10ObS16/17a•OGH 10ObS16/17a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. S*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2016, GZ 9 Rs 58/16i37, den
Beschluss
gefasst:
Das Revisionsverfahren wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den in der außerordentlichen Revision enthaltenen Ablehnungsantrag betreffend die Mitglieder des Berufungssenats unterbrochen.
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag vorzulegen. Erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung sind die Akten dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Begründung:
In ihrer außerordentlichen Revision macht die Klägerin inhaltlich einen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO geltend. Sie vertritt erkennbar die Ansicht, dass die Mitglieder des Berufungssenats befangen seien, weil es „dem Berufungsgericht“ an der Bereitschaft mangle, Argumente der Klägerin wahrzunehmen und die Entscheidung ausschließlich darauf ausgerichtet sei – dies unter gehäuften Verstößen gegen die Gesetze der Denklogik – die Entscheidung des Erstgerichts zu bestätigen. Die Befangenheit sei erst nach Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung und deren Zustellung bekannt geworden.
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RISJustiz RS0041933; RS0042028). Über die Ablehnung hat hier der nach § 23 JN zuständige Senat des Berufungsgerichts zu entscheiden. Davor kann über den in der außerordentlichen Revision geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht erkannt werden. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des zuständigen Senats des Berufungsgerichts ist das Verfahren über die außerordentliche Revision zu unterbrechen (7 Ob 154/14v; 2 Ob 183/14x ua).
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