandesgericht amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen, ist ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.
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