14Os17/17g•OGH 14Os17/17g
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hassan M***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 5. Jänner 2017, GZ 50 Hv 109/16k60, sowie seine Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hassan M***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (I) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (II), der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (III) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt.
Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – in B***** und S*****
(I) am 31. August 2016 dem Maxamed A***** dadurch absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen versucht, dass er einen gezielten Stich mit einem Messer gegen dessen linke Gesichtshälfte ausführte, durch welchen der Genannte eine etwa 6 cm lange Schnittwunde über dem linken Ohr erlitt;
...
(IV) am 15. Juni 2016 den Rezwan K***** vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm mit der Faust gegen die Schläfe und mit einem Stein gegen den Kopf schlug, ihn an einem Arm packte, am Hals ergriff, zu Boden drückte und ihm am Boden liegend einen Fußtritt gegen den Brustkorb versetzte, wodurch der Genannte Abschürfungen und Rötungen an Schienbein, Unterarm, Hals und Schläfe, eine oberflächliche Verletzung am Hinterkopf und eine Prellung am Fuß erlitt.
Der ausdrücklich nur gegen diese Schuldsprüche gerichteten, aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Mit dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung, nach der der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten aufgrund des Konsums von Medikamenten oder allenfalls auch von Suchtgiften in seiner Zurechnungsfähigkeit nur geringfügig eingeschränkt, demnach in der Lage war, das Unrecht seiner Taten einzusehen und dieser Einsicht nach zu handeln (US 6 f), nimmt die Mängelrüge nicht Maß an der Gesamtheit der dazu angestellten – insbesondere auf die eigene Verantwortung des Angeklagten, der sich nicht auf Zurechnungsunfähigkeit berief, und seine jeweils „zielgerichtete und berechnende“ Vorgangsweise gestützten (US 11 f) – beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts (RISJustiz RS0119370).
Zum Schuldspruch IV haben die Tatrichter die Einlassung des Beschwerdeführers, wonach er von Rezwan K***** mit einem Stock attackiert worden sei und sich mit den ihm zur Last gelegten Schlägen und Tritten nur verteidigt habe, aufgrund der Aussagen der beiden zu diesem Geschehen vernommenen, als glaubwürdig beurteilten Zeugen (Rezwan K***** und Homayon Y*****, ON 51 S 19 ff), dem Verletzungsbild des Opfers und der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten – Gesetzen logischen Denkens und den grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend – als widerlegt angesehen (US 8 f).
Weshalb der „Laufzettel“ des Landeskrankenhauses F***** vom 17. Juni 2016 (vgl den Tatzeitpunkt 15. Juni 2016, vgl dazu auch ON 2 S 20 f in ON 20), der eine auf der Behauptung des Angeklagten, er habe „einen Schlag bekommen“, basierende Diagnose einer „Thoraxprellung links“ enthält (ON 5 S 5 in ON 20), den Negativfeststellungen zu einer Notwehrsituation
(US 4 f) erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte (RISJustiz RS0098646), legt die Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) reklamierende Rüge nicht dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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