14Ns9/17k•OGH 14Ns9/17k
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Sonja A***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 3 U 32/16f des Bezirksgerichts Ferlach über den Antrag der Beschuldigten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Von der Angeklagten bloß behauptete gesundheitliche Beeinträchtigungen stellen ebensowenig einen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar wie ihr Wohnsitz im Sprengel eines anderen Gerichts. Auf Grund ihrer bisherigen Verantwortung ist zudem die Notwendigkeit einer Vernehmung der im Sprengel des vorlegenden Gerichts wohnhaften Zeugen nicht auszuschließen.
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