15Ns16/17x•OGH 15Ns16/17x
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Bakhitar I***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 18 U 256/16v des Bezirksgerichts Linz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Innsbruck delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.