11Ns26/17p•OGH 11Ns26/17p
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 16 Hv 46/16t des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll ist von der Entscheidung über den Antrag des Betroffenen vom 10. März 2017 (ON 6 S 1 f, 11 f in den Akten 15 Os 127/16i) auf Ablehnung der Mitglieder des 15. Senats des Obersten Gerichtshofs wegen Ausschließung ausgeschlossen.
An seine Stelle als Vorsitzender tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 127/16i über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. Juli 2016, GZ 16 Hv 46/16z382, zu entscheiden. Mit diesem Urteil wurde (ua) ausgesprochen, der Genannte habe unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB) ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustands den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll durch die schriftliche Äußerung, er sei „tot“ und werde „abgeschlachtet, geschächtet“, mit dem Tod gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und habe hiedurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB begangen (US 2 f, 15, 21).
Zu AZ 12 Ns 17/17x hat der Oberste Gerichtshof über einen Antrag des Betroffenen auf Ausschließung aller Mitglieder des zur Entscheidung hierüber berufenen 15. Senats zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll ist Vorsitzender des nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hierzu berufenen 12. Senats.
Gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst durch die Straftat geschädigt worden sein könnte. Dies trifft vorliegend auf den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll zu.
An seine Stelle als Vorsitzender tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé (§ 45 Abs 2 StPO).
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