11Os19/17d•OGH 11Os19/17d
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Monika K***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die „Beschwerde“ der genannten Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. November 2016, GZ 161 Hv 16/16b57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die „Beschwerde“ werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten Monika K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem – auch unbekämpft gebliebene Freisprüche der Beschwerdeführerin und einer Mitangeklagten enthaltenden – angefochtenen Urteil wurde Monika K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie vom 21. April 1999 bis zum Jahr 2013 in W***** (überwiegend gemeinsam mit dem verstorbenen Fritz B*****) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Dr. Gerhard S***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorspiegelung von Geschäftsbeziehungen in die Türkei und des Erfordernisses, dort Anwaltskosten, Eingangsabgaben oder sonstige Gebühren zu bezahlen, in einer Vielzahl von (im angefochtenen Urteil einzeln dargestellten) Angriffen zu Handlungen teils verleitet, teils dies versucht, die ihn oder einen Dritten in einem 300.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, nämlich zur Zuzählung von (im Einzelnen meist 5.000 Euro übersteigenden) Geldbeträgen von zusammen 1.033.107,48 Euro, wobei sie in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug (§ 147 Abs 2 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.
Dagegen wendet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der genannten Angeklagten.
Indem die Mängelrüge (Z 5) die Feststellungen zur subjektiven Tatseite als offenbar unzureichend begründet kritisiert (Z 5 vierter Fall), ohne die diesbezügliche Urteilsbegründung – die sich mit der leugnenden Verantwortung der Beschwerdeführerin ebenso auseinandersetzt wie mit diese belastenden Beweisergebnissen (US 28 f) – in ihrer Gesamtheit zu betrachten, entzieht sie sich einer meritorischen Erledigung (RISJustiz RS0119370).
Im Übrigen ist auch der von der Beschwerde ebenfalls kritisierte, vom Erstgericht als Begründungselement herangezogene Schluss vom äußeren Tatgeschehen auf die innere Tatseite (US 29) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RISJustiz RS0098671, RS0116882).
Weshalb Tatbestandsverwirklichung nach § 146 StGB – entgegen dessen Wortlaut – den Eintritt einer unrechtmäßigen Bereicherung (und nicht bloß darauf gerichteten Vorsatz – siehe US 11) erfordern sollte, erklärt die diesbezügliche Feststellungen vermissende Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
Die Behauptung des Fehlens von Feststellungen zur „Vermögensschädigung“ übergeht die Urteilskonstatierungen zur – vom Täterwillen umfassten (US 11) – Verminderung der Aktiven des Dr. S***** (US 6 bis 10) und bringt damit den geltend gemachten (materiellrechtlichen) Nichtigkeitsgrund ebenso wenig zu prozessförmiger Darstellung (RISJustiz RS0099810).
Auf die Feststellung, Fritz B***** (der seinerzeitige Lebensgefährte der Angeklagten) habe gegenüber Dr. S***** vorgegeben, dass er für „Geschäfte in der Türkei 3 Mio (damals noch) ATS benötige“, woraufhin dieser B***** Geld im genannten Betrag „als Darlehen übergab und hierfür 1000 Stück Teppiche als Pfand erhielt“ (US 6), hat das Erstgericht den Schuldspruch der Angeklagten gar nicht gestützt (vgl US 6 bis 10 iVm US 3). Aus welchem Grund es für die rechtsrichtige Beurteilung dennoch darauf ankommen sollte, ob (auch) insoweit „ein Vermögensschaden bei S***** tatsächlich eingetreten ist oder eben nicht“, legt die weitere Rüge nicht dar (siehe jedoch abermals RISJustiz RS0116565).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der (ebenfalls gegen das Urteil angemeldeten) „Beschwerde“ folgt (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.