Bsw78103/14•AUSL EGMR Bsw78103/14
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Fernandes de Oliveira gg. Portugal, Urteil vom 28.3.2017, Bsw. 78103/14.
Art. 2 EMRK - Kein Schutz eines psychisch Kranken vor Selbstmord.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem materiellrechtlichen Aspekt (einstimmig).
Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 703,80 für materiellen Schaden; € 25.000,– für immateriellen Schaden; € 409,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei der Bf. handelt es sich um die Mutter von A. J., der an geistigen Störungen sowie Alkohol- und Drogenabhängigkeit litt und ab 1984 mehrmals in einem psychiatrischen Krankenhaus in Coimbra untergebracht wurde, zuletzt zwischen 12.12.1999 und 14.1.2000 sowie zwischen 2.4. und 27.4.2000. In dieser Zeit wurde es ihm erlaubt, mehrere Wochenenden zu Hause zu verbringen. Während der genannten Perioden entwich er mehrfach vom Krankenhausgelände, das nicht von Sicherheitszäunen oder Mauern umgeben war.
Zum letzten Aufenthalt von A. J. kam es, nachdem er sich Anfang April 2000 nach einem Selbstmordversuch freiwillig zur Behandlung in das Krankenhaus begeben hatte. Am 26.4.2000 erlitt er einen Rückfall und stand den ganzen Tag unter ärztlicher Beobachtung. Nach einer medizinischen Behandlung besserte sich sein Zustand allerdings, sodass er an den gemeinsamen Mahlzeiten teilnahm und Besucher empfing. Am 27.4.2000 bemerkte das Krankenhauspersonal, dass er zwischen 8:00 Uhr und 16:00 Uhr ruhig gewesen sei und um die Abteilung spazierte, in der er angehalten wurde. Nachdem er nicht zum Abendessen erschienen war, begann das Krankenhauspersonal, ihn auf dem Krankenhausgelände zu suchen. Fast zeitgleich wurden die Polizei und die Bf. von seinem Verschwinden informiert. Wie sich herausstellte, hatte A. J. bereits um 17:37 Uhr Selbstmord begangen, indem er vor einen Zug gesprungen war.
Die Bf. erhob am 17.3.2003 eine Amtshaftungsklage gegen das Krankenhaus an das Verwaltungsgericht Coimbra und verlangte Schadenersatz in Höhe von etwa € 100.000,–, da das Personal ihrer Ansicht nach seine Aufsichtspflicht verletzt hatte. Nach der Einholung eines Expertengutachtens, umfangreichen Zeugenbefragungen, einem Lokalaugenschein und einer mündlichen Verhandlung wies das Verwaltungsgericht die Klage der Bf. am 25.4.2011 ab. Es befand insbesondere, dass A. J. in den letzten Tagen vor seinem Selbstmord kein Verhalten an den Tag gelegt hätte, das diesen für das Krankenhauspersonal vorhersehbar machen hätte können. Die Berufung der Bf. gegen diese Entscheidung wurde am 29.5.2014 vom Obersten Verwaltungsgericht abgewiesen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügte eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), weil die Behörden es verabsäumt hätten, das Leben ihres Sohnes zu schützen und daher für seinen Tod verantwortlich wären. Insbesondere hätte das Krankenhauspersonal ihren Sohn nicht ausreichend überwacht und sei das Krankenhausgelände nicht ausreichend gesichert gewesen, um sein Entkommen zu verhindern.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK
(55) Der GH bemerkt, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] oder aus einem anderen Grund unzulässig ist und daher für zulässig erklärt werden muss (einstimmig).
Allgemeine Grundsätze
(67) [...] Unter den besonderen Umständen des Risikos einer Selbstgefährdung hat der GH festgehalten, dass für das Entstehen einer positiven Verpflichtung auf Seiten [des Staates] nachgewiesen werden muss, dass die Behörden zur gegebenen Zeit wussten oder davon wissen mussten, dass das Leben der betroffenen Person wirklich und unmittelbar gefährdet war, und dass sie nicht die Maßnahmen setzten, die von ihnen vernünftigerweise erwartet werden hätten können. Eine solche Verpflichtung darf allerdings nicht auf eine Weise interpretiert werden, die den Behörden eine unmögliche oder unverhältnismäßige Belastung auferlegt. Gleichzeitig wiederholt der GH, dass der Kern der Konvention die Achtung der menschlichen Würde und Freiheit ist. Diesbezüglich müssen die Behörden ihre Verpflichtungen auf eine Weise erfüllen, die mit den Rechten und Freiheiten des betroffenen Individuums vereinbar ist und die die Gelegenheiten zur Selbstschädigung vermindert, ohne dass dabei allerdings die persönliche Autonomie verletzt wird.
Anwendung der Grundsätze auf
den vorliegenden Fall
Der materielle Aspekt von Art. 2 EMRK
(70) Der GH hält fest, dass es dem Sohn der Bf. zwischen 12.12.1999 und 14.1.2000 sowie dem 2. und 27.4.2000 mehrfach gelang, das Krankenhaus ohne Genehmigung zu verlassen. Zum letzten Mal war dies am 27.4.2000 der Fall, als es zu seinem Selbstmord kam. Das war weniger als einen Monat nach seinem Selbstmordversuch. Die »depressiven Schübe und wiederkehrenden Selbstmordversuche« waren der Gesundheitsfürsorge bekannt. Zudem bemerkt der GH, dass der Arzt, als A. J. im Dezember 1999 ins Krankenhaus eingeliefert wurde, Anweisungen gab, dass er die Abteilung, in die er aufgenommen worden war, nicht verlassen dürfe. Im September 1999 empfahlen die Ärzte bereits, dass die Bf. eine gerichtliche Anordnung zur Einweisung ihres Sohnes beantragen solle. Der GH kann nicht darüber spekulieren, was die Gründe der Ärzte waren, um solche Anweisungen und Empfehlungen zu rechtfertigen. Er erwägt jedoch, dass die Gefahr einer Selbst- oder Fremdschädigung existiert haben muss. Der GH beobachtet auch, dass gemäß dem im Verfahren auf Ansuchen des Verwaltungsgerichts von Coimbra eingeholten Expertengutachten [seine] »Krankengeschichte [...] und der psychopathologische Hintergrund [...] zukünftiges suizidales Verhalten nahelegen würden« und der Umstand, dass er um das Krankenhaus herumspaziert war, ohne sein Leben zu gefährden, nicht so gedeutet werden dürfe, dass die Gefahr eines Selbstmords vernachlässigbar war. Es stellt sich daher die Frage, ob der Selbstmord von A. J. vorhersehbar war und ob das Krankenhauspersonal alles tat, was von ihm vernünftigerweise erwartet werden konnte.
(72) Im vorliegenden Fall erwägt der GH angesichts der Krankengeschichte von A. J. und insbesondere des Umstands, dass er drei Wochen zuvor einen Selbstmordversuch unternommen hatte, dass das Krankenhauspersonal Gründe dafür hatte zu erwarten, dass er erneut versuchen würde, Selbstmord zu begehen. Zudem war A. J. bereits zuvor mehrmals vom Krankenhausgelände entkommen. Ein weiterer Fluchtversuch, der aufgrund seiner Diagnose die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs beinhalten konnte, hätte daher vom Krankenhauspersonal vorhergesehen werden müssen.
(73) Der GH ist sich des aufkommenden Trends im Hinblick auf Personen mit geistigen Störungen und des Bedarfs, eine Behandlung im Lichte des »Grundsatzes der geringsten Beschränkung« anzubieten, bewusst, wobei eine Behandlung unter einem System der »offenen Türen« vor dem Hintergrund der modernen psychiatrischen Wissenschaft die zweckmäßigste Option ist [...]. Er ist sich auch bewusst, wie diese Trends sich in mehreren internationalen Dokumenten widerspiegeln. Er erwägt jedoch, dass eine Behandlung unter einem System der »offenen Türen« den Staat nicht von seinen Verpflichtungen befreien kann, geistig kranke Patienten vor den Gefahren zu schützen, die sie für sich selbst darstellen, vor allem wenn es spezielle Hinweise darauf gibt, dass solche Patienten Selbstmord begehen könnten. Folglich muss zwischen den staatlichen Verpflichtungen unter Art. 2 EMRK und dem Bedarf, medizinische Betreuung im Rahmen eines Systems der »offenen Türen« zu gewähren, ein gerechter Ausgleich geschaffen werden. Dabei müssen die individuellen Bedürfnisse einer besonderen Überwachung von selbstmordgefährdeten Patienten berücksichtigt werden. Der GH bemerkt in diesem Zusammenhang die Behauptung der Regierung, dass die Bf. keine Zwangseinweisung von A. J. beantragt hatte. Er erwägt jedoch, dass bei dieser Abwägung kein Unterschied im Hinblick auf die Natur der Einlieferung ins Krankenhaus gemacht werden darf: ungeachtet dessen, ob die Einlieferung freiwillig erfolgte oder unfreiwillig, und soweit ein freiwilliger stationärer Patient unter der Pflege und Überwachung des Krankenhauses steht, müssen die staatlichen Verpflichtungen dieselben sein. Es anders zu sehen würde bedeuten, freiwilligen stationären Patienten den Schutz von Art. 2 EMRK zu nehmen.
(74) Im vorliegenden Fall bemerkt der GH, dass das Krankenhaus prüfte, ob die Patienten während der Mahlzeiten und den Zeiten der Behandlung anwesend waren. Zusätzlich gab es einen Mechanismus, der in Gang gesetzt wurde, wenn die Abwesenheit eines Patienten bemerkt wurde. Dieser bestand darin, dass auf dem Krankenhausgelände nach dem fehlenden Patienten gesucht wurde und die Polizei und die Familie informiert wurden. Im vorliegenden Fall wurde A. J. zuletzt [...] bei der Nachmittagsjause gesehen, an der er teilgenommen zu haben scheint und die laut der Krankenhausordnung etwa um 16:45 Uhr stattfand. Er starb um 17:37, als er 15-20 Gehminuten vom Krankenhaus entfernt vor einen Zug sprang. Seine Absenz wurde erst gegen 19:00 Uhr bemerkt, weil er nicht zum Abendessen aufgetaucht war. Daher war A. J. bereits tot, als das Notfallverfahren aktiviert wurde. Die oben genannten Verfahren waren somit unwirksam für die Verhinderung seiner Flucht aus dem Krankenhaus und letztlich seines Selbstmordes. Der GH bemerkt weiters, dass die Gefahr durch den offenen und unbeschränkten Zugang vom Krankenhausgelände zum Bahnsteig verstärkt wurde.
(75) Im Lichte der positiven Verpflichtung des Staates, präventive Maßnahmen zu setzen, um einen Einzelnen zu schützen, dessen Leben in Gefahr ist, und des Bedarfs, unter den Umständen alle notwendigen und angemessenen Schritte zu setzen, hätte erwartet werden können, dass das Krankenhauspersonal, das sich einem geistig kranken Patienten gegenübersah, der kürzlich versucht hatte, Selbstmord zu begehen, und der geneigt war, vom Krankenhausgelände zu fliehen, gewisse Schutzvorkehrungen traf um sicherzustellen, dass er das Gelände nicht verließ [...]. Zudem hätte auch erwartet werden können, dass die Behörden A. J. regelmäßiger überwachten. Diesbezüglich unterscheidet sich der Fall von Hiller/A, wo die Krankenhausaufzeichnungen keinen Hinweis auf Selbstmordgedanken oder -versuche enthielten und das Krankenhauspersonal daher keinen Grund haben konnte, den Selbstmord zu erwarten, und nicht fahrlässig handelte, indem es dem geistig kranken Patienten erlaubte, selbständig Spaziergänge zu unternehmen.
(76) Der GH kommt daher zum Schluss, dass eine Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem materiellrechtlichen Aspekt erfolgt ist (einstimmig).
Der verfahrensrechtliche Aspekt von Art. 2 EMRK
(77) Was die gerichtliche Reaktion im Zusammenhang mit der Feststellung der Verantwortlichkeit des Krankenhauses für den Tod des Sohns der Bf. anbelangt, beobachtet der GH, dass das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten am 17.3.2003 begann und mit der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts am 29.5.2014 endete. Es dauerte damit elf Jahre, zwei Monate und fünfzehn Tage für zwei Instanzen.
(79) [...] Der GH kann es nicht unterlassen zu bemerken, dass es mehrere lange Perioden nicht erklärter Inaktivität gab. Insbesondere brauchte das Verwaltungsgericht Coimbra zwei Jahre, bis es um ein Gutachten zum klinischen Zustand von A. J. ersuchte. Die erste Verhandlung erfolgte am 8.10.2008, zwei Jahre nach der Aufnahme des Gutachtens in die Akten. Dann benötigte das Gericht fast drei Jahre, um sein Urteil zu erlassen.
(80) Unter diesen Umständen stellt der GH fest, dass die einschlägigen Mechanismen des nationalen Rechtssystems insgesamt gesehen in der Praxis keine wirksame und rasche Antwort von Seiten der Behörden sicherstellten, die mit den verfahrensrechtlichen Verpflichtungen nach Art. 2 EMRK im Einklang stand. Zudem verlängerte der Zeitablauf allein bereits die Qual der Familienmitglieder. Der GH kann es nicht akzeptieren, dass ein innerstaatliches Verfahren, das angestrengt wird, um die Umstände des Todes eines Einzelnen zu erhellen, so lange dauert. Unter Umständen wie denen im vorliegenden Fall ist eine rasche Reaktion der Behörden wesentlich zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Vertrauens in die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit durch diese und auch um die Verbreitung von Information zu erlauben, womit die Wiederholung ähnlicher Fehler verhindert und zur Sicherheit der Nutzer der Gesundheitsdienste beigetragen werden kann. Es liegt daher beim Staat, sein Gerichtssystem so zu organisieren, dass es seinen Gerichten möglich ist, die Anforderungen aus der Konvention und insbesondere jene aus deren Art. 2 zu erfüllen.
(81) Angesichts all dieser Erwägungen kommt der GH zum Schluss, dass eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 2 EMRK erfolgt ist (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 703,80 für materiellen Schaden; € 25.000,– für immateriellen Schaden; € 409,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Keenan/GB v. 3.4.2001 = NL 2001, 65
Renolde/F v. 16.10.2008 = NL 2008, 290
Reynolds/GB v. 13.3.2012
Hiller/A v. 22.11.2016 = NL 2016, 503
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.3.2017, Bsw. 78103/14, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2017, 103) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/17_2/Fernandes de Oliveira.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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