1Ob49/17p•OGH 1Ob49/17p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Mag. U***** F*****, vertreten durch die BHF Briefer Hülle Frohner Rechtsanwälte OG, Wien, gegen den Antragsgegner Dr. H***** F*****, vertreten durch Mag. Rudolf Fidesser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Jänner 2017, GZ 45 R 515/16t137, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. August 2016, GZ 3 Fam 83/11v127, teilweise bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wurde bereits mit Beschluss vom 16. 3. 2017 zurückgewiesen. Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des § 71 Abs 2 AußStrG erstattete Revisionsrekursbeantwortung, die am 30. 3. 2017 beim Obersten Gerichtshof einlangte, ist nicht nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO analog; 1 Ob 145/16d = RISJustiz RS0124792 [T2]; RS0113633; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 71 Rz 4; vgl RS0121741); sie ist nach Abschluss des Verfahrens auch nicht mehr sachlich zu behandeln (vgl RISJustiz RS0113633 [T1]).
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