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12Os163/16m•OGH 12Os163/16m
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Pavol L***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 3. Oktober 2016, GZ 47 Hv 25/15z109, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch Privatbeteiligtenzusprüche enthaltenden Urteil wurde Pavol L***** des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 4. März 2014 in O***** am Personalwohnhaus des Dr. Viktor C***** ohne dessen Einwilligung durch Anzünden von Textilien an insgesamt fünf Stellen, nämlich eines Vorhangs, zweier Schaumstoffsitzbezüge, eines Schirms, mehrerer Textilien an einem Wäscheständer, einer Matratze und einem Holzschrank im Erdgeschoss eine Feuersbrunst verursacht.
Der dagegen aus Z 5a und Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Dass der Angeklagte nach Verständigung des Notrufs aus dem Fenster seines Zimmers sprang, hat das Erstgericht dem Einwand der Tatsachenrüge (Z 5a, dSn Z 5 zweiter Fall) zuwider ohnedies in seine Überlegungen miteinbezogen (US 8 f).
Z 5a will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).
Mit dem Einwand, er hätte sich selbst gefährdet, wenn er nach Legung des Brandes sein Zimmer aufgesucht hätte, vermag der Beschwerdeführer keine
erheblichen Bedenken im oben aufgezeigten Sinn zu wecken.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hielt es Pavol L***** zumindest ernstlich für möglich und fand sich zubilligend damit ab, dass er durch sein Handeln ein mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbares Schadensfeuer und somit eine Feuersbrunst verursacht (US 6). Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) diese Konstatierungen außer Acht lässt, verfehlt sie den vom Gesetz
geforderten Bezugspunkt (RISJustiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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